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Unfallversicherung steuerlich absetzen – so nutzen Sie Ihren Beitrag richtig
Ob privat, beruflich oder für Ihr Kind: So geben Sie Ihre Beiträge korrekt an und senken Ihre Steuerlast.

Viele Menschen wissen nicht, dass sich Beiträge zur Unfallversicherung unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzen lassen – und verschenken dadurch bares Geld. Wer genau weiß, wie und wo die Prämien in der Steuererklärung angegeben werden, kann Jahr für Jahr die Steuerlast gezielt senken. Dabei spielt es eine große Rolle, ob die Versicherung rein privat, beruflich bedingt oder sogar für ein Kind abgeschlossen wurde. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die absetzbaren Beträge sind und was Sie bei der steuerlichen Behandlung Ihrer Unfallversicherung unbedingt beachten sollten – mit klaren Anleitungen, Beispielen und Tipps für Ihre Lebenssituation.
Das Wichtigste auf einem Blick
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Drei Fälle – drei steuerliche Wege
Wie Sie Ihre Unfallversicherung steuerlich richtig ansetzen
Ob Sie die Beiträge zur Unfallversicherung privat zahlen, aus beruflichen Gründen abgeschlossen haben oder Ihr Kind absichern möchten – steuerlich macht das einen großen Unterschied. Je nach Nutzungsart gelten andere Voraussetzungen, Höchstbeträge und Formulare. Damit Sie genau wissen, welcher steuerliche Weg für Ihre Situation der richtige ist, zeigen wir Ihnen die Unterschiede übersichtlich und mit klarer Anleitung. Besonders relevant ist die korrekte Einordnung bei gemischter Nutzung oder wenn Sie die Unfallversicherung für ein Kind abgeschlossen haben. Die folgenden Tabs geben Ihnen einen schnellen Überblick.
Wenn Sie eine Unfallversicherung abschließen, die rein privat genutzt wird – etwa zum Schutz im Alltag, bei Freizeitaktivitäten oder zu Hause – können Sie die Beiträge unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten Höchstgrenzen und Einschränkungen: Maximal 400 € sind anrechenbar, allerdings nur, wenn Ihr gesamter Vorsorgeaufwand diesen Betrag nicht bereits ausgeschöpft hat. Die Beiträge tragen Sie in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung ein. Voraussetzung ist, dass Sie die Versicherung selbst abgeschlossen und bezahlt haben.
Geltendmachung als Sonderausgaben
Eintragung in Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48
Maximal 400 € pro Person im Rahmen sonstiger Vorsorgeaufwendungen
Keine steuerliche Anrechnung bei Überschreitung des Gesamt-Höchstbetrags
Vertrag muss privat abgeschlossen und selbst bezahlt worden sein
Wird die Unfallversicherung ausschließlich oder überwiegend aus beruflichen Gründen abgeschlossen – etwa zur Absicherung bei Außendienst, körperlicher Tätigkeit oder Selbstständigkeit –, können die Beiträge als Werbungskosten (bei Angestellten) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Geltendmachung erfolgt über die Anlage N oder direkt im Rahmen Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Abzugsfähig als Werbungskosten (Angestellte) oder Betriebsausgaben (Selbstständige)
Eintragung in Anlage N, Zeile 46 (bei Angestellten)
Keine Betragsbegrenzung wie bei privaten Vorsorgeaufwendungen
Nachweis über betriebliche Nutzung empfehlenswert
Mischformen erfordern anteilige Aufschlüsselung
Haben Sie eine Unfallversicherung für Ihr Kind abgeschlossen, können die Beiträge ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden – sofern Sie den Vertrag abgeschlossen und die Beiträge bezahlt haben. Die Kinderunfallversicherung zählt dabei zu den allgemeinen Vorsorgeaufwendungen und wird mit dem Höchstbetrag für Sie als Elternteil verrechnet. Auch hier gilt: maximal 400 €, sofern der individuelle Höchstbetrag nicht bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft ist.
