bAV beim Arbeit­ge­ber­wech­sel – Was pas­siert mit Ihrer Alters­vor­sor­ge?

Wir erklä­ren, wel­che Optio­nen Sie beim Job­wech­sel mit bestehen­der Betriebs­ren­te haben

Junge Frau im Gespräch mit einem Mann – freundliche Beratungssituation zur betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel.

Ein Arbeits­platz­wech­sel bringt nicht nur neue Chan­cen, son­dern auch wich­ti­ge Fra­gen zur bestehen­den betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (bAV) mit sich. Vie­le Beschäf­tig­te sind unsi­cher, ob ihre bis­her auf­ge­bau­ten Ren­ten­an­sprü­che erhal­ten blei­ben und wie sie am bes­ten mit dem bestehen­den Ver­trag umge­hen. Genau hier set­zen wir an: Wir zei­gen Ihnen, wel­che Rech­te Sie haben, wel­che Optio­nen sinn­voll sind – und wie Sie Ihre finan­zi­el­le Vor­sor­ge im Alter trotz Arbeit­ge­ber­wech­sel sichern kön­nen. Dabei gehen wir auch auf Fris­ten, gesetz­li­che Vor­ga­ben und prak­ti­sche Lösun­gen ein, falls der neue Arbeit­ge­ber nicht in den bestehen­den Ver­trag ein­steigt.

Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Ihre bis­he­ri­gen Bei­trä­ge zur bAV blei­ben erhal­ten – durch die gesetz­li­che Unver­fall­bar­keit sind Ihre Ansprü­che geschützt, auch bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel.

  • Sie haben meh­re­re Hand­lungs­op­tio­nen: Mit­nah­me zum neu­en Arbeit­ge­ber, pri­va­te Wei­ter­füh­rung oder Ruhen­las­sen des Ver­trags.

  • Fris­ten beach­ten: Inner­halb von 12 Mona­ten muss eine Über­tra­gung orga­ni­siert sein – danach ist eine Mit­nah­me nicht mehr mög­lich.

  • Ein neu­er Arbeit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, den alten Ver­trag zu über­neh­men, muss Ihnen aber eine neue Lösung anbie­ten.

  • Auch wenn Sie sich noch in der Pro­be­zeit befin­den, kön­nen Sie die bAV zunächst ruhen las­sen und spä­ter über­tra­gen.

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Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Was ist eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV)?

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist eine belieb­te Mög­lich­keit, die gesetz­li­che Ren­te zu ergän­zen.
Gera­de bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel ist es wich­tig zu wis­sen, wie die ver­schie­de­nen Durch­füh­rungs­we­ge funk­tio­nie­ren – denn davon hängt ab, ob und wie sich Ihre bAV über­tra­gen lässt. Es gibt ins­ge­samt fünf mög­li­che Wege, drei davon sind bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel beson­ders rele­vant: die Direkt­ver­si­che­rung, die Pen­si­ons­kas­se und der Pen­si­ons­fonds. In den fol­gen­den Tabs stel­len wir Ihnen die­se Model­le vor.

Bei der Direkt­ver­si­che­rung schließt der Arbeit­ge­ber eine Lebens­ver­si­che­rung auf das Leben des Arbeit­neh­mers ab. Die Bei­trä­ge flie­ßen in der Regel aus dem Brut­to­ge­halt per Ent­gelt­um­wand­lung. Im Ren­ten­al­ter wird eine monat­li­che Ren­te oder ein Kapi­tal­be­trag aus­ge­zahlt.

Kurz zusam­men­ge­fasst:

  • Ein­fach über­trag­bar beim Arbeit­ge­ber­wech­sel

  • Bei­trä­ge blei­ben auch bei Ruhen erhal­ten

  • Kom­bi­na­ti­on aus Alters­vor­sor­ge und Absi­che­rung mög­lich

Die Pen­si­ons­kas­se ist eine recht­lich selbst­stän­di­ge Ver­sor­gungs­ein­rich­tung, meist von Ver­si­che­rern getra­gen. Sie ver­wal­tet die Bei­trä­ge der Arbeit­neh­mer und zahlt im Ruhe­stand eine lebens­lan­ge Ren­te.

