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Berufs­unfähig­keitsrente: Welche Abzüge sind zu erwarten?

Wer in Deutschland eine private Berufs­unfähig­keitsrente von 1.500 Euro oder 2.000 Euro monatlich vereinbart hat, fühlt sich oft ausreichend versichert. Allerdings sollte man bedenken, dass von dem Bruttozufluss noch das eine oder andere abzuziehen ist, sodass der tatsächlich zur Verfügung stehende Nettobetrag deutlich niedriger werden kann.

Deshalb ist ein optimaler Ablauf bei der BU-Beratung das wichtigste für jeden Kunden um den richtigen Abschluss einer Berufs­unfähig­keitsversicherung vorzubereiten.


 

Berufs­unfähig­keitsrente und Kranken­ver­si­che­rung

 

Wer Berufs­unfähig­keitsrente bezieht, muss davon noch Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge abziehen. Die Höhe ist davon abhängig, ob man privat oder gesetzlich versichert ist.

 Zum 31.12.2000 wurde die gesetzliche Berufs­unfähig­keitsrente aus der deutschen Rentenversicherung abgeschafft. Alle, die ab 02.01.1961 geboren sind, haben Anspruch auf die staatlichen Erwerbsminderungsrente.
 

Welche Voraussetzungen hat die voller Erwerbsminderung?

Die deutsche Rentenversicherung zahlt Ihnen eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie weniger als drei Stunden am Tag, aufgrund Krankheit oder Behinderung arbeiten können. Hierbeit zählt jede Tätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Somit hat die Berufs­unfähig­keitsversicherung deutliche Vorteile um die private Berufs­unfähig­keitsrente zu erhalten.
 

Privat krankenversichert und Bezug von Berufs­unfähig­keitsrente:

Wer privat krankenversichert ist, muss von seiner Berufs­unfähig­keitsversicherung den vollen Beitrag der privaten kranken Versicherung bezahlen. Nach aktuellem Stand kann man dies z.B. umgehen, wenn man mit weniger Einkommen ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, in welchem man sich gesetzlich ver­sichern kann. Dazu darf man aber die dann aktuellen Versicherungsgrenzen nicht überschreiten und muss unter 55 Jahre alt sein.
 

GKV Versicherte und Bezug von Berufs­unfähig­keitsrente - aber keine Erwerbsminderungsrente

Wer aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber Bezieher einer privaten Berufs­unfähig­keitsrente ist, muss die vollen gesetzlichen Krankenkassenbeiträge auf alle Einkünfte im Rentenbezug zahlen. Auch auf die BU-Rente und Einnahmen wie Mieten oder Zinsen. Während man in Arbeitsverhältnissen davon profitiert, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags der Kranken­ver­si­che­rung bezahlt, muss man bei Berufs­unfähig­keit und somit Anspruch auf BU-Rente, den gesamten Beitrag alleine zahlen.
 

GKV Versicherte und Bezug von Berufs­unfähig­keitsrente - bei gleichzeitigem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

Wer das “Glück” hat, auch Erwerbsunfähgikeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, zahlt den halben Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag auf die Erwerbsminderungsrente und ist in der Pflicht-Kranken­ver­si­che­rung der Rentner (KVdR). Auf die private Berufs­unfähig­keitsrente muss man dann keine Kranken­ver­si­che­rung zahlen. Allerdings sollte man bedenken, dass es in Deutschland relativ schwer ist, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente durchzusetzen, da dies nicht nur bedeutet, dass man seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht länger ausüben kann, sondern gar keinen Beruf mehr auf dem Arbeitsmarkt.

Die private Berufs­unfähig­keitsversicherung hingegen setzt deutlich früher an: Sobald man seinen zuletzt ausgeübten oder den erlernten Beruf aufgrund Unfall, Krankheit (z. B. Burnout, Depressionen oder Kräfteverschleiß zu mindestens 50 Prozent auf Dauer oder mindestens sechs Monate  nicht mehr nachkommen kann.
 

Trick mit einem kleinen Job

Wer trotz Berufs­unfähig­keit und dem Bezug von Berufs­unfähig­keitsrente noch in der Lage ist, einen Beruf auszuüben, bei dem es im Zweifel deutlich weniger Gehalt als zuvor gibt, erhält seine BU-Rente und zahlt Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge nur auf das Gehalt und das auch nur zur Hälfte, weil der Arbeitgeber die andere Hälfte übernimmt.
 