Geltendmachung als Sonderausgabe in der Steuererklärung der Eltern
Eintragung in Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48
Beiträge müssen von den Eltern selbst bezahlt worden sein
Höchstbetrag von 400 € gilt pro Person, nicht pro Kind
Keine getrennte Anrechenbarkeit für das Kind selbst
Was steuerlich wirklich zählt
Voraussetzungen und Höchstbeträge für den Steuerabzug
Wer seine Unfallversicherung steuerlich geltend machen möchte, muss bestimmte Bedingungen erfüllen – unabhängig davon, ob der Vertrag privat oder beruflich abgeschlossen wurde. Grundvoraussetzung ist, dass Sie selbst Versicherungsnehmer sind und die Beiträge tatsächlich gezahlt haben. Steuerlich relevant sind außerdem die Höhe Ihrer gesamten Vorsorgeaufwendungen und Ihre Einkommenssituation.
Bei der privaten Unfallversicherung gelten die allgemeinen Höchstbeträge für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Diese betragen:
1.900 € jährlich für Arbeitnehmer und Beamte,
2.800 € jährlich für Selbstständige.
In diese Summen fließen neben der Unfallversicherung auch Beiträge zur Kranken‑, Pflege- und anderen freiwilligen Versicherungen ein. Der reine Beitrag zur Unfallversicherung ist dabei intern auf 400 € pro Person und Jahr begrenzt – selbst wenn Ihre tatsächlichen Kosten darüber liegen. Wichtig: Die steuerliche Wirkung entfaltet sich nur, wenn der Höchstbetrag im Jahr noch nicht durch andere Vorsorgebeiträge ausgeschöpft wurde.
Bei beruflich bedingten Unfallversicherungen gelten keine festen Obergrenzen. Hier zählen die Beiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und können in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden – vorausgesetzt, die berufliche Nutzung ist plausibel dokumentiert.
Auch bei Kinderunfallversicherungen gelten die Höchstbeträge der Eltern. Das bedeutet: Die Beiträge können nur dann steuerlich wirksam werden, wenn der Gesamtbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht überschritten wurde. Eine steuerliche Geltendmachung im Namen des Kindes selbst ist nicht möglich.
Kurz gesagt: Wer seine Unfallversicherung steuerlich absetzen möchte, sollte jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie viel Spielraum innerhalb der geltenden Höchstbeträge noch vorhanden ist. Gerade bei mehreren Versicherungen im Haushalt ist eine gezielte Aufteilung sinnvoll – und im Zweifel lohnt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.
Korrekt eintragen – so vermeiden Sie Fehler
Wo Sie Ihre Unfallversicherung in der Steuererklärung angeben
Damit Ihre Beiträge zur Unfallversicherung auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie korrekt in der Steuererklärung eingetragen werden. Je nachdem, ob die Versicherung privat, beruflich oder gemischt genutzt wird, sind unterschiedliche Anlagen und Zeilen zu verwenden. Auch bei Kinderunfallversicherungen gelten klare Zuordnungen. Eine fehlerhafte Eintragung kann dazu führen, dass der Steuerabzug nicht berücksichtigt wird – deshalb zeigen wir Ihnen im Folgenden, wie Sie Ihre Angaben richtig machen.
Für private Unfallversicherungen, die der persönlichen Absicherung dienen, erfolgt die steuerliche Geltendmachung über die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort tragen Sie die gezahlten Beiträge in Zeile 48 ein („Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen“). Wichtig: Nur wenn Sie selbst Versicherungsnehmer sind und die Beiträge auch selbst gezahlt haben, werden sie vom Finanzamt anerkannt. Ehepaare mit getrennten Versicherungsverträgen müssen die Beträge jeweils separat angeben.
Bei beruflich genutzten Unfallversicherungen – etwa bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko oder bei Selbstständigen – erfolgt die steuerliche Geltendmachung nicht über die Vorsorgeaufwendungen, sondern über andere Bereiche der Steuererklärung:
Angestellte tragen die Beiträge in der Anlage N, Zeile 46 ein („Weitere Werbungskosten“).
Selbstständige geben die Beiträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) unter Betriebsausgaben an.