Kurz zusam­men­ge­fasst:

  • Ein­ge­schränk­te Über­trag­bar­keit bei Arbeit­ge­ber­wech­sel

  • Garan­tier­te Leis­tun­gen, aber kon­ser­va­ti­ve Ver­zin­sung

  • Ver­wal­tung außer­halb des Betriebs­ver­mö­gens

Pen­si­ons­fonds bie­ten eine ren­di­te­ori­en­tier­te Alter­na­ti­ve zur Pen­si­ons­kas­se. Sie inves­tie­ren die Bei­trä­ge breit gestreut am Kapi­tal­markt und bie­ten somit höhe­re Ertrags­chan­cen – aber auch ein gewis­ses Anla­ge­ri­si­ko.

Kurz zusam­men­ge­fasst:

  • Oft fle­xi­bler beim Arbeit­ge­ber­wech­sel

  • Höhe­re Ren­di­te­chan­cen, aber weni­ger Garan­tien

  • Über­tra­gung unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich

Auch bei einem Job­wech­sel bleibt Ihre Alters­vor­sor­ge geschützt

Unver­fall­bar­keit der Bei­trä­ge – was bedeu­tet das?

Vie­le Arbeit­neh­mer befürch­ten, dass sie ihre Ansprü­che aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge ver­lie­ren könn­ten, wenn sie den Arbeit­ge­ber wech­seln. Doch genau das ver­hin­dert die soge­nann­te Unver­fall­bar­keit. Sie regelt gesetz­lich, unter wel­chen Bedin­gun­gen bereits gezahl­te Bei­trä­ge dem Arbeit­neh­mer auch nach dem Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men zuste­hen.

Die Unver­fall­bar­keit schützt Ihre bis­he­ri­gen Ansprü­che aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge – und zwar unab­hän­gig davon, ob Sie selbst oder zusätz­lich der Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge ein­ge­zahlt haben. Grund­sätz­lich gilt: Bei­trä­ge aus Ent­gelt­um­wand­lung sind sofort unver­fall­bar. Wenn jedoch auch der Arbeit­ge­ber Leis­tun­gen erbracht hat, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein – bei­spiels­wei­se eine Min­dest­zu­ge­hö­rig­keit zum Unter­neh­men.

Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Arbeit­neh­mer nicht benach­tei­ligt wer­den, wenn sie vor Ren­ten­ein­tritt das Unter­neh­men ver­las­sen. Die Rege­lung greift ins­be­son­de­re bei Direkt­ver­si­che­run­gen, Pen­si­ons­kas­sen und Pen­si­ons­fonds. Sobald die Unver­fall­bar­keits­fris­ten erfüllt sind, blei­ben alle bis dahin ange­spar­ten Ren­ten­an­sprü­che voll­stän­dig erhal­ten. Auch wenn der Ver­trag spä­ter ruht oder pri­vat wei­ter­ge­führt wird, gehen die­se Ansprü­che nicht ver­lo­ren.

Wich­ti­ge Punk­te zur Unver­fall­bar­keit:

  • Bei­trä­ge aus dem Brut­to­ge­halt (Ent­gelt­um­wand­lung) sind sofort unver­fall­bar

  • Bei arbeit­ge­ber­fi­nan­zier­ten Model­len gilt: min­des­tens 3 Jah­re Ver­trags­lauf­zeit und min­des­tens 21 Jah­re Lebens­al­ter (gilt für Zusa­gen ab 2018)

  • Die Unver­fall­bar­keit sichert Ihr Kapi­tal auch dann, wenn der Ver­trag ruht oder nicht über­nom­men wird

  • Bei einer Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bleibt der Anspruch auf Aus­zah­lung im Ren­ten­al­ter bestehen

Sie haben meh­re­re Mög­lich­kei­ten, wie Sie mit Ihrer bAV wei­ter ver­fah­ren kön­nen

Wel­che Optio­nen haben Sie beim Arbeit­ge­ber­wech­sel?

Ein Job­wech­sel bedeu­tet nicht, dass Ihre betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge endet. Viel­mehr ste­hen Ihnen ver­schie­de­ne Wege offen, wie Sie Ihren bestehen­den Ver­trag wei­ter­füh­ren – abhän­gig davon, ob Ihr neu­er Arbeit­ge­ber zur Über­nah­me bereit ist oder nicht. Ent­schei­dend ist, dass Sie Ihre Rech­te ken­nen und Fris­ten ein­hal­ten.

