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Berufshaftpflichtversicherung – falls bei der Arbeit mal etwas schiefgeht

Wo gehobelt wird, fallen Späne, so der Volksmund. Will heißen: Niemand ist vor Fehlern oder gar größeren Missgeschicken bei der Arbeit – allgemein: bei der Ausübung seines Berufs – gefeit. Manch ein Fehler kann aber für den, der ihn gemacht hat, sehr teuer werden. Etwa wenn Menschen verletzt oder auch teure Gegenstände stark beschädigt werden.

Ohne den passenden Versicherungsschutz würde jedes folgenschwere Missgeschick die wirtschaftliche Existenz des Verursachers gefährden. Deshalb ist eine Berufshaftpflichtversicherung die beste Risikovorsorge für den Fall, dass im beruflichen Leben etwas richtig schiefläuft.

Unverhofft kommt oft. Kleine Ursache, große Wirkung. Diese und einige andere Weisheiten kennt der Volksmund, sobald es um zweierlei geht. Zum einen darum, dass bestimmte Ereignisse plötzlich und deshalb unvorbereitet für uns Menschen eintreten können. Und andererseits, dass die kleinste Kleinigkeit, der noch so harmlose Fehler, bisweilen fatale Folgen haben können. Dies ist im Privatleben nicht anders als im beruflichen Bereich.

So alternativlos also die private Haft­pflichtversicherung für Familien und Singles ist, so sinnvoll und existenziell notwendig ist eine Berufshaftpflicht für Selbstständige, Freiberufler und Firmenchefs als wirtschaftlich und moralisch Verantwortliche für ihre Unternehmen. Nebenbei bemerkt: Bei einigen Berufen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Pflicht und nicht freiwillig.
 

Berufshaftpflicht – für wen diese Risikovorsorge empfehlenswert ist

 

Grundsätzlich entscheidet der individuelle Bedarf, ob eine Versicherung insbesondere als Risikoschutz sinnvoll, nötig oder vielleicht auch überflüssig ist. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist praktisch immer empfehlenswert, bei manchen Berufen ist sie sogar Pflicht. So will es der Gesetzgeber.

Die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht – vereinfacht formuliert – bei praktisch allen Berufsgruppen, die einem hohen oder höheren Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu zählen vor allem Ärzte und – aus dem Bereich der sogenannten freien Berufe – Architekten und Ingenieure. All diesen Berufsgruppen ist eines gemein: Kommt es zu Behandlungsfehlern oder Beratungsfehlern, können daraus erhebliche wirtschaftliche Schäden für die Betroffenen resultieren.

Ohne Berufshaftpflichtversicherung stünde die Existenz des Verursachers auf dem Spiel, weil Behandlungsfehler oder Beratungsfehler bisweilen Schäden in Millionen Euro Höhe verursachen können. So gut wie kein Freiberufler oder Selbstständiger hat im Fall der Fälle, also sobald es in punkto Haftung zum Super—GAU kommt, ausreichend Rücklagen oder Vermögen, um Schadenersatzansprüche zu bedienen.

Übrigens: Neben Ärzten und anderen im medizinischen Bereich arbeitenden Menschen gibt es Berufsgruppen, die keinesfalls auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung – falls diese nicht sowieso verpflichtend ist – verzichten sollten. Dabei handelt es sich insbesondere um Mitglieder der sogenannten freien Berufe, die beratend tätig sind oder als Gutachter arbeiten. Dazu zählen Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Der Risikoschutz im Fall von berechtigten Schadenersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Arbeit heißt „Vermögenschadenhaftpflichtversicherung“. Trotz der begrifflichen Unterscheidung sind der Leistungsumfang und die Deckungsbreite einer Vermögenschadenhaftpflicht praktisch identisch mit denen bei der Berufshaftpflichtversicherung.
 
 

Wann ist eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben?

 

Für einige Berufsgruppen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keinesfalls Kür, sondern Pflicht. Zu diesen Berufsgruppen, denen der Gesetzgeber und/oder die jeweilige Berufskammer den Abschluss einer Berufshaftpflicht vorschreibt, zählen insbesondere Ärzte und andere medizinisch Tätige, Architekten, Rechtsanwälte und auch Hausverwalter. Bei diesen Berufsgruppen sieht der Gesetzgeber seit jeher besonders große Haftungsrisiken, sodass hier eine Berufshaftpflicht verpflichtend abgeschlossen werden muss.

