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Exotische Tierversicherung - Absicherung für Gift- & Gefahrtiere

 

 Haft­pflicht für Gifttiere, Gefahrentiere & Wildtiere

 Versicherungssumme: 10 Mio EUR

 Such- und Rettungskosten bis 1.5 Mio EUR

 Ausgabe einer behördlichen Versicherungsbestätigung

 

Exotische Tierversicherung - Tierhalterhaftpflicht


 

Exoten Tierversicherung - Haft­pflicht

 

Exotische Tiere zu halten erfreut sich in Deutschland immer größer werdender Beliebtheit. Nur die Versicherer reagieren sehr träge auf die vermehrte Nachfrage und die, zum Teil neuen, gesetzlichen Vorgaben.

Wer sich allerdings nicht mit den speziellen Mitbewohnern auseinandersetzt, ist schnell verunsichert und hat vielleicht sogar Angst. Daher ist es für die Halter dieser Tiere besonders wichtig sich mit der passenden exotischen Tierversicherung gut abzusichern. 

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Ein freilaufender Hund erschreckt wahrscheinlich weniger Menschen als eine Schlange, welche gerade stiften geht. Mangelndes Wissen über die Rückzugsgewohnheiten eines exotischen Tieres und über das zu durchsuchende Gebiet kommt es immer wieder zu enormen Suchaktionen, auch bei ungiftigen Tieren. Das Herbeirufen von Feuerwehr und anderen Behörden ist nicht nur zeitaufwendig, sondern kostet den Besitzer auch eine Menge Geld.
 

Haft­pflichtversicherung für exotische Tiere

Das wertvolle exotische Haustier bedarf einer Absicherung, die Sie bei einem Spezialisten wie mir abschließen können. Bei mir erhalten Sie eine Haft­pflichtversicherung für Exoten, die sich auf die Absicherung unterschiedlichster Tiere, wie z. B. Schlangen, Spinnen oder Skorpione spezialisiert hat. Das macht nicht nur den Abschluss, sondern auch die Kommunikation sehr viel einfacher.


 

Tierhalterhaftpflicht für Exoten: Ihre Vorteile & Leistungen

 

Die exotische Haft­pflichtversicherung für Schlangen, Spinnen & Skorpione, sichert Sie als privater Halter eines Gifttiers oder Gefahrtiers finanziell ab. Der Verlust einer Giftschlange ist nicht nur für Sie ein Desaster, Ihre Nachbarschaft wird unter Umständen in erhebliche Mitleidenschaft gezogen. Die spezielle Haft­pflichtversicherung für Gifttiere und Gefahrentiere, schützt Sie vor Schadenersatzansprüchen Dritter bei Per­sonen-, Sach- und auch Vermögensschäden.

Besondere Bedingungen zur exotischen Tierhalterhaftpflichtversicherung (Risikoträge GVO Versicherungen)

7.0 Bei der Haltung von exotischen Tieren gilt zusätzlich eingeschlossen
7.1 Rettungs- und Bergungskosten Mitversichert sind die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berech- net werden, und die Sie für Ihr im Versicherungsvertrag bezeichnetes und gehaltenes Tier zu dessen Bergung zu erbringen haben.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 1.500.000 €.
7.2 Jungtiere Versichert ist die gesetzliche Haft­pflicht als Halter von Jungtieren eines gehaltenen Muttertieres bis zum Alter von zwölf Monaten, ohne dass diese Jungtiere bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. Voraussetzung ist, dass die Jungtiere im Besitz des Versicherungsnehmers sind, und die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind.
7.3 Mietsachschäden an Gebäuden
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO - die gesetzliche Haft­pflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt 1.000.000 € im Rahmen der Sachschadendeckungssumme. Ausgeschlossen sind Haft­pflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders ver­sichern kann.
7.4 Tierische Ausscheidungen Mitversichert sind Schäden durch tierische Ausscheidungen.
 
