Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen – so nut­zen Sie Ihren Bei­trag rich­tig

Ob pri­vat, beruf­lich oder für Ihr Kind: So geben Sie Ihre Bei­trä­ge kor­rekt an und sen­ken Ihre Steu­er­last.

Unfallversicherung steuerlich absetzbar

Vie­le Men­schen wis­sen nicht, dass sich Bei­trä­ge zur Unfall­ver­si­che­rung unter bestimm­ten Bedin­gun­gen steu­er­lich abset­zen las­sen – und ver­schen­ken dadurch bares Geld. Wer genau weiß, wie und wo die Prä­mi­en in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den, kann Jahr für Jahr die Steu­er­last gezielt sen­ken. Dabei spielt es eine gro­ße Rol­le, ob die Ver­si­che­rung rein pri­vat, beruf­lich bedingt oder sogar für ein Kind abge­schlos­sen wur­de. In die­sem Bei­trag zei­gen wir Ihnen, wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten, wie hoch die absetz­ba­ren Beträ­ge sind und was Sie bei der steu­er­li­chen Behand­lung Ihrer Unfall­ver­si­che­rung unbe­dingt beach­ten soll­ten – mit kla­ren Anlei­tun­gen, Bei­spie­len und Tipps für Ihre Lebens­si­tua­ti­on.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Bei­trä­ge zur pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung kön­nen als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den – bis zu 400 € pro Per­son.

  • Beruf­lich genutz­te Unfall­ver­si­che­run­gen gel­ten als Wer­bungs­kos­ten (Ange­stell­te) oder Betriebs­aus­ga­ben (Selbst­stän­di­ge).

  • Höchst­be­trä­ge für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: 1.900 € (Ange­stell­te) bzw. 2.800 € (Selbst­stän­di­ge).

  • Auch Kin­der­un­fall­ver­si­che­run­gen kön­nen abge­setzt wer­den – solan­ge der Gesamt-Höchst­be­trag nicht über­schrit­ten wird.

  • Die Ein­tra­gung erfolgt über die Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand (pri­vat) und Anla­ge N (beruf­lich) der Steu­er­erklä­rung.

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Ihre Über­sicht
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Drei Fäl­le – drei steu­er­li­che Wege

Wie Sie Ihre Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich rich­tig anset­zen

Ob Sie die Bei­trä­ge zur Unfall­ver­si­che­rung pri­vat zah­len, aus beruf­li­chen Grün­den abge­schlos­sen haben oder Ihr Kind absi­chern möch­ten – steu­er­lich macht das einen gro­ßen Unter­schied. Je nach Nut­zungs­art gel­ten ande­re Vor­aus­set­zun­gen, Höchst­be­trä­ge und For­mu­la­re. Damit Sie genau wis­sen, wel­cher steu­er­li­che Weg für Ihre Situa­ti­on der rich­ti­ge ist, zei­gen wir Ihnen die Unter­schie­de über­sicht­lich und mit kla­rer Anlei­tung. Beson­ders rele­vant ist die kor­rek­te Ein­ord­nung bei gemisch­ter Nut­zung oder wenn Sie die Unfall­ver­si­che­rung für ein Kind abge­schlos­sen haben. Die fol­gen­den Tabs geben Ihnen einen schnel­len Über­blick.

Wenn Sie eine Unfall­ver­si­che­rung abschlie­ßen, die rein pri­vat genutzt wird – etwa zum Schutz im All­tag, bei Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten oder zu Hau­se – kön­nen Sie die Bei­trä­ge unter bestimm­ten Bedin­gun­gen als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen. Dabei gel­ten Höchst­gren­zen und Ein­schrän­kun­gen: Maxi­mal 400 € sind anre­chen­bar, aller­dings nur, wenn Ihr gesam­ter Vor­sor­ge­auf­wand die­sen Betrag nicht bereits aus­ge­schöpft hat. Die Bei­trä­ge tra­gen Sie in der Anla­ge „Vor­sor­ge­auf­wand“ Ihrer Steu­er­erklä­rung ein. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die Ver­si­che­rung selbst abge­schlos­sen und bezahlt haben.

