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Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Berufsunfähigkeitsversicherung – diese Fallen lauern im Leistungsfall

Gut, wenn man eine hat. Viel besser, wenn man gar keine braucht. Dieser Slogan passt im Grunde zu jeder Art von Versicherung – somit auch auf die Berufs­unfähig­keitsversicherung. Denn bekanntlich leistet die BU-Police ausschließlich, sobald eine Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. In dem Fall kann eine BU-Versicherung das Fehlen eines Arbeitseinkommens weitgehend kompensieren. Selbstverständlich ist es viel besser, dass der sogenannte Leistungsfall der BU-Versicherung erst gar nicht eintritt.
 
Leistung aus BU beantragen
 
Dies bedeutet nämlich im Umkehrschluss, dass es dem Versicherten geistig, seelisch und körperlich weitgehend gut geht. Wenigstens so gut, dass er arbeiten und Geld verdienen kann. Mag also die Rente aus einer Berufs­unfähig­keitsversicherung noch so hoch sein – sie kann bei keinem Menschen die geistige oder körperliche Unversehrtheit ersetzen. Gleichwohl gilt: Ob nun für Singles oder Hauptverdiener in einer Familie – eine Berufs­unfähig­keitsversicherung zählt zweifellos zur existenziell notwendigen Privatvorsorge.

Doch wer nunmehr als Versicherter denkt, im Leistungsfall einer BU-Police funktioniert alles gleichsam im Handumdrehen, der irrt gewaltig. Böse Zungen, insbesondere aber Verbraucherschützer behaupten, dass Versicherungsgesellschaften mit allen möglichen Tricks und Finten arbeiten, um die vertraglichen Leistungen bei einer Berufs­unfähig­keit eben doch nicht zu zahlen.

Erfahrungen zeigen, dass jeder auf sich selbst gestellt so gut wie keine Chance hat, alle angeforderten Unterlagen richtig an den BU-Versicherer zu geben. Nötig ist im Falle einer Berufs­unfähig­keit die Zusammenarbeit mit Experten. Die Kunden von AMBA Versicherungen erhalten dabei Unterstützung – inkl. kostenfreier Ersteinschätzung i. H. v. 190 EUR - aus unserem Netzwerk. Nicht selten ist es auch erforderlich, ebenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder ein darauf spezialisierter Versicherungsberater mit ins Boot zu holen, um das eigene Team mit weiterem Sachverstand zu verstärken.
 

kostenfreie Ersteinschätzung im BU Leistungsfall


 

Leistungsfall in der Berufs­unfähig­keitsversicherung – Hintergrundinformationen, die zu denken geben

 

Praktisch jeder von uns ist nicht nur Mann, Frau oder divers, sondern auch Verbraucher. Und als Verbraucher hat jeder Rechte und Pflichten. Dies gilt selbstverständlich auch für Versicherungskunden. Nur dass jene „Pflichten“ in der Versicherungsbranche als Obliegenheiten bezeichnet werden. Und für Versicherungskunden ist es mehr als ratsam, diese Obliegenheiten präzise zu beachten, also den eigenen Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag genau nachzukommen. Und zwar ohne Wenn und Aber, ohne Schummeln und Flunkern.

Besonders wichtig ist die Beachtung der Obliegenheiten bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung. Und dies gleich in zweifacher Hinsicht. Denn Obliegenheiten gibt es sowohl beim Abschluss eines BU-Vertrags und auch in einem möglichen späteren Leistungsfall. Dreh- und Angelpunkt ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine BU-Versicherung der Katalog mit den Gesundheitsfragen, die wahrheitsgemäß und sehr penibel beantwortet werden müssen. Falls der Versicherte, ob nun vorsätzlich oder nur fahrlässig, falsche Angaben macht, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. In dem Fall sprechen Berufs­unfähig­keitsversicherer von einer sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Folge ist, dass die im Versicherungsvertrag zur Berufs­unfähig­keitsversicherung vereinbarte Leistung nicht gezahlt wird.
 

Zwei – im Grunde schockierende Fakten – zur Berufs­unfähig­keitsversicherung

 Nach statistischen Angaben werden im Leistungsfall zunächst rund 40 Prozent aller Anträge auf Berufs­unfähig­keitsleistungen abgelehnt.

 Vom Antrag auf BU-Leistungen bis zur Leistungsbewilligung in der Berufs­unfähig­keitsversicherung vergehen – ebenfalls im statistischen Schnitt - rund zehn Monate.

Folge: Im Schnitt drohen bei 40 Prozent der Antragsteller auf eine BU-Rente existenzielle Probleme, weil die Anträge abgelehnt werden. Ausweg: Durch die Zusammenarbeit mit einem im Bereich Berufs­unfähig­keitsschutz versierten Makler und durch Nutzung des juristischen Netzwerks lässt sich die Annahmequote deutlich erhöhen, wenn nicht gar verdoppeln.