Wenn Ihre Unfallversicherung sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, ist eine anteilige Aufteilung erforderlich. Der berufliche Anteil gehört in die Anlage N oder EÜR, der private in die Vorsorgeaufwendungen. Diese Aufteilung sollte nachvollziehbar begründet werden – etwa durch Tätigkeitsnachweis oder Risikoprofil. Pauschale 50/50-Verteilungen akzeptieren viele Finanzämter nur mit Begründung.
Auch Kinderunfallversicherungen werden in Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen – bei dem Elternteil, der den Vertrag abgeschlossen und die Beiträge gezahlt hat. Sie gelten ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen und zählen mit in den individuellen Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € pro Jahr.
Für alle Fälle gilt: Die Beiträge müssen im jeweiligen Steuerjahr tatsächlich gezahlt worden sein. Zahlungen, die zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar erfolgen, zählen laut Zuordnungsregelung zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr.
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Beamte gelten steuerlich als Arbeitnehmer mit Versorgungsbezügen. Beiträge zur privaten Unfallversicherung können sie daher – wie reguläre Angestellte – als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben. Dabei gilt der übliche Höchstbetrag von 1.900 € pro Jahr. Die Unfallversicherung muss privat abgeschlossen und selbst gezahlt worden sein. Bei Beamten auf Widerruf oder Probe ist zu prüfen, ob eine berufliche Veranlassung gegeben ist, etwa bei hohem Risiko im Außendienst – in diesem Fall könnte ein Teil der Beiträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Rentner und Pensionäre dürfen ebenfalls Beiträge zur Unfallversicherung steuerlich absetzen. Auch hier gilt: Solange der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht überschritten ist, können die gezahlten Prämien für eine private Unfallversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei die Höhe der weiteren abzugsfähigen Versicherungsbeiträge (z. B. für Kranken- und Pflegeversicherung), da diese Vorrang haben. Ein Rentner, der 1.200 € für Kranken- und Pflegeversicherung aufwendet und zusätzlich 150 € für eine Unfallversicherung, kann diese unter Umständen vollständig geltend machen – sofern der Höchstbetrag von 2.800 € noch nicht ausgeschöpft ist.
Selbstständige profitieren steuerlich besonders, wenn die Unfallversicherung berufsbedingt abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist die Prämie als Betriebsausgabe vollständig abziehbar – ohne betragsmäßige Begrenzung. Das setzt voraus, dass die Versicherung dem Schutz der beruflichen Tätigkeit dient (z. B. bei körperlich aktiven Berufen oder bei hohen Reisetätigkeiten). Bei einer gemischten Nutzung muss eine nachvollziehbare Aufteilung vorgenommen werden. Der private Anteil darf in die Vorsorgeaufwendungen, der berufliche in die Betriebsausgaben eingehen.
Auch Eltern, die eine Unfallversicherung für ihr Kind abschließen, können die Beiträge steuerlich geltend machen – sofern sie selbst Vertragspartner sind und zahlen. Die Kinderunfallversicherung zählt dann zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen des jeweiligen Elternteils. Wichtig: Auch hier gelten die allgemeinen Höchstbeträge. Eine zusätzliche Anrechenbarkeit beim Kind selbst ist nicht möglich.
Kurzum: Die steuerliche Wirkung hängt nicht nur von der Art der Versicherung ab, sondern auch von Ihrer Lebenssituation, Einkommensart und weiteren Vorsorgeverträgen. Wer gezielt prüft, kann relevante Beiträge korrekt ansetzen – und Steuerpotenziale voll ausschöpfen.
Mehr als nur die Unfallversicherung absetzen
Diese Versicherungen können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen
Die Unfallversicherung ist nur ein Teil dessen, was Sie steuerlich geltend machen können. Viele Versicherte wissen nicht, dass auch weitere Verträge als sogenannte Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten die Steuerlast senken können – vorausgesetzt, sie erfüllen die formalen Kriterien. In diesem Abschnitt geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten weiteren Versicherungen, die steuerlich berücksichtigt werden können.