  • Gel­tend­ma­chung als Son­der­aus­ga­ben

  • Ein­tra­gung in Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand, Zei­le 48

  • Maxi­mal 400 € pro Per­son im Rah­men sons­ti­ger Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen

  • Kei­ne steu­er­li­che Anrech­nung bei Über­schrei­tung des Gesamt-Höchst­be­trags

  • Ver­trag muss pri­vat abge­schlos­sen und selbst bezahlt wor­den sein

Wird die Unfall­ver­si­che­rung aus­schließ­lich oder über­wie­gend aus beruf­li­chen Grün­den abge­schlos­sen – etwa zur Absi­che­rung bei Außen­dienst, kör­per­li­cher Tätig­keit oder Selbst­stän­dig­keit –, kön­nen die Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten (bei Ange­stell­ten) oder Betriebs­aus­ga­ben (bei Selbst­stän­di­gen) voll­stän­dig steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung erfolgt über die Anla­ge N oder direkt im Rah­men Ihrer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung.

  • Abzugs­fä­hig als Wer­bungs­kos­ten (Ange­stell­te) oder Betriebs­aus­ga­ben (Selbst­stän­di­ge)

  • Ein­tra­gung in Anla­ge N, Zei­le 46 (bei Ange­stell­ten)

  • Kei­ne Betrags­be­gren­zung wie bei pri­va­ten Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen

  • Nach­weis über betrieb­li­che Nut­zung emp­feh­lens­wert

  • Misch­for­men erfor­dern antei­li­ge Auf­schlüs­se­lung

Haben Sie eine Unfall­ver­si­che­rung für Ihr Kind abge­schlos­sen, kön­nen die Bei­trä­ge eben­falls steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den – sofern Sie den Ver­trag abge­schlos­sen und die Bei­trä­ge bezahlt haben. Die Kin­der­un­fall­ver­si­che­rung zählt dabei zu den all­ge­mei­nen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und wird mit dem Höchst­be­trag für Sie als Eltern­teil ver­rech­net. Auch hier gilt: maxi­mal 400 €, sofern der indi­vi­du­el­le Höchst­be­trag nicht bereits durch ande­re Ver­si­che­run­gen aus­ge­schöpft ist.

  • Gel­tend­ma­chung als Son­der­aus­ga­be in der Steu­er­erklä­rung der Eltern

  • Ein­tra­gung in Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand, Zei­le 48

  • Bei­trä­ge müs­sen von den Eltern selbst bezahlt wor­den sein

  • Höchst­be­trag von 400 € gilt pro Per­son, nicht pro Kind

  • Kei­ne getrenn­te Anre­chen­bar­keit für das Kind selbst

Was steu­er­lich wirk­lich zählt

Vor­aus­set­zun­gen und Höchst­be­trä­ge für den Steu­er­ab­zug

Wer sei­ne Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend machen möch­te, muss bestimm­te Bedin­gun­gen erfül­len – unab­hän­gig davon, ob der Ver­trag pri­vat oder beruf­lich abge­schlos­sen wur­de. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass Sie selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer sind und die Bei­trä­ge tat­säch­lich gezahlt haben. Steu­er­lich rele­vant sind außer­dem die Höhe Ihrer gesam­ten Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und Ihre Ein­kom­mens­si­tua­ti­on.

Bei der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung gel­ten die all­ge­mei­nen Höchst­be­trä­ge für „sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“. Die­se betra­gen:

  • 1.900 € jähr­lich für Arbeit­neh­mer und Beam­te,

  • 2.800 € jähr­lich für Selbst­stän­di­ge.