Falls also ein Arzt aus Versehen das falsche Medikament verordnet oder dem Chirurgen ein Kunstfehler unterläuft, kann dies fatale Folgen für den betroffenen Patienten haben. Bei Per­sonenschäden nach falscher ärztlicher Behandlung drohen also erhebliche Schadenersatzansprüche.

Eher um gravierende finanzielle und allgemein wirtschaftliche Folgen nach einem Versehen, Missgeschick oder Fehler geht es bei beratenden Berufen wie Rechtsanwälten oder Steuerberater. Auch für diese Berufsgruppen ist eine Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Fachbegriff für diese spezielle Art des Risikoschutzes lautet „Vermögensschaden-Haft­pflichtversicherung“.
 
 

Diese Versicherungsleistungen sind in der Berufshaftpflicht enthalten

 

Die Leistungen einer Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen eines möglichen Versicherungsfalles sind vielfältig. Ein kurzer Überblick:

  • Der Versicherer prüft die gegen den Versicherten erhobenen Schadensersatzansprüche und entscheidet, ob und inwieweit diese berechtigt sind.
  • Die Versicherungsgesellschaft begleicht berechtigte Schadenersatzforderungen.
  • Der Berufshaftpflichtversicherer wehrt nach eingehender Prüfung unberechtigte Schadensersatzforderungen gegen den Versicherten ab.
Zu den zweifellos wichtigsten Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung zählt die Regulierung berechtigter Schadenersatzforderungen. Für jeden Versicherten lautet die naheliegende Frage: Welche Art von Schäden sind im Fall der Fälle durch die Berufshaftpflicht abgedeckt? Hier die Antworten.
 
 

Berufshaftpflicht – diese Schäden sind versichert

 

Um das Wichtigste vorwegzunehmen: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Einzelpersonen wie Selbstständige oder Freiberufler, sondern auch auf die Mitarbeiter in einem Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine podologische Praxis mit 3 Mitarbeitern oder um eine große Steuerberaterkanzlei mit 20 Angestellte handelt.

Für Arbeitnehmer in Form leitender Angestellte, wie Vorstände, Geschäftsführer oder Mitglieder im Aufsichtsrat ist eine separate Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll. Diese entsprechende Versicherung, da Sie direkt in Haftung genommen werden können, wäre in diesem Fall eine D&O Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung).

Einmal mehr gilt: Der Versicherungs- respektive Deckungsumfang richtet sich, wie grundsätzlich beim versicherungsorientierten Risikoschutz, nach dem individuellen Bedarf des Versicherungskunden, hier also abhängig vom Bedarf der jeweiligen Berufsgruppe. Allgemein sind folgende Schäden im Rahmen einer Berufshaftpflicht versichert:

  • Per­sonenschäden: Dazu zählen medizinische Behandlungskosten und auch berechtigte Schmerzensgeldforderung.
  • Sachschäden: Hier gibt es in der Hauptsache um die Kosten für eine nötige Reparatur von Gegenständen oder deren Wiederbeschaffung bzw. Neubeschaffung, sobald die beschädigten Gegenstände nicht mehr gebrauchsfähig sind.
  • Vermögensschäden: Die aus KEINEM Per­sonenschaden oder Sachschaden resultieren. Hierzu zählen insbesondere bei Selbstständigen der Gewinnausfall oder der Nutzungsausfall einer beruflich notwendigen Sache wie etwa eines Geschäftswagens. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis gehört zu den Vermögensschäden in der Hauptsache der Verdienstausfall.
  • Umweltschäden wie Schadstoffemission oder übergreifendes Feuer als Kollateralschäden.

 

Fazit

Eine Berufshaftpflicht respektive Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zählt zum existenziellen Risikoschutz von Selbstständigen, Freiberuflern und Firmenchefs als Verantwortliche für ihre Unternehmen. Manche Berufsgruppen sind gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflicht verpflichtet.

Alle anderen Berufsgruppen sollten diesen Risikoschutz freiwillig vereinbaren und Handwerksbetriebe und Mittelständler sollten hierfür die Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, damit ihre eigene oder die Existenz der eigenen Firma nicht gefährdet wird.

Die Höhe der Versicherungssumme und damit auch der Versicherungsbeiträge orientiert sich am individuellen Bedarf und daraus resultierend am Leistungsumfang. Durch die Vereinbarung eines Selbst­behalts können Versicherte Beitragszahlungen verringern, was im Einzelfall geklärt werden sollte. Eine Betriebshaftpflichtversicherung gilt in der Regel als betrieblich veranlasst, sodass die Versicherungsbeiträge nach allgemeiner Rechtsauffassung Steuern sparend als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Weiterführende Artikel zum Thