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bAV beim Arbeitgeberwechsel – Was passiert mit Ihrer Altersvorsorge?
Wir erklären, welche Optionen Sie beim Jobwechsel mit bestehender Betriebsrente haben

Ein Arbeitsplatzwechsel bringt nicht nur neue Chancen, sondern auch wichtige Fragen zur bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mit sich. Viele Beschäftigte sind unsicher, ob ihre bisher aufgebauten Rentenansprüche erhalten bleiben und wie sie am besten mit dem bestehenden Vertrag umgehen. Genau hier setzen wir an: Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben, welche Optionen sinnvoll sind – und wie Sie Ihre finanzielle Vorsorge im Alter trotz Arbeitgeberwechsel sichern können. Dabei gehen wir auch auf Fristen, gesetzliche Vorgaben und praktische Lösungen ein, falls der neue Arbeitgeber nicht in den bestehenden Vertrag einsteigt.
Das Wichtigste im Überblick
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Was ist eine betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine beliebte Möglichkeit, die gesetzliche Rente zu ergänzen.
Gerade bei einem Arbeitgeberwechsel ist es wichtig zu wissen, wie die verschiedenen Durchführungswege funktionieren – denn davon hängt ab, ob und wie sich Ihre bAV übertragen lässt. Es gibt insgesamt fünf mögliche Wege, drei davon sind bei einem Arbeitgeberwechsel besonders relevant: die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. In den folgenden Tabs stellen wir Ihnen diese Modelle vor.
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Die Beiträge fließen in der Regel aus dem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung. Im Rentenalter wird eine monatliche Rente oder ein Kapitalbetrag ausgezahlt.
Kurz zusammengefasst:
Einfach übertragbar beim Arbeitgeberwechsel
Beiträge bleiben auch bei Ruhen erhalten
Kombination aus Altersvorsorge und Absicherung möglich
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, meist von Versicherern getragen. Sie verwaltet die Beiträge der Arbeitnehmer und zahlt im Ruhestand eine lebenslange Rente.
Kurz zusammengefasst:
Eingeschränkte Übertragbarkeit bei Arbeitgeberwechsel
Garantierte Leistungen, aber konservative Verzinsung
Verwaltung außerhalb des Betriebsvermögens
Pensionsfonds bieten eine renditeorientierte Alternative zur Pensionskasse. Sie investieren die Beiträge breit gestreut am Kapitalmarkt und bieten somit höhere Ertragschancen – aber auch ein gewisses Anlagerisiko.
Kurz zusammengefasst:
Oft flexibler beim Arbeitgeberwechsel
Höhere Renditechancen, aber weniger Garantien
Übertragung unter gewissen Voraussetzungen möglich
Auch bei einem Jobwechsel bleibt Ihre Altersvorsorge geschützt
Unverfallbarkeit der Beiträge – was bedeutet das?
Viele Arbeitnehmer befürchten, dass sie ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge verlieren könnten, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Doch genau das verhindert die sogenannte Unverfallbarkeit. Sie regelt gesetzlich, unter welchen Bedingungen bereits gezahlte Beiträge dem Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zustehen.
Die Unverfallbarkeit schützt Ihre bisherigen Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst oder zusätzlich der Arbeitgeber Beiträge eingezahlt haben. Grundsätzlich gilt: Beiträge aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Wenn jedoch auch der Arbeitgeber Leistungen erbracht hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – beispielsweise eine Mindestzugehörigkeit zum Unternehmen.
Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, wenn sie vor Renteneintritt das Unternehmen verlassen. Die Regelung greift insbesondere bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Sobald die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind, bleiben alle bis dahin angesparten Rentenansprüche vollständig erhalten. Auch wenn der Vertrag später ruht oder privat weitergeführt wird, gehen diese Ansprüche nicht verloren.
Wichtige Punkte zur Unverfallbarkeit:
Beiträge aus dem Bruttogehalt (Entgeltumwandlung) sind sofort unverfallbar
Bei arbeitgeberfinanzierten Modellen gilt: mindestens 3 Jahre Vertragslaufzeit und mindestens 21 Jahre Lebensalter (gilt für Zusagen ab 2018)
Die Unverfallbarkeit sichert Ihr Kapital auch dann, wenn der Vertrag ruht oder nicht übernommen wird
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Anspruch auf Auszahlung im Rentenalter bestehen
Sie haben mehrere Möglichkeiten, wie Sie mit Ihrer bAV weiter verfahren können
Welche Optionen haben Sie beim Arbeitgeberwechsel?