Auch wenn gefährliche Schlangen, Spinnen oder Skorpione für viele Haft­pflichtversicherer ein Problem darstellen, habe ich mich auf dieses Gebiet spezialisiert und kann sicherstellen, dass Sie trotz Ihres besonderen Haustieres, gut schlafen können. Meine umfangreiche Erfahrung im Bereich der Absicherung von exotischen „Haustieren“ ist für Sie von unschätzbarem Wert und sichert finanzielle Risiken für Sie ab.
 

Leistungen & Vorteile im Überblick

 
 Tierhalterhaftpflicht für private Halter von Gefahr- und Gifttieren
 Erfüllt Vorgaben als Pflichtversicherung
 Erfüllung der Standards des Gifttiergesetzes aus Nordrhein-Westfalen
 Erfüllung bundesweiter Regelungen & Vorgaben zu Gefahrtieren & Gifttieren (im Bezug auf Versicherungsschutz)
 Versicherungssumme für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden ist 10 Mio. EUR
 Einfangkosten (Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze) bis 1.5 Mio. EUR, sofern Gebühren anfallen
 Keine Selbstbeteiligung
 Schutz vor Schadensansprüchen Dritter
 Abwehr unbegründeter Ansprüche
 u.v.m.
 

Exotische Tiere in der privaten Haft­pflichtversicherung

Im Rahmen einer üblichen privaten Haft­pflichtversicherung finden unsere Exoten keine oder nur selten Berücksichtigung. Die Privathaftpflicht deckt unsere Haustiere, übliche Kleintiere aber nur selten wilde Kleintiere ab. Ebenso ist nur die erlaubte Haltung in Form einer gesetzlichen Haft­pflicht abgedeckt, somit fallen genehmigungspflichtige exotische Tiere hier gänzlich raus.

Die größten Probleme sind jedoch die gesetzliche Anforderung als Pflichtversicherung und der Bereich der Such-, Rettungs- und Bergungskosten. Beides ist kaum über eine Privathaftpflichtversicherung darstellbar.

 

Welche Tiere können versichert werden?

 
 
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Spinnen       Tierhalterhaftpflichtversicherung für Alpakas        Tierhalterhaftpflichtversicherung für Schlangen  
 

In unserer exotischen Tierhalterhaftpflichtversicherung für private Tierhalter (für Züchter oder Händler von Wirbeltieren wie Schlangen oder wirbellosen Tieren wie Spinnen bieten wir eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung an) ist die Versicherung folgender Tierarten möglich. 

 Schlangen (Giftschlangen, Würgeschlangen & Riesenschlangen)
 Skorpione
 Spinnen (u. a. Vogelspinnen)
 Alpakas
 Wildziegen, Wildschafe & Wildvögel
 Frösche, Fische, Korallen & Cephalopoden
 Hundertfüßer
 
andere Tierarten auf Anfrage. Eine Eselhaftpflicht finden Sie in unserem Ratgaber zur Eselversicherung.
 

Tierhalterhaftpflichtversicherung für Wildschafe        Tierhalterhaftpflichtversicherung für Frösche        Tierhalterhaftpflichtversicherung für Skorpione

 

 
 

Welche Schäden sind versichert?

 

Schlangen, Spinnen, Skorpione oder Echsen werden nicht selten zum wertvollen Mitbewohner. Nur allzu leicht wird vergessen, was ein entlaufener oder entfleuchter kleiner Exot so alles an Kosten verursachen kann.

Ein freilaufender Hund erschreckt vermutlich weniger Menschen, als eine entlaufene Vogelspinne. Durch die Unkenntnis über die Rückzugsgepflogenheiten eines exotischen Tieres, sowie der abzusuchenden Umgebung, werden auch für ungiftige Tiere immer wieder riesige Suchaktionen betrieben.

Wie 2010 in Mühlheim an der Ruhr, als eine Monokel Kobra auf der Flucht war. In Herne ist im August 2019 eine Kobra entflohen. Der Einsatz der Hilfskräfte und Behörden ist nicht nur zeitaufwendig, sondern kommt den Halter auch schnell teuer zu stehen.