 

Berufs­unfähig­keitsrente und die Steuer

 

Grundsätzlich ist eine Berufs­unfähig­keitsrente steuerpflichtig. Wer eine “normale” Berufs­unfähig­keitsversicherung abgeschlossen hat, muss die Auszahlungen der Berufs­unfähig­keitsrente wie eine abgekürzte Leibrente versteuern. Dabei zahlt man die Steuer nur auf den sogenannten Ertragsanteil und nicht auf die komplette Berufs­unfähig­keitsrente. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach der Anzahl der Jahre der Restlaufzeit der Berufs­unfähig­keits-Versicherungen, hier einige Beispieldaten:

 Restlaufzeit 2 Jahre: Ertragsanteil: 1%

 Restlaufzeit 5 Jahre: Ertragsanteil: 5%

 Restlaufzeit 10 Jahre: Ertragsanteil: 12%

 Restlaufzeit 20 Jahre: Ertragsanteil: 21%

 Restlaufzeit 30 Jahre: Ertragsanteil: 30%

 Restlaufzeit 40 Jahre: Ertragsanteil: 39%

Dies zeigt: Gerade, wer jung berufsunfähig wird und deshalb noch eine lange Laufzeit der Berufs­unfähig­keitsversicherung hat, muss mit hohen Ertragsanteilen bei der Besteuerung rechnen.

Wer nur die BU-Rente als Einnahme hat und keine weiteren Einnahmen wie Zinsen oder Mieten, kommt aufgrund von Freibeträgen oft um eine Steuerzahlung herum.
 

Höhere Steuern bei BU-Renten aus Betriebsrenten oder Basisrente

Wer eine Berufs­unfähig­keitsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bezieht, zahlt auf die gesamte Berufs­unfähig­keitsrente Steuern und nicht nur auf den Ertragsanteil. Die BU-Rente wird dann wie normales Einkommen behandelt und der Besteuerung unterworfen.

LESETIPP:
 

Besteuerungsanteile bei Rürup-Rente

Wer eine Berufs­unfähig­keitsrente aus einem Rürup-Vertrag (Basisrente) bezieht, muss mit höheren Besteuerungsanteilen rechnen, die sich nach dem ersten Jahr des BU-Rentenbeginns richten.

Besteuert werden bei BU-Rentenbeginn in:

 2021: 81 %
 2022: 82 %
 2023: 83 %
 2024: 84 %
 2025: 85 %
 ...
 2037: 97 %
 2038: 98 %
 2039: 99 %
 2040: 100%
 
Wer also z.B. im Jahr 2035 erstmals Berufs­unfähig­keitsrente aus reinem Rürup-Vertrag bezieht, muss auf 95% der bezogenen BU-Rente Steuern zahlen. Nur der Rest (5%) bleibt dann steuerfrei. Der steuerfreie Anteil wird dann für den Rest der Auszahldauer gleichbleibend angewendet.
 

Beiträge werden steuerlich gefördert

Man darf allerdings bei einem Vergleich nicht vergessen, dass bei Berufs­unfähig­keitsrenten aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer Basisrente vorher in der Erwerbslebensphase auch die Beiträge steuerlich gefördert wurden und man davon profitiert hat, dass das Finanzamt praktisch einen Teil der Kosten der Berufs­unfähig­keitsversicherung getragen hat.

Schließt man eine “normale” BU-Versicherung losgelöst alleine ab, gibt es im Regelfall keine staatliche Förderung der Beiträge.

Fazit
Bereits bei der Planung der Berufs­unfähig­keitsrente sollte man berücksichtigen, dass während eines etwaigen Bezugs auch Steuern und/oder Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge davon abgehen. Dies sollte man bei der Festsetzung der Höhe der Brutto-Rente berücksichtigen und dementsprechend die Berufs­unfähig­keitsversicherung gestalten.
 
 

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Über den Autor
Daniel Moser ist Versicherungsmakler und Gründer von AMBA Versicherungen

Daniel Moser, Ver­sicherungs­makler und Gründer von AMBA Versicherungen

Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Master-Consultant in Finance und Finanzwirt mit 20 Jahren Erfahrung


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