Ein Jobwechsel bedeutet nicht, dass Ihre betriebliche Altersvorsorge endet. Vielmehr stehen Ihnen verschiedene Wege offen, wie Sie Ihren bestehenden Vertrag weiterführen – abhängig davon, ob Ihr neuer Arbeitgeber zur Übernahme bereit ist oder nicht. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und Fristen einhalten.
Grundsätzlich haben Sie beim Wechsel des Arbeitgebers drei Optionen: Übertragung, private Weiterführung oder Ruhenlassen des Vertrags. Wenn der neue Arbeitgeber bereit ist, Ihren bestehenden bAV-Vertrag zu übernehmen, können Sie die Altersvorsorge wie gewohnt fortsetzen. Das ist vor allem dann unkompliziert möglich, wenn die Durchführungswege identisch sind – etwa bei Direktversicherungen oder Pensionskassen. Die Beiträge laufen dann weiter über Ihren neuen Arbeitgeber.
Ist eine Übernahme nicht möglich oder nicht gewünscht, können Sie den Vertrag auch privat weiterführen. In diesem Fall zahlen Sie selbst weiter Beiträge ein – allerdings ohne die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung. Alternativ können Sie den Vertrag ruhend stellen. Ihr bisher angespartes Kapital bleibt erhalten und verzinst sich weiter, ohne dass Sie aktiv einzahlen.
Einige Arbeitgeber entscheiden sich bewusst gegen die Übernahme eines alten Vertrags – etwa aus Gründen der Komplexität oder weil sie eigene Vorsorgelösungen anbieten. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Dennoch müssen sie Ihnen eine neue betriebliche Altersvorsorge ermöglichen, etwa durch eine neue Direktversicherung. Wichtig ist: Sie haben maximal zwölf Monate Zeit, um die Übertragung Ihres alten Vertrags in die Wege zu leiten.
Ihre drei Handlungsoptionen im Überblick:
Mitnahme zur neuen Firma: Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann der Vertrag fortgeführt werden.
Private Weiterführung: Sie zahlen selbst weiter, verlieren aber die Steuervergünstigung der Entgeltumwandlung.
Vertrag ruhen lassen: Keine weiteren Beiträge, aber Zinswachstum bleibt bestehen.
Wenn Sie Ihre bAV beim Arbeitgeberwechsel optimal gestalten wollen, lohnt sich ein Blick ins Detail
Mehr Wissen zur bAV: Diese Themen helfen Ihnen weiter
Ob Direktversicherung, Pensionskasse oder die Frage, wie genau eine Betriebsrente funktioniert – mit den folgenden Themen gehen Sie noch tiefer und treffen bessere Entscheidungen für Ihre Altersvorsorge.
Direktversicherung
Die häufigste Form der bAV – gerade beim Arbeitgeberwechsel.
Erfahren Sie, wie die Direktversicherung funktioniert, wann sie übertragbar ist und welche Vorteile sie langfristig für Ihre Altersvorsorge bietet.
Pensionskasse
Konservative Vorsorge – rechtlich und organisatorisch gut abgesichert.
Was Sie zur Pensionskasse als bAV-Modell wissen sollten, wie sicher die Leistungen sind und was bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten ist.
Betriebsrente
Wie funktioniert die Betriebsrente, wer bekommt sie und was ist beim Jobwechsel zu beachten?
Hier finden Sie alle Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge – verständlich und auf den Punkt gebracht.
Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet nicht automatisch das Ende Ihrer bAV
Fristen und gesetzliche Vorgaben – was Sie beachten müssen
Wer seinen Job wechselt, muss sich rechtzeitig um die Übertragung oder Weiterführung seiner betrieblichen Altersvorsorge kümmern. Gesetzliche Vorgaben und zeitliche Grenzen spielen dabei eine zentrale Rolle – insbesondere dann, wenn der neue Arbeitgeber nicht in den bestehenden Vertrag einsteigen will.
Nach einem Arbeitgeberwechsel haben Sie grundsätzlich zwölf Monate Zeit, um eine Übertragung Ihres bisherigen bAV-Vertrags auf den neuen Arbeitgeber zu veranlassen. Wird diese Frist versäumt, verfällt die Möglichkeit zur sogenannten „Portierung“ – das heißt: Ihr neues Unternehmen kann dann keine Beiträge mehr in den bestehenden Vertrag einzahlen. In diesem Fall bleibt nur noch die private Weiterführung oder das Ruhenlassen.