In die­se Sum­men flie­ßen neben der Unfall­ver­si­che­rung auch Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und ande­ren frei­wil­li­gen Ver­si­che­run­gen ein. Der rei­ne Bei­trag zur Unfall­ver­si­che­rung ist dabei intern auf 400 € pro Per­son und Jahr begrenzt – selbst wenn Ihre tat­säch­li­chen Kos­ten dar­über lie­gen. Wich­tig: Die steu­er­li­che Wir­kung ent­fal­tet sich nur, wenn der Höchst­be­trag im Jahr noch nicht durch ande­re Vor­sor­ge­bei­trä­ge aus­ge­schöpft wur­de.

Bei beruf­lich beding­ten Unfall­ver­si­che­run­gen gel­ten kei­ne fes­ten Ober­gren­zen. Hier zäh­len die Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben und kön­nen in vol­ler Höhe steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den – vor­aus­ge­setzt, die beruf­li­che Nut­zung ist plau­si­bel doku­men­tiert.

Auch bei Kin­der­un­fall­ver­si­che­run­gen gel­ten die Höchst­be­trä­ge der Eltern. Das bedeu­tet: Die Bei­trä­ge kön­nen nur dann steu­er­lich wirk­sam wer­den, wenn der Gesamt­be­trag für sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen noch nicht über­schrit­ten wur­de. Eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung im Namen des Kin­des selbst ist nicht mög­lich.

Kurz gesagt: Wer sei­ne Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen möch­te, soll­te jähr­lich prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und wie viel Spiel­raum inner­halb der gel­ten­den Höchst­be­trä­ge noch vor­han­den ist. Gera­de bei meh­re­ren Ver­si­che­run­gen im Haus­halt ist eine geziel­te Auf­tei­lung sinn­voll – und im Zwei­fel lohnt sich die Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter.

Kor­rekt ein­tra­gen – so ver­mei­den Sie Feh­ler

Wo Sie Ihre Unfall­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung ange­ben

Damit Ihre Bei­trä­ge zur Unfall­ver­si­che­rung auch steu­er­lich aner­kannt wer­den, müs­sen sie kor­rekt in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den. Je nach­dem, ob die Ver­si­che­rung pri­vat, beruf­lich oder gemischt genutzt wird, sind unter­schied­li­che Anla­gen und Zei­len zu ver­wen­den. Auch bei Kin­der­un­fall­ver­si­che­run­gen gel­ten kla­re Zuord­nun­gen. Eine feh­ler­haf­te Ein­tra­gung kann dazu füh­ren, dass der Steu­er­ab­zug nicht berück­sich­tigt wird – des­halb zei­gen wir Ihnen im Fol­gen­den, wie Sie Ihre Anga­ben rich­tig machen.

Für pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen, die der per­sön­li­chen Absi­che­rung die­nen, erfolgt die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung über die Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand. Dort tra­gen Sie die gezahl­ten Bei­trä­ge in Zei­le 48 ein („Bei­trä­ge zu sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“). Wich­tig: Nur wenn Sie selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer sind und die Bei­trä­ge auch selbst gezahlt haben, wer­den sie vom Finanz­amt aner­kannt. Ehe­paa­re mit getrenn­ten Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen müs­sen die Beträ­ge jeweils sepa­rat ange­ben.

Bei beruf­lich genutz­ten Unfall­ver­si­che­run­gen – etwa bei Tätig­kei­ten mit erhöh­tem Risi­ko oder bei Selbst­stän­di­gen – erfolgt die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung nicht über die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, son­dern über ande­re Berei­che der Steu­er­erklä­rung:

  • Ange­stell­te tra­gen die Bei­trä­ge in der Anla­ge N, Zei­le 46 ein („Wei­te­re Wer­bungs­kos­ten“).

  • Selbst­stän­di­ge geben die Bei­trä­ge in der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (Anla­ge EÜR) unter Betriebs­aus­ga­ben an.