Je nach Lebenssituation können mehrere Versicherungen gleichzeitig steuerlich abgesetzt werden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen neben der privaten Unfallversicherung auch:
Krankenversicherung (gesetzlich & privat)
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung (freiwillig)
Haftpflichtversicherungen (privat, Tierhalter, Hausrat in Sonderfällen)
Risikolebensversicherung (reine Absicherung, keine Kapitalbildung)
Reiseunfallversicherung oder Auslandsreisekrankenversicherung
Diese Versicherungen werden – wie auch die Unfallversicherung – im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 € (Angestellte, Beamte, Rentner) oder 2.800 € (Selbstständige) als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt. Sobald der Höchstbetrag erreicht ist, können weitere Beiträge steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden – auch wenn sie sinnvoll sind.
Wichtig zu wissen: Nicht alle Versicherungen sind steuerlich relevant, selbst wenn sie zur Absicherung beitragen. Zahnzusatz‑, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen können nur in besonderen Fällen angesetzt werden – etwa, wenn ein Raum der Wohnung als Arbeitszimmer anerkannt ist. In diesem Fall lässt sich auch ein Anteil der Hausratversicherung steuerlich abziehen.
Risikolebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie reinen Risikoschutz ohne Kapitalbildung bieten. Auch hier gilt: Nur wer selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist, darf die Beträge ansetzen.
Es lohnt sich also, nicht nur die Unfallversicherung zu prüfen, sondern das gesamte Versicherungsportfolio auf steuerliches Potenzial hin zu analysieren – idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters.
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Zusammenfassung
Wer eine private oder beruflich genutzte Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, ob der Vertrag privat, beruflich oder für ein Kind abgeschlossen wurde – und ob der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen im jeweiligen Steuerjahr bereits erreicht wurde.
Private Unfallversicherungen können bis zu 400 € pro Jahr angesetzt werden, sofern der allgemeine Höchstbetrag von 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige) nicht überschritten ist. Beruflich veranlasste Versicherungen lassen sich vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen – ohne betragsmäßige Begrenzung. Auch Kinderunfallversicherungen sind steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn die Eltern selbst Vertragspartner und Beitragszahler sind.
Die Beiträge müssen korrekt in der Steuererklärung eingetragen werden: privat über die Anlage Vorsorgeaufwand, beruflich über Anlage N oder EÜR. Bei gemischter Nutzung ist eine anteilige Zuordnung erforderlich. Wer zusätzlich andere Versicherungen geltend machen möchte – etwa Kranken‑, Pflege- oder Haftpflichtversicherungen – sollte den gesamten Vorsorgeaufwand im Blick behalten, um steuerliches Potenzial nicht zu verschenken.
Mit einer gezielten Planung und der richtigen Eintragung können Sie Ihre Unfallversicherung nicht nur als sinnvollen Schutz nutzen, sondern auch Ihre Steuerlast reduzieren.
häufige Fragen
Kann ich eine private Unfallversicherung von der Steuer absetzen?
Ja, Beiträge zu privaten Unfallversicherungen können als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ in der Steuererklärung angegeben werden – maximal 400 € pro Person und nur, wenn der allgemeine Höchstbetrag (1.900 € für Angestellte, 2.800 € für Selbstständige) nicht überschritten ist.
Wo trage ich die Unfallversicherung in der Steuererklärung ein?
Private Unfallversicherungen gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48. Beruflich genutzte Unfallversicherungen werden bei Angestellten in Anlage N, Zeile 46 als Werbungskosten und bei Selbstständigen in der EÜR als Betriebsausgaben erfasst.
Kann ich die Unfallversicherung für mein Kind ebenfalls absetzen?
Ja, wenn Sie die Kinderunfallversicherung selbst abgeschlossen und bezahlt haben, können die Beiträge als Teil Ihrer eigenen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden – unter Beachtung der Höchstbeträge. Eine gesonderte Anrechnung beim Kind ist nicht möglich.
Was ist bei gemischt genutzten Unfallversicherungen zu beachten?
Wenn eine Unfallversicherung sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, müssen Sie den Beitrag anteilig aufteilen. Der berufliche Teil wird als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt, der private Teil als Sonderausgabe. Eine nachvollziehbare Begründung ist erforderlich.