Die Übertragung ist jedoch nur möglich, wenn der bisherige Vertrag bestimmte Bedingungen erfüllt. So muss der Vertrag über einen zugelassenen Durchführungsweg abgeschlossen worden sein – z. B. über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Außerdem darf die Zusage nicht vor 2005 erteilt worden sein, und das angesparte Kapital muss unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen.
Wichtig: Auch wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht übernimmt, muss er Ihnen dennoch eine neue bAV-Lösung anbieten. Das verpflichtet ihn jedoch nicht zur Übernahme alter Verträge – hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
Wichtige Vorgaben auf einen Blick:
Übertragung muss innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitgeberwechsel beantragt werden
Vertrag muss über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung laufen
Zusage muss nach dem 31.12.2004 erteilt worden sein
Kapital darf Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den alten Vertrag zu übernehmen – wohl aber, eine neue Lösung anzubieten
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die sich viele Beschäftigte in der Übergangsphase stellen
Was Sie schon immer über die betriebliche Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel wissen wollten
Kann ich meine bAV kündigen, wenn der neue Arbeitgeber nichts übernimmt?
Eine vollständige Kündigung ist zwar möglich, wird aber nicht empfohlen. In der Regel ist es sinnvoller, den Vertrag ruhen zu lassen oder privat weiterzuführen – andernfalls verlieren Sie Ihre bisherigen Steuer- und Renditevorteile.
Was passiert, wenn ich mehrere Arbeitgeberwechsel hatte – verliere ich den Überblick?
Nein. Ihre unverfallbaren Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen bleiben bestehen. Wichtig ist, dass Sie alle Vertragsunterlagen aufbewahren und ggf. bei den Versorgungsträgern einen aktuellen Stand anfordern.
Wie wirkt sich ein längerer Auslandsaufenthalt auf meine bAV aus?
Solange Sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind, können Beiträge weitergezahlt werden. Bei längeren Unterbrechungen kann der Vertrag ruhen – Ihre Anwartschaften bleiben davon unberührt.
Kann ich meine bAV mit anderen Altersvorsorgeformen kombinieren?
Ja, eine Kombination mit Riester-Rente oder privater Rentenversicherung ist möglich und häufig sinnvoll. So können Sie Lücken schließen, die durch nicht fortgeführte Verträge entstehen.
Gibt es Nachteile, wenn ich meinen alten Vertrag privat weiterführe?
Ja – insbesondere der Wegfall der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit aus der Entgeltumwandlung. Dafür behalten Sie aber den bisherigen Vertrag und vermeiden Abschlusskosten eines neuen Produkts.
Ist meine bAV auch im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sicher?
Ja. Ihre Ansprüche sind geschützt. Bei externen Durchführungswegen (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse) ist das Kapital vom Betriebsvermögen getrennt. Bei Direktzusagen greift der Pensions-Sicherungs-Verein.
Ein neuer Arbeitsplatz bringt mehr Veränderungen mit sich als gedacht
Diese Themen werden beim Jobwechsel oft vergessen
Neben der betrieblichen Altersvorsorge sollten Sie auch andere Versicherungsbereiche im Blick behalten, die sich beim Arbeitgeberwechsel, einem Umzug oder veränderten Einkommensverhältnissen auswirken können. Die folgenden Themen sind für viele unserer Kunden in dieser Situation besonders relevant.
Umzug & Hausratversicherung
Neuer Job, neue Stadt? Dann prüfen Sie Ihre Hausratversicherung.
Ob sich die Versicherungssumme noch an der neuen Wohnsituation orientiert oder welche Tarifanpassungen notwendig sind – viele unterschätzen den Einfluss eines Wohnortwechsels auf ihren Versicherungsschutz.
Krankentagegeld
Besonders wichtig bei neuem Job mit weniger Absicherung.
Ein Krankentagegeld schützt Sie vor finanziellen Einbußen, wenn Sie länger krankheitsbedingt ausfallen – vor allem, wenn der neue Arbeitgeber kein ergänzendes Angebot bietet.
Nachversicherung bei Berufsunfähigkeit
Sichern Sie Ihre Arbeitskraft neu ab – ohne Gesundheitsprüfung.
Wer den Arbeitgeber wechselt, kann in vielen BU-Tarifen eine sogenannte Nachversicherung nutzen – ideal, um den Schutz an veränderte Einkommensverhältnisse anzupassen.