 LESETIPP

 Berufs­unfähig­keitsversicherung - wie läuft eine Beratung optimalerweise ab?

 anonyme Risikovoranfrage bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung

 

Die statistisch lange Bearbeitungszeit auf Seiten des Versicherers, die bisweilen als Schikane anmutet, setzt Antragsteller und Versicherungskunden finanziell erheblich unter Druck. Mit der Folge, dass sie eher zu Zugeständnissen bereit sind, indem sie spürbar geringere BU-Leistungen akzeptieren, als ihnen eigentlich zustünden. Auch hier gilt: Im BU-Bereich versierte Ver­sicherungs­makler können gemeinsam mit erfahrenen Juristen die Bearbeitungszeit erheblich verringern und so die Zahlung von BU-Leistungen spürbar beschleunigen.  Je kürzer die Zeit zwischen Eintritt des Leistungsfalls und Zahlung etwa einer BU-Rente, desto weniger gravierend die finanziellen Folgen für den Versicherungskunden.

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Für die meisten Menschen in Deutschland ist die private Risikovorsorge in Form einer Berufs­unfähig­keitsversicherung existenziell nötig und deshalb alternativlos. Doch Vorsicht: Wie beim Antrag auf eine Berufs­unfähig­keitsversicherung – Stichwort: Gesundheitsfragen – drohen dem Versicherten auch im Leistungsfall Fallen und Fallstricke, die die Zahlung von BU-Leistungen durch den Versicherer entweder vollständig oder größtenteils gefährden. Mit den üblichen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Folgen, die hier wiederholt zur Sprache gekommen sind.

Im Folgenden ein kurzer Überblick darüber, was alles passieren kann und was nicht passieren darf bzw. passieren sollte, sobald die vertraglich vereinbarten Leistungen bei Berufs­unfähig­keit von der Versicherungsgesellschaft gefordert werden. Vereinfacht gesagt und allgemein formuliert:

Was geschieht, sobald der Versicherungskunde berufsunfähig wird und deshalb einen Antrag auf eine BU‑Rente stellt?
 
 

Berufs­unfähig­keit – Schritt für Schritt zur Versicherungsleistung

 

Manche Themen werden oft und gern tabuisiert. Der Tod beispielsweise, an den niemand denken möchte. Genau und deshalb kümmern sich viele Menschen erst spät um die Regelung des eigenen Nachlasses – also darum, wer später einmal erben soll. Auch das Thema „Patientenverfügung“ rangiert auf der To-Do-Liste der meisten Menschen leider nicht ganz oben, obwohl dies sehr sinnvoll und notwendig wäre.

Ebenfalls wird das Risiko, irgendwann einmal – ob nun nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren Krankheit – nicht mehr arbeiten zu können und deshalb berufsunfähig zu werden, gern verdrängt. Dabei ist es nach statistischen Angaben gar nicht so unwahrscheinlich, seine Arbeitskraft zu verlieren, somit auch sein Erwerbseinkommen. Derzeit (Stand: Frühjahr 2021) sind nahezu zwei Millionen Menschen in Deutschland erwerbsgemindert und beziehen eine – selbstverständlich vergleichsweise geringe – Erwerbsminderungsrente.

Bei allen körperlichen und auch seelischen Problemen, die aus einer Erwerbsminderung bzw. Berufs­unfähig­keit resultieren, steht jedoch fest: Die private Risikovorsorge in Form einer Berufs­unfähig­keitsversicherung kann zumindest die aus einer Erwerbsminderung resultierenden wirtschaftlichen und finanziellen Probleme verringern oder gar ganz beseitigen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass dem Versicherten im Leistungsfall somit bei Beantragung der vertraglich vereinbarten BU-Rente keine Fehler unterlaufen.
 
 

Was also ist zu beachten, sobald Leistungen aus der Berufs­unfähig­keitsversicherung beantragt werden?

 

Ursachen für Berufs­unfähig­keit – Krankheit, Verfall der Kräfte & andere Gründe

Typische Gründe für eine Berufs­unfähig­keit sind Krankheit, Kräfteverfall und/oder die körperlichen Folgen eines – meist schweren – Unfalls. Doch nicht allein körperliche, auch psychische Störungen respektive psychische Krank­hei­ten können dazu führen, dass der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
 
Welche Ursachen führen zu einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung
 
Was sich einfach liest und plausibel anhört, ist in Wirklichkeit ziemlich kompliziert, sobald es um die Leistungen aus einer Berufs­unfähig­keitsversicherung geht, also um eine BU-Rente. Denn der subjektive Eindruck eines Versicherten, keine – ob nun physische oder psychische – Kraft mehr zu haben, wird von einer Versicherungsgesellschaft möglicherweise und oft sehr gern anders bewertet.
Deshalb gilt: Der Versicherte muss seine Untüchtigkeit, dem Beruf oder allgemein einer Arbeit nachzugehen, mit Unterstützung eines Arztes nachweisen. Oft sind überdies medizinische Gutachten notwendig, um den BU-Versicherer von der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruchs zu überzeugen.
 