Grund­sätz­lich haben Sie beim Wech­sel des Arbeit­ge­bers drei Optio­nen: Über­tra­gung, pri­va­te Wei­ter­füh­rung oder Ruhen­las­sen des Ver­trags. Wenn der neue Arbeit­ge­ber bereit ist, Ihren bestehen­den bAV-Ver­trag zu über­neh­men, kön­nen Sie die Alters­vor­sor­ge wie gewohnt fort­set­zen. Das ist vor allem dann unkom­pli­ziert mög­lich, wenn die Durch­füh­rungs­we­ge iden­tisch sind – etwa bei Direkt­ver­si­che­run­gen oder Pen­si­ons­kas­sen. Die Bei­trä­ge lau­fen dann wei­ter über Ihren neu­en Arbeit­ge­ber.

Ist eine Über­nah­me nicht mög­lich oder nicht gewünscht, kön­nen Sie den Ver­trag auch pri­vat wei­ter­füh­ren. In die­sem Fall zah­len Sie selbst wei­ter Bei­trä­ge ein – aller­dings ohne die steu­er­li­chen Vor­tei­le der Ent­gelt­um­wand­lung. Alter­na­tiv kön­nen Sie den Ver­trag ruhend stel­len. Ihr bis­her ange­spar­tes Kapi­tal bleibt erhal­ten und ver­zinst sich wei­ter, ohne dass Sie aktiv ein­zah­len.

Eini­ge Arbeit­ge­ber ent­schei­den sich bewusst gegen die Über­nah­me eines alten Ver­trags – etwa aus Grün­den der Kom­ple­xi­tät oder weil sie eige­ne Vor­sor­ge­lö­sun­gen anbie­ten. Sie sind dazu auch nicht ver­pflich­tet. Den­noch müs­sen sie Ihnen eine neue betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ermög­li­chen, etwa durch eine neue Direkt­ver­si­che­rung. Wich­tig ist: Sie haben maxi­mal zwölf Mona­te Zeit, um die Über­tra­gung Ihres alten Ver­trags in die Wege zu lei­ten.

Ihre drei Hand­lungs­op­tio­nen im Über­blick:

  • Mit­nah­me zur neu­en Fir­ma: Wenn der Arbeit­ge­ber zustimmt, kann der Ver­trag fort­ge­führt wer­den.

  • Pri­va­te Wei­ter­füh­rung: Sie zah­len selbst wei­ter, ver­lie­ren aber die Steu­er­ver­güns­ti­gung der Ent­gelt­um­wand­lung.

  • Ver­trag ruhen las­sen: Kei­ne wei­te­ren Bei­trä­ge, aber Zins­wachs­tum bleibt bestehen.

Wenn Sie Ihre bAV beim Arbeit­ge­ber­wech­sel opti­mal gestal­ten wol­len, lohnt sich ein Blick ins Detail

Mehr Wis­sen zur bAV: Die­se The­men hel­fen Ihnen wei­ter

Ob Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder die Fra­ge, wie genau eine Betriebs­ren­te funk­tio­niert – mit den fol­gen­den The­men gehen Sie noch tie­fer und tref­fen bes­se­re Ent­schei­dun­gen für Ihre Alters­vor­sor­ge.

Zwei Männer geben sich im Büro die Hand – Vertragsabschluss zur Direktversicherung als Teil der betrieblichen Altersvorsorge.

Direkt­ver­si­che­rung

Die häu­figs­te Form der bAV – gera­de beim Arbeit­ge­ber­wech­sel.
Erfah­ren Sie, wie die Direkt­ver­si­che­rung funk­tio­niert, wann sie über­trag­bar ist und wel­che Vor­tei­le sie lang­fris­tig für Ihre Alters­vor­sor­ge bie­tet.

Älterer Mann liest Unterlagen im Homeoffice – Fokus auf private Altersvorsorge und Pensionskassenlösungen.

Pen­si­ons­kas­se

Kon­ser­va­ti­ve Vor­sor­ge – recht­lich und orga­ni­sa­to­risch gut abge­si­chert.
Was Sie zur Pen­si­ons­kas­se als bAV-Modell wis­sen soll­ten, wie sicher die Leis­tun­gen sind und was bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel zu beach­ten ist.

Älteres Paar blickt gemeinsam und zufrieden aus dem Fenster – symbolisch für finanzielle Sicherheit im Ruhestand durch Betriebsrente.

Betriebs­ren­te

Wie funk­tio­niert die Betriebs­ren­te, wer bekommt sie und was ist beim Job­wech­sel zu beach­ten?
Hier fin­den Sie alle Grund­la­gen zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge – ver­ständ­lich und auf den Punkt gebracht.