Nicht jede Entscheidung muss sofort getroffen werden
Tipps für die Übergangsphase – wie Sie flexibel bleiben
Gerade in der ersten Zeit nach einem Jobwechsel ist vieles noch unklar – passt die neue Stelle wirklich? Wird das Arbeitsverhältnis langfristig bestehen bleiben? Umso wichtiger ist es, die richtige Strategie für Ihre betriebliche Altersvorsorge zu wählen, ohne voreilig zu handeln.
Wenn Sie sich in der Probezeit befinden oder unsicher sind, ob der neue Arbeitsplatz dauerhaft zu Ihnen passt, empfiehlt es sich, die bAV zunächst ruhen zu lassen. So bleibt Ihr Kapital sicher angelegt, ohne dass neue Beiträge fließen – und ohne dass Sie Nachteile riskieren. Eine spätere Übertragung ist weiterhin möglich, sofern die gesetzliche Frist von zwölf Monaten eingehalten wird.
Eine weitere Möglichkeit ist die private Weiterführung des Vertrags – besonders sinnvoll, wenn Sie bereits einen gut verzinsten oder lang laufenden Tarif abgeschlossen haben. Zwar entfallen dabei die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung, doch der Vertrag bleibt erhalten und kann bei Bedarf jederzeit wieder in eine betriebliche Lösung überführt werden.
Manche Arbeitnehmer verhandeln auch mit dem neuen Arbeitgeber über eine Übernahme des Altvertrags oder die Einrichtung einer neuen bAV-Lösung. Wichtig ist, dass Sie Ihre bisherigen Unterlagen vollständig vorlegen und sich nicht unter Druck setzen lassen – auch eine Kombination aus altem Vertrag und neuer Vorsorge ist denkbar.
Unsere Empfehlungen für Ihre Übergangsphase:
Lassen Sie den alten Vertrag ruhen, wenn Sie sich über die neue Stelle noch nicht sicher sind
Prüfen Sie, ob sich eine private Weiterführung kurzfristig rechnet
Verhandeln Sie aktiv mit dem neuen Arbeitgeber über eine bAV-Option
Halten Sie die gesetzliche Frist von 12 Monaten im Blick
Lassen Sie sich professionell beraten, bevor Sie voreilige Entscheidungen treffen
Zusammenfassung
Ein Jobwechsel bringt nicht nur berufliche Veränderungen, sondern auch Herausforderungen bei bestehenden Versicherungen – allen voran bei der betrieblichen Altersvorsorge. Die gute Nachricht: Ihre bisherigen Beiträge bleiben Ihnen in der Regel erhalten. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Handlungsoptionen kennen und innerhalb der gesetzlichen Fristen aktiv werden.
Sie können Ihre bAV grundsätzlich auf drei Wegen fortführen: durch Übernahme durch den neuen Arbeitgeber, durch private Weiterzahlung oder durch Ruhenlassen. Wichtig ist vor allem, frühzeitig zu handeln – insbesondere, wenn der neue Arbeitgeber nicht bereit ist, in den bestehenden Vertrag einzusteigen. Dann haben Sie bis zu zwölf Monate Zeit, eine Lösung zu finden.
Mit dem richtigen Vorgehen sichern Sie nicht nur Ihre Altersvorsorge, sondern behalten auch in einer unsicheren Übergangsphase die volle Kontrolle über Ihre finanzielle Zukunft.
häufige Fragen
Was passiert mit meiner bAV, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Ihre Ansprüche bleiben bestehen – entweder Sie führen den Vertrag beim neuen Arbeitgeber fort, zahlen privat weiter oder lassen ihn ruhen. Die sogenannte Unverfallbarkeit schützt Ihre bisherige Vorsorge.
Kann der neue Arbeitgeber meinen alten bAV-Vertrag übernehmen?
Ja, aber er ist nicht dazu verpflichtet. Viele Unternehmen bieten lieber eigene bAV-Lösungen an. In solchen Fällen können Sie mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine neue Direktversicherung vereinbaren.
Wie lange habe ich Zeit, um meinen bAV-Vertrag zu übertragen?
Nach dem Wechsel haben Sie maximal zwölf Monate Zeit, um die Übertragung zu organisieren. Danach ist nur noch eine private Weiterführung oder ein Ruhenlassen möglich.
Verliere ich meine bisherigen Ansprüche, wenn der Vertrag ruht?
Nein. Ein ruhender Vertrag bleibt erhalten – Ihre Ansprüche bleiben geschützt und verzinsen sich weiter. Sie können später wieder in die Einzahlung einsteigen oder den Vertrag übertragen lassen.