Wenn Ihre Unfall­ver­si­che­rung sowohl pri­vat als auch beruf­lich genutzt wird, ist eine antei­li­ge Auf­tei­lung erfor­der­lich. Der beruf­li­che Anteil gehört in die Anla­ge N oder EÜR, der pri­va­te in die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Die­se Auf­tei­lung soll­te nach­voll­zieh­bar begrün­det wer­den – etwa durch Tätig­keits­nach­weis oder Risi­ko­pro­fil. Pau­scha­le 50/50-Ver­tei­lun­gen akzep­tie­ren vie­le Finanz­äm­ter nur mit Begrün­dung.

Auch Kin­der­un­fall­ver­si­che­run­gen wer­den in Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand ein­ge­tra­gen – bei dem Eltern­teil, der den Ver­trag abge­schlos­sen und die Bei­trä­ge gezahlt hat. Sie gel­ten eben­falls als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und zäh­len mit in den indi­vi­du­el­len Höchst­be­trag von 1.900 € bzw. 2.800 € pro Jahr.

Für alle Fäl­le gilt: Die Bei­trä­ge müs­sen im jewei­li­gen Steu­er­jahr tat­säch­lich gezahlt wor­den sein. Zah­lun­gen, die zwi­schen dem 22. Dezem­ber und dem 10. Janu­ar erfol­gen, zäh­len laut Zuord­nungs­re­ge­lung zum wirt­schaft­lich zuge­hö­ri­gen Jahr.

Mehr zum The­ma Unfall­ver­si­che­rung ent­de­cken

Die­se Bei­trä­ge könn­ten für Ihre Ent­schei­dung eben­falls rele­vant sein

Die steu­er­li­che Behand­lung ist nur ein Aspekt der Unfall­ver­si­che­rung – häu­fig stellt sich auch die Fra­ge nach den Kos­ten, dem gene­rel­len Sinn oder der rich­ti­gen Absi­che­rung für Fami­li­en. Die fol­gen­den Bei­trä­ge lie­fern Ihnen ver­tie­fen­de Infor­ma­tio­nen zu genau die­sen The­men und hel­fen Ihnen dabei, Ihre Absi­che­rung opti­mal zu gestal­ten – steu­er­lich und inhalt­lich.

Was kos­tet eine Unfall­ver­si­che­rung?

Unfallversicherung-Kosten

Wel­che Leis­tun­gen sind für wel­chen Bei­trag zu erwar­ten? Wie unter­schei­den sich Tari­fe mit Pro­gres­si­on, Glie­derta­xe oder Inva­li­di­täts­ren­te? In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wie sich die Kos­ten Ihrer Unfall­ver­si­che­rung zusam­men­set­zen – und wor­auf Sie ach­ten soll­ten, wenn Sie einen leis­tungs­star­ken Tarif suchen.

Unfall­ver­si­che­rung für Fami­li­en

Familienunfallversicherung

Eine Unfall­ver­si­che­rung für die gan­ze Fami­lie bie­tet nicht nur umfas­sen­den Schutz, son­dern kann auch steu­er­lich sinn­voll gestal­tet wer­den. Wir zei­gen, wie Sie Ehe­part­ner und Kin­der ein­be­zie­hen, wel­che Höchst­be­trä­ge gel­ten und wor­auf Sie steu­er­lich ach­ten soll­ten.

Braucht man eine Unfall­ver­si­che­rung über­haupt?

Braucht-man-Unfallversicherung

Nicht jeder braucht zwin­gend eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung – aber vie­le unter­schät­zen die Risi­ken im All­tag. Lesen Sie hier, für wen eine Unfall­ver­si­che­rung beson­ders wich­tig ist, wel­che Alter­na­ti­ven es gibt und wie Sie fun­diert ent­schei­den, ob sie zu Ihrer Lebens­si­tua­ti­on passt.