Was bedeutet die „50 Prozent-Regel“ bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung? 

Die so genannte 50 Prozent-Regel ist das entscheidende Kriterium, ob eine Berufs­unfähig­keit tatsächlich vorliegt und in der Folge die Versicherungsgesellschaft die Leistungen aus einer Berufs­unfähig­keitsversicherung überweist. „Leistung“ bedeutet regelmäßig die Zahlung einer monatlichen Berufs­unfähig­keitsrente. Konkret bedeutet dies für den BU-Versicherten: Aus gesundheitlichen Gründen kann er seinen aktuellen Beruf nur noch mit maximal 50 Prozent der zuvor geleisteten Arbeit ausüben.

Jene 50 Prozent-Regelung basiert auf der Anzahl der durchschnittlichen, meist wöchentlichen Arbeitsstunden. Wer als Arbeitnehmer und BU-Versicherter also im Schnitt 38 Stunden pro Woche arbeitet und dies aufgrund gesundheitlicher Probleme nur noch 19 Stunden wöchentlich kam, gilt gemeinhin als berufsunfähig.

Das klingt simpel, ist es aber einmal mehr in Wirklichkeit nicht. Denn mit entscheidend sind oft auch die prägenden Aspekte der beruflichen Tätigkeit eines BU-Versicherten. Können diese nicht mehr geleistet werden, kann durchaus im Einzelfall eine Berufs­unfähig­keit vorliegen, selbst wenn jene prägenden Tätigkeiten weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmachen.
 
Kunden von AMBA Versicherungen erhalten Unterstützung im BU-Leistungsfall
 
Dies und viele weitere Aspekte im Zusammenhang mit einer Berufs­unfähig­keit dokumentieren eindrucksvoll, wie sinnvoll der fachliche Rat eines versierten Ver­sicherungs­maklers beim Antrag auf eine BU-Rente ist.
 

Berufs­unfähig­keitsversicherung – wenn der Versicherte „voraussichtlich dauernd“ seinen Beruf nicht mehr ausüben kann

Eine ebenfalls bedeutsame Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufs­unfähig­keit ist, dass diese von einem Arzt und/oder einem Gutachter als „voraussichtlich andauernd“ attestiert wird. Der Zeitraum, der durch „voraussichtlich dauernd“ bezeichnet wird, kann abhängig vom jeweiligen Tarif in der Berufs­unfähig­keitsversicherung unterschiedlich lang sein. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. In früheren BU-Tarifen war oft die Rede von einem 3‑Jahres-Zeitraum, sobald es um die Charakterisierung „voraussichtlich andauernd“ ging. In neueren BU-Tarifen wird oft ein Zeitraum von sechs Monaten genannt.
 

Was bedeutet „Verweisung“ bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung

Eine Berufs­unfähig­keitsversicherung ist für fast jeden die perfekte Risikovorsorge für den Fall einer Erwerbsminderung bzw. Berufs­unfähig­keit. Das gilt auch schon für Schüler und Studenten. Für die junge Generation gibt es extra eine sehr günstige und sinnvolle „Schüler-BU“ oder „Studenten-BU“. Ob im Ernstfall eine BU‑Rente tatsächlich gezahlt wird, hängt – wie bereits mehrfach erwähnt – von unterschiedlichen Faktoren ab. Etwa davon, dass sämtliche Gesundheitsfragen im Antrag auf die BU-Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden. Kann die Versicherungsgesellschaft ihrem Kunden eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nachweisen, ist die Zahlung einer Berufs­unfähig­keitsrente erheblich gefährdet, wenn nicht gar unmöglich.
 

Eine weitere Falle für BU‑Versicherte

Falls sich eine Versicherung der Zahlung von Berufs­unfähig­keitsleistungen entziehen möchte, bedient sie sich mit Vorliebe des Arguments der „Verweisung“. Was harmlos klingt, hat es tatsächlich in sich. Denn zumindest theoretisch kann der Versicherer die Zahlung der BU‑Rente verweigern mit dem Argument, der Kunde könne einen anderen, zugleich ihm zumutbaren Beruf auszuüben.