Ein Arbeit­ge­ber­wech­sel bedeu­tet nicht auto­ma­tisch das Ende Ihrer bAV

Fris­ten und gesetz­li­che Vor­ga­ben – was Sie beach­ten müs­sen

Wer sei­nen Job wech­selt, muss sich recht­zei­tig um die Über­tra­gung oder Wei­ter­füh­rung sei­ner betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge küm­mern. Gesetz­li­che Vor­ga­ben und zeit­li­che Gren­zen spie­len dabei eine zen­tra­le Rol­le – ins­be­son­de­re dann, wenn der neue Arbeit­ge­ber nicht in den bestehen­den Ver­trag ein­stei­gen will.

Nach einem Arbeit­ge­ber­wech­sel haben Sie grund­sätz­lich zwölf Mona­te Zeit, um eine Über­tra­gung Ihres bis­he­ri­gen bAV-Ver­trags auf den neu­en Arbeit­ge­ber zu ver­an­las­sen. Wird die­se Frist ver­säumt, ver­fällt die Mög­lich­keit zur soge­nann­ten „Por­tie­rung“ – das heißt: Ihr neu­es Unter­neh­men kann dann kei­ne Bei­trä­ge mehr in den bestehen­den Ver­trag ein­zah­len. In die­sem Fall bleibt nur noch die pri­va­te Wei­ter­füh­rung oder das Ruhen­las­sen.

Die Über­tra­gung ist jedoch nur mög­lich, wenn der bis­he­ri­ge Ver­trag bestimm­te Bedin­gun­gen erfüllt. So muss der Ver­trag über einen zuge­las­se­nen Durch­füh­rungs­weg abge­schlos­sen wor­den sein – z. B. über eine Direkt­ver­si­che­rung, eine Pen­si­ons­kas­se oder einen Pen­si­ons­fonds. Außer­dem darf die Zusa­ge nicht vor 2005 erteilt wor­den sein, und das ange­spar­te Kapi­tal muss unter­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung lie­gen.

Wich­tig: Auch wenn der neue Arbeit­ge­ber den Ver­trag nicht über­nimmt, muss er Ihnen den­noch eine neue bAV-Lösung anbie­ten. Das ver­pflich­tet ihn jedoch nicht zur Über­nah­me alter Ver­trä­ge – hier ist Ver­hand­lungs­ge­schick gefragt.

Wich­ti­ge Vor­ga­ben auf einen Blick:

  • Über­tra­gung muss inner­halb von 12 Mona­ten nach Arbeit­ge­ber­wech­sel bean­tragt wer­den

  • Ver­trag muss über Pen­si­ons­fonds, Pen­si­ons­kas­se oder Direkt­ver­si­che­rung lau­fen

  • Zusa­ge muss nach dem 31.12.2004 erteilt wor­den sein

  • Kapi­tal darf Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nicht über­schrei­ten

  • Arbeit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, den alten Ver­trag zu über­neh­men – wohl aber, eine neue Lösung anzu­bie­ten

Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf Fra­gen, die sich vie­le Beschäf­tig­te in der Über­gangs­pha­se stel­len

Was Sie schon immer über die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge beim Arbeit­ge­ber­wech­sel wis­sen woll­ten

Eine voll­stän­di­ge Kün­di­gung ist zwar mög­lich, wird aber nicht emp­foh­len. In der Regel ist es sinn­vol­ler, den Ver­trag ruhen zu las­sen oder pri­vat wei­ter­zu­füh­ren – andern­falls ver­lie­ren Sie Ihre bis­he­ri­gen Steu­er- und Ren­di­te­vor­tei­le.

Nein. Ihre unver­fall­ba­ren Ansprü­che aus frü­he­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen blei­ben bestehen. Wich­tig ist, dass Sie alle Ver­trags­un­ter­la­gen auf­be­wah­ren und ggf. bei den Ver­sor­gungs­trä­gern einen aktu­el­len Stand anfor­dern.

Solan­ge Sie in Deutsch­land ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sind, kön­nen Bei­trä­ge wei­ter­ge­zahlt wer­den. Bei län­ge­ren Unter­bre­chun­gen kann der Ver­trag ruhen – Ihre Anwart­schaf­ten blei­ben davon unbe­rührt.