Sicherlich kennen Sie weitere Presseartikel von entlaufenen Reptilien, Vogelspinnen oder Schlangen. Die Folgekosten gehen ins Uferlose, dazu braucht es nicht viel Fantasie. Nicht auszudenken, welche Kosten ein evakuiertes Wohngebiet verursacht. Gar nicht daran zu denken, wenn auch noch ärztliche Behandlungskosten aufgrund eines Schlangen- oder Spinnenbisses entstehen.

Eine sinnvolle und in der Regel kostengünstig abzuschließende Versicherung, deckt nicht nur die Kosten einer groß angelegten Suchaktion, sondern ggfs. auch Schadensersatzansprüche, sollte mal ein ganzes Wohnhaus evakuiert werden müssen, weil unser „Liebling“ auf Exkursion gegangen ist.

Doch bevor wir über die Schadensansprüche der sogenannten „Dritten“ sprechen, wollen wir natürlich sicherstellen, dass Ihr Haustier wohlbehalten und unversehrt in Ihre Obhut zurückkehren kann.

Sollten Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, prüft die Versicherung zuerst, dass diese Ansprüche ihre Richtigkeit haben. Sollte dies der Fall sein, leistet die Gesellschaft mit dem abgeschlossenen Versicherungsschutz für entstandene Schäden. Nach Prüfung der Schadensansprüche wird die finanzielle Wiedergutmachung veranlasst. Selbstverständlich werden alle Ansprüche genau geprüft, unbegründete Ansprüche werden von Ihnen ferngehalten, ggfs. werden hier zu Ihrem Schutz auch gerichtliche Maßnahmen ergriffen.

 
 

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Gesetz in Nordrhein-Westfalen

 

Nordrhein-Westfalen hat eine Verordnung zur Haltung von Gifttieren beschlossen und auch schon in Kraft gesetzt. 

Das sog. Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) in NRW ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Dadurch soll die Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, wie Vogelspinnen, Skorpione und Schlangen erfolgen. 

Was ist ein sehr giftiges Tier?

Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten. Die Haltung dieser Tiere ist verboten.

Welche Tiere gehören dazu? 

Das sogenannte Gifttiergesetz gilt seit dem 01.01.2021 und definiert folgende Arten als sehr giftig: 

  • alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
  • aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
  • aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).

Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.

Zusätzlich legt das Gesetz Folgendes fest: Das für den Artenschutz und für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über Absatz 1 hinaus Tierarten zu bestimmen, die als sehr giftige Tiere einzustufen sind. 

Was sind die Konsequenzen?

Wer solche Tiere in Nordrhein-Westfalen hält, musste diese unter Angabe der Art, des Haltungsortes und der Anzahl beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bis zum 30.06.2021 melden und bis 31.07.2021 eine Haft­pflichtversicherung nachweisen. 

Was ist verboten? 

Das Abgeben ohne Mitteilung, das Aussetzen und eine Anschaffung neuer Tiere ist nicht erlaubt. 

Welche Haltungsvoraussetzungen für Bestand gabt es? 

Neben einer persönlichen Eignung musste auch ein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber verlangt eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 000 000 Euro für Per­sonenschäden und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 

ABER ACHTUNG: Durch das sog. GiftTierG haben wir ein Haltungsverbot! Somit besteht über die Privathaftpflicht in der Regel keinerlei Deckung. Ferner sind die Einfangkosten nicht in der Höhe der gesetzlichen Vorschrift versichert! Werfen Sie dringend einen Blick in die Bedingungen, gerne unterstützte ich Sie hierbei.

Andere Tiere, wie beispielsweise Kornnattern, gemeine Vogelspinnen oder Würgeschlangen fallen nicht unter dieses Gesetz. Dennoch ist auch hier eine vernünftige Versicherung Ihrer Exoten notwendig und ratsam. 

Übergangsvorschrift

Wer die Haltung der bereits im Besitz befindlichen Tiere fortsetzen wollte, musste bis zum 31.07.2021 folgendes, gegenüber dem Landesamt (LANUV) nachweisen:

1. Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und

2. Sie sind persönlich zuverlässig (Führungszeugnis)

3. Nachweis einer Haft­pflichtversicherung ("abzuschließen und aufrechtzuerhalten").


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