Tipp: Details zum Thema „Verweisung“ finden sich in den Versicherungsbedingungen des BU-Vertrags. Darin ist auch zu lesen, ob entscheidend für die Verweisung der zuletzt ausgeübte Beruf oder aber der erlernte bzw. wie im Versicherungsvertrag genannte Beruf ist.

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen einer „abstrakten Verweisung“ und der „konkreten Verweisen“. Was genau bedeutet das und worin liegen die Unterschiede zwischen den beiden?
 

Was bedeutet „abstrakte Verweisung“?

Sofern der Versicherungskunde mit seiner Versicherungsgesellschaft im BU‑Vertrag eine sogenannte abstrakte Verweisung vereinbart hat, kann es aus Sicht des Betroffenen im Falle der Berufs­unfähig­keit durchaus heikel werden. Dies bedeutet: Zwar ist unstreitig zwischen dem Versicherer und seinem Kunden, dass im bisherigen Beruf eine Berufs­unfähig­keit vorliegt. Aber auf Grundlage der „abstrakten Verweisung“ kann der BU-Versicherer argumentieren, dass bei einer anderen Tätigkeit eine Berufs­unfähig­keit nicht vorliegt, sondern Berufsfähigkeit gegeben ist. Beliebtes Argument ist auch, dass Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrungen des Versicherungskunden eine andere Tätigkeit ermöglichen. Folge in beiden Fällen ist, dass der Versicherer keine Berufs­unfähig­keitsrente bezahlt.
 

Was ist bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung unter der „konkreten Verweisung“ zu verstehen?

Im Gegensatz zur „abstrakten Verweisung“, die dem BU-Versicherer viel Spielraum gibt, eine Berufs­unfähig­keitsrente abzulehnen, geht es bei der „konkreten Verweisung“ eher um Handfestes sozusagen. Dies bedeutet, zugegeben etwas vereinfacht formuliert: Liegt eine neue Tätigkeit des Versicherten konkret – demnach tatsächlich – vor, kann die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Berufs­unfähig­keitsrente verweigern.

Zwei Alternativen kommen dabei in Betracht.

 Der BU-Versicherte übt die weitere Tätigkeit bereits neben seinem „Hauptberuf“ aus, in dem er später berufsunfähig wird.

 Der Versicherte übt eine Tätigkeit während des Bezugs einer Berufs­unfähig­keitsrente aus.

Im ersten Fall darf die Versicherung die Zahlung von BU‑Leistungen verweigern, im zweiten Fall die zuvor zugesagte und auch gezahlte BU-Rente stoppen.

Bei der „konkreten Verweisung“ in der Berufs­unfähig­keitsversicherung spielt die Lebensstellung des BU-Versicherten eine wichtige Rolle. Nämlich dahingehend:

 Die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, muss der Lebensstellung, der Ausbildung und der Erfahrung des Versicherten entsprechen.

 Die Verweistätigkeit darf die Gesundheit des Versicherten nicht überbeanspruchen

 Die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, muss in punkto Einkommen und sozialem Status der Situation vor Beginn der Berufs­unfähig­keit entsprechen.

 Bei der Verweistätigkeit ist eine maximale Einkommenseinbuße im Vergleich zu vorher von 20 Prozent aus Sicht des Versicherten hinnehmbar

 Die Einkommensminderung sollte grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Situation des BU‑Versicherten geprüft werden. Die akzeptable Einkommensminderung in Höhe von 20 Prozent bei der Verweistätigkeit wirkt sich bei Geringverdienern überproportional aus, bei Versicherten mit zuvor hohen Einkommen hingegen relativ wenig.
 
 

Fazit

 
Gut, wenn man eine BU‑Police im Fall eine Berufs­unfähig­keit hat, besser aber, wenn man sie nicht braucht. Und falls man tatsächlich berufsunfähig wird und die vertraglich vereinbarten Leistungen von der Versicherungsgesellschaft beansprucht, sollte man sich eines erfahrenen Ver­sicherungs­maklers, gern im Netzwerk mit auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwälten, zusammentun.
 
Welche Leistungen erhalten AMBA Versicherungen Kunden
 
Versicherungsgesellschaften prüfen sehr penibel, ob überhaupt der Anspruch auf BU-Leistungen besteht. Oftmals wird versucht, durch abstrakte Verweisungen oder auch konkrete Verweisungen die Zahlung eine Berufs­unfähig­keitsrente abzulehnen. Erfahrungen besagen aber, dass praktisch jeder BU-Versicherte im Team mit einem Ver­sicherungs­makler und einem Fachanwalt für Versicherungsrecht die größten Erfolgschancen hat, seine Ansprüche durchzusetzen.
 

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