Ja, eine Kom­bi­na­ti­on mit Ries­ter-Ren­te oder pri­va­ter Ren­ten­ver­si­che­rung ist mög­lich und häu­fig sinn­voll. So kön­nen Sie Lücken schlie­ßen, die durch nicht fort­ge­führ­te Ver­trä­ge ent­ste­hen.

Ja – ins­be­son­de­re der Weg­fall der Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit aus der Ent­gelt­um­wand­lung. Dafür behal­ten Sie aber den bis­he­ri­gen Ver­trag und ver­mei­den Abschluss­kos­ten eines neu­en Pro­dukts.

Ja. Ihre Ansprü­che sind geschützt. Bei exter­nen Durch­füh­rungs­we­gen (z. B. Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se) ist das Kapi­tal vom Betriebs­ver­mö­gen getrennt. Bei Direkt­zu­sa­gen greift der Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein.

Ein neu­er Arbeits­platz bringt mehr Ver­än­de­run­gen mit sich als gedacht

Die­se The­men wer­den beim Job­wech­sel oft ver­ges­sen

Neben der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge soll­ten Sie auch ande­re Ver­si­che­rungs­be­rei­che im Blick behal­ten, die sich beim Arbeit­ge­ber­wech­sel, einem Umzug oder ver­än­der­ten Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen aus­wir­ken kön­nen. Die fol­gen­den The­men sind für vie­le unse­rer Kun­den in die­ser Situa­ti­on beson­ders rele­vant.

Junge Frau freut sich in neuer Küche mit Umzugskartons – Symbolbild für Hausratversicherung beim Wohnungswechsel

Umzug & Haus­rat­ver­si­che­rung

Neu­er Job, neue Stadt? Dann prü­fen Sie Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung.
Ob sich die Ver­si­che­rungs­sum­me noch an der neu­en Wohn­si­tua­ti­on ori­en­tiert oder wel­che Tarif­an­pas­sun­gen not­wen­dig sind – vie­le unter­schät­zen den Ein­fluss eines Wohn­ort­wech­sels auf ihren Ver­si­che­rungs­schutz.

Junge Frau sitzt entspannt auf dem Sofa, genießt mit geschlossenen Augen eine Tasse Tee im Sonnenlicht

Kran­ken­ta­ge­geld

Beson­ders wich­tig bei neu­em Job mit weni­ger Absi­che­rung.
Ein Kran­ken­ta­ge­geld schützt Sie vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen, wenn Sie län­ger krank­heits­be­dingt aus­fal­len – vor allem, wenn der neue Arbeit­ge­ber kein ergän­zen­des Ange­bot bie­tet.

Junge Frau mit Brille prüft konzentriert Dokumente vor dem Laptop – Entscheidung zur Anpassung einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Nach­ver­si­che­rung bei Berufs­un­fä­hig­keit

Sichern Sie Ihre Arbeits­kraft neu ab – ohne Gesund­heits­prü­fung.
Wer den Arbeit­ge­ber wech­selt, kann in vie­len BU-Tari­fen eine soge­nann­te Nach­ver­si­che­rung nut­zen – ide­al, um den Schutz an ver­än­der­te Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se anzu­pas­sen.

Nicht jede Ent­schei­dung muss sofort getrof­fen wer­den

Tipps für die Über­gangs­pha­se – wie Sie fle­xi­bel blei­ben

Gera­de in der ers­ten Zeit nach einem Job­wech­sel ist vie­les noch unklar – passt die neue Stel­le wirk­lich? Wird das Arbeits­ver­hält­nis lang­fris­tig bestehen blei­ben? Umso wich­ti­ger ist es, die rich­ti­ge Stra­te­gie für Ihre betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge zu wäh­len, ohne vor­ei­lig zu han­deln.

Wenn Sie sich in der Pro­be­zeit befin­den oder unsi­cher sind, ob der neue Arbeits­platz dau­er­haft zu Ihnen passt, emp­fiehlt es sich, die bAV zunächst ruhen zu las­sen. So bleibt Ihr Kapi­tal sicher ange­legt, ohne dass neue Bei­trä­ge flie­ßen – und ohne dass Sie Nach­tei­le ris­kie­ren. Eine spä­te­re Über­tra­gung ist wei­ter­hin mög­lich, sofern die gesetz­li­che Frist von zwölf Mona­ten ein­ge­hal­ten wird.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist die pri­va­te Wei­ter­füh­rung des Ver­trags – beson­ders sinn­voll, wenn Sie bereits einen gut ver­zins­ten oder lang lau­fen­den Tarif abge­schlos­sen haben. Zwar ent­fal­len dabei die steu­er­li­chen Vor­tei­le der Ent­gelt­um­wand­lung, doch der Ver­trag bleibt erhal­ten und kann bei Bedarf jeder­zeit wie­der in eine betrieb­li­che Lösung über­führt wer­den.