Nicht für alle gel­ten die glei­chen Regeln

Son­der­re­ge­lun­gen für Beam­te, Rent­ner, Selbst­stän­di­ge und Fami­li­en

Ob Sie berufs­tä­tig, im Ruhe­stand oder im öffent­li­chen Dienst tätig sind – für jede Lebens­la­ge gel­ten bei der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit von Unfall­ver­si­che­run­gen eige­ne Regeln. Auch wenn die Grund­la­gen gleich blei­ben, macht es einen Unter­schied, wel­che Ein­kom­mens­art Sie ver­steu­ern, ob Sie selbst­stän­dig sind oder eine Kin­der­un­fall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben. In die­sem Abschnitt zei­gen wir Ihnen, wor­auf es in Ihrer kon­kre­ten Situa­ti­on ankommt.

Beam­te gel­ten steu­er­lich als Arbeit­neh­mer mit Ver­sor­gungs­be­zü­gen. Bei­trä­ge zur pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung kön­nen sie daher – wie regu­lä­re Ange­stell­te – als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen in der Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand ange­ben. Dabei gilt der übli­che Höchst­be­trag von 1.900 € pro Jahr. Die Unfall­ver­si­che­rung muss pri­vat abge­schlos­sen und selbst gezahlt wor­den sein. Bei Beam­ten auf Wider­ruf oder Pro­be ist zu prü­fen, ob eine beruf­li­che Ver­an­las­sung gege­ben ist, etwa bei hohem Risi­ko im Außen­dienst – in die­sem Fall könn­te ein Teil der Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.

Rent­ner und Pen­sio­nä­re dür­fen eben­falls Bei­trä­ge zur Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen. Auch hier gilt: Solan­ge der Höchst­be­trag der sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen nicht über­schrit­ten ist, kön­nen die gezahl­ten Prä­mi­en für eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Ent­schei­dend ist dabei die Höhe der wei­te­ren abzugs­fä­hi­gen Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (z. B. für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung), da die­se Vor­rang haben. Ein Rent­ner, der 1.200 € für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung auf­wen­det und zusätz­lich 150 € für eine Unfall­ver­si­che­rung, kann die­se unter Umstän­den voll­stän­dig gel­tend machen – sofern der Höchst­be­trag von 2.800 € noch nicht aus­ge­schöpft ist.

Selbst­stän­di­ge pro­fi­tie­ren steu­er­lich beson­ders, wenn die Unfall­ver­si­che­rung berufs­be­dingt abge­schlos­sen wur­de. In die­sem Fall ist die Prä­mie als Betriebs­aus­ga­be voll­stän­dig abzieh­bar – ohne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung. Das setzt vor­aus, dass die Ver­si­che­rung dem Schutz der beruf­li­chen Tätig­keit dient (z. B. bei kör­per­lich akti­ven Beru­fen oder bei hohen Rei­se­tä­tig­kei­ten). Bei einer gemisch­ten Nut­zung muss eine nach­voll­zieh­ba­re Auf­tei­lung vor­ge­nom­men wer­den. Der pri­va­te Anteil darf in die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, der beruf­li­che in die Betriebs­aus­ga­ben ein­ge­hen.

Auch Eltern, die eine Unfall­ver­si­che­rung für ihr Kind abschlie­ßen, kön­nen die Bei­trä­ge steu­er­lich gel­tend machen – sofern sie selbst Ver­trags­part­ner sind und zah­len. Die Kin­der­un­fall­ver­si­che­rung zählt dann zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen des jewei­li­gen Eltern­teils. Wich­tig: Auch hier gel­ten die all­ge­mei­nen Höchst­be­trä­ge. Eine zusätz­li­che Anre­chen­bar­keit beim Kind selbst ist nicht mög­lich.

Kurz­um: Die steu­er­li­che Wir­kung hängt nicht nur von der Art der Ver­si­che­rung ab, son­dern auch von Ihrer Lebens­si­tua­ti­on, Ein­kom­mens­art und wei­te­ren Vor­sor­ge­ver­trä­gen. Wer gezielt prüft, kann rele­van­te Bei­trä­ge kor­rekt anset­zen – und Steu­er­po­ten­zia­le voll aus­schöp­fen.

Mehr als nur die Unfall­ver­si­che­rung abset­zen

Die­se Ver­si­che­run­gen kön­nen Sie eben­falls steu­er­lich gel­tend machen

Die Unfall­ver­si­che­rung ist nur ein Teil des­sen, was Sie steu­er­lich gel­tend machen kön­nen. Vie­le Ver­si­cher­te wis­sen nicht, dass auch wei­te­re Ver­trä­ge als soge­nann­te Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen oder Wer­bungs­kos­ten die Steu­er­last sen­ken kön­nen – vor­aus­ge­setzt, sie erfül­len die for­ma­len Kri­te­ri­en. In die­sem Abschnitt geben wir Ihnen einen Über­blick über die wich­tigs­ten wei­te­ren Ver­si­che­run­gen, die steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

Je nach Lebens­si­tua­ti­on kön­nen meh­re­re Ver­si­che­run­gen gleich­zei­tig steu­er­lich abge­setzt wer­den. Zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zäh­len neben der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung auch:

  • Kran­ken­ver­si­che­rung (gesetz­lich & pri­vat)

  • Pfle­ge­ver­si­che­rung

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (frei­wil­lig)

  • Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen (pri­vat, Tier­hal­ter, Haus­rat in Son­der­fäl­len)

  • Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung (rei­ne Absi­che­rung, kei­ne Kapi­tal­bil­dung)

  • Rei­se­un­fall­ver­si­che­rung oder Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung

Die­se Ver­si­che­run­gen wer­den – wie auch die Unfall­ver­si­che­rung – im Rah­men des Höchst­be­trags von 1.900 € (Ange­stell­te, Beam­te, Rent­ner) oder 2.800 € (Selbst­stän­di­ge) als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ange­setzt. Sobald der Höchst­be­trag erreicht ist, kön­nen wei­te­re Bei­trä­ge steu­er­lich nicht mehr berück­sich­tigt wer­den – auch wenn sie sinn­voll sind.

Wich­tig zu wis­sen: Nicht alle Ver­si­che­run­gen sind steu­er­lich rele­vant, selbst wenn sie zur Absi­che­rung bei­tra­gen. Zahnzusatz‑, Haus­rat- oder Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen kön­nen nur in beson­de­ren Fäl­len ange­setzt wer­den – etwa, wenn ein Raum der Woh­nung als Arbeits­zim­mer aner­kannt ist. In die­sem Fall lässt sich auch ein Anteil der Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich abzie­hen.

Risi­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen und Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen sind steu­er­lich nur dann abzugs­fä­hig, wenn sie rei­nen Risi­ko­schutz ohne Kapi­tal­bil­dung bie­ten. Auch hier gilt: Nur wer selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer und Bei­trags­zah­ler ist, darf die Beträ­ge anset­zen.

Es lohnt sich also, nicht nur die Unfall­ver­si­che­rung zu prü­fen, son­dern das gesam­te Ver­si­che­rungs­port­fo­lio auf steu­er­li­ches Poten­zi­al hin zu ana­ly­sie­ren – idea­ler­wei­se mit Unter­stüt­zung eines Steu­er­be­ra­ters.

The­men, die Sie eben­falls inter­es­sie­ren könn­ten

Rund um Ihre Unfall­ver­si­che­rung – wei­te­re rele­van­te Inhal­te

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung ist nur ein Aspekt rund um die Unfall­ver­si­che­rung. Wei­te­re wich­ti­ge Fra­gen betref­fen die Leis­tun­gen, Son­der­fäl­le oder häu­fi­ge Irr­tü­mer. In den fol­gen­den The­men­bo­xen fin­den Sie pas­sen­de Ver­tie­fun­gen, die Ihnen bei der Absi­che­rung und steu­er­li­chen Bewer­tung hel­fen kön­nen.

doppelte-Unfallversicherung

Dop­pelt ver­si­chert – was nun?

Ob ver­se­hent­lich oder bewusst abge­schlos­sen – zwei pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen füh­ren oft zu Unsi­cher­hei­ten bei Leis­tung und Steu­er. Erfah­ren Sie hier, wie sich Dop­pel­ver­si­che­run­gen steu­er­lich aus­wir­ken und ob eine Kün­di­gung sinn­voll ist.