Man­che Arbeit­neh­mer ver­han­deln auch mit dem neu­en Arbeit­ge­ber über eine Über­nah­me des Alt­ver­trags oder die Ein­rich­tung einer neu­en bAV-Lösung. Wich­tig ist, dass Sie Ihre bis­he­ri­gen Unter­la­gen voll­stän­dig vor­le­gen und sich nicht unter Druck set­zen las­sen – auch eine Kom­bi­na­ti­on aus altem Ver­trag und neu­er Vor­sor­ge ist denk­bar.

Unse­re Emp­feh­lun­gen für Ihre Über­gangs­pha­se:

  • Las­sen Sie den alten Ver­trag ruhen, wenn Sie sich über die neue Stel­le noch nicht sicher sind

  • Prü­fen Sie, ob sich eine pri­va­te Wei­ter­füh­rung kurz­fris­tig rech­net

  • Ver­han­deln Sie aktiv mit dem neu­en Arbeit­ge­ber über eine bAV-Opti­on

  • Hal­ten Sie die gesetz­li­che Frist von 12 Mona­ten im Blick

  • Las­sen Sie sich pro­fes­sio­nell bera­ten, bevor Sie vor­ei­li­ge Ent­schei­dun­gen tref­fen

Zusam­men­fas­sung

Ein Job­wech­sel bringt nicht nur beruf­li­che Ver­än­de­run­gen, son­dern auch Her­aus­for­de­run­gen bei bestehen­den Ver­si­che­run­gen – allen vor­an bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge. Die gute Nach­richt: Ihre bis­he­ri­gen Bei­trä­ge blei­ben Ihnen in der Regel erhal­ten. Ent­schei­dend ist, dass Sie Ihre Hand­lungs­op­tio­nen ken­nen und inner­halb der gesetz­li­chen Fris­ten aktiv wer­den.

Sie kön­nen Ihre bAV grund­sätz­lich auf drei Wegen fort­füh­ren: durch Über­nah­me durch den neu­en Arbeit­ge­ber, durch pri­va­te Wei­ter­zah­lung oder durch Ruhen­las­sen. Wich­tig ist vor allem, früh­zei­tig zu han­deln – ins­be­son­de­re, wenn der neue Arbeit­ge­ber nicht bereit ist, in den bestehen­den Ver­trag ein­zu­stei­gen. Dann haben Sie bis zu zwölf Mona­te Zeit, eine Lösung zu fin­den.

Mit dem rich­ti­gen Vor­ge­hen sichern Sie nicht nur Ihre Alters­vor­sor­ge, son­dern behal­ten auch in einer unsi­che­ren Über­gangs­pha­se die vol­le Kon­trol­le über Ihre finan­zi­el­le Zukunft.

häu­fi­ge Fra­gen

Ihre Ansprü­che blei­ben bestehen – ent­we­der Sie füh­ren den Ver­trag beim neu­en Arbeit­ge­ber fort, zah­len pri­vat wei­ter oder las­sen ihn ruhen. Die soge­nann­te Unver­fall­bar­keit schützt Ihre bis­he­ri­ge Vor­sor­ge.

Ja, aber er ist nicht dazu ver­pflich­tet. Vie­le Unter­neh­men bie­ten lie­ber eige­ne bAV-Lösun­gen an. In sol­chen Fäl­len kön­nen Sie mit Ihrem neu­en Arbeit­ge­ber eine neue Direkt­ver­si­che­rung ver­ein­ba­ren.

Nach dem Wech­sel haben Sie maxi­mal zwölf Mona­te Zeit, um die Über­tra­gung zu orga­ni­sie­ren. Danach ist nur noch eine pri­va­te Wei­ter­füh­rung oder ein Ruhen­las­sen mög­lich.

Nein. Ein ruhen­der Ver­trag bleibt erhal­ten – Ihre Ansprü­che blei­ben geschützt und ver­zin­sen sich wei­ter. Sie kön­nen spä­ter wie­der in die Ein­zah­lung ein­stei­gen oder den Ver­trag über­tra­gen las­sen.