Progression-Unfallversicherung

Pro­gres­si­on

Tari­fe mit Pro­gres­si­on bie­ten beson­ders bei schwe­ren Unfäl­len deut­lich höhe­re Leis­tun­gen – aber wie wirkt sich das auf die Steu­er aus? Hier erfah­ren Sie, wann Pro­gres­si­on sinn­voll ist, wie sie berech­net wird und wor­auf Sie steu­er­lich ach­ten soll­ten.

Zusam­men­fas­sung

Wer eine pri­va­te oder beruf­lich genutz­te Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat, kann die Bei­trä­ge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich gel­tend machen. Ent­schei­dend ist, ob der Ver­trag pri­vat, beruf­lich oder für ein Kind abge­schlos­sen wur­de – und ob der Höchst­be­trag für sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im jewei­li­gen Steu­er­jahr bereits erreicht wur­de.

Pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen kön­nen bis zu 400 € pro Jahr ange­setzt wer­den, sofern der all­ge­mei­ne Höchst­be­trag von 1.900 € (Arbeit­neh­mer) bzw. 2.800 € (Selbst­stän­di­ge) nicht über­schrit­ten ist. Beruf­lich ver­an­lass­te Ver­si­che­run­gen las­sen sich voll­stän­dig als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abset­zen – ohne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung. Auch Kin­der­un­fall­ver­si­che­run­gen sind steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, wenn die Eltern selbst Ver­trags­part­ner und Bei­trags­zah­ler sind.

Die Bei­trä­ge müs­sen kor­rekt in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den: pri­vat über die Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand, beruf­lich über Anla­ge N oder EÜR. Bei gemisch­ter Nut­zung ist eine antei­li­ge Zuord­nung erfor­der­lich. Wer zusätz­lich ande­re Ver­si­che­run­gen gel­tend machen möch­te – etwa Kranken‑, Pfle­ge- oder Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen – soll­te den gesam­ten Vor­sor­ge­auf­wand im Blick behal­ten, um steu­er­li­ches Poten­zi­al nicht zu ver­schen­ken.

Mit einer geziel­ten Pla­nung und der rich­ti­gen Ein­tra­gung kön­nen Sie Ihre Unfall­ver­si­che­rung nicht nur als sinn­vol­len Schutz nut­zen, son­dern auch Ihre Steu­er­last redu­zie­ren.

häu­fi­ge Fra­gen

Ja, Bei­trä­ge zu pri­va­ten Unfall­ver­si­che­run­gen kön­nen als „sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen“ in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den – maxi­mal 400 € pro Per­son und nur, wenn der all­ge­mei­ne Höchst­be­trag (1.900 € für Ange­stell­te, 2.800 € für Selbst­stän­di­ge) nicht über­schrit­ten ist.

Pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen gehö­ren in die Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand, Zei­le 48. Beruf­lich genutz­te Unfall­ver­si­che­run­gen wer­den bei Ange­stell­ten in Anla­ge N, Zei­le 46 als Wer­bungs­kos­ten und bei Selbst­stän­di­gen in der EÜR als Betriebs­aus­ga­ben erfasst.

Ja, wenn Sie die Kin­der­un­fall­ver­si­che­rung selbst abge­schlos­sen und bezahlt haben, kön­nen die Bei­trä­ge als Teil Ihrer eige­nen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den – unter Beach­tung der Höchst­be­trä­ge. Eine geson­der­te Anrech­nung beim Kind ist nicht mög­lich.

Wenn eine Unfall­ver­si­che­rung sowohl pri­vat als auch beruf­lich genutzt wird, müs­sen Sie den Bei­trag antei­lig auf­tei­len. Der beruf­li­che Teil wird als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt, der pri­va­te Teil als Son­der­aus­ga­be. Eine nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung ist erfor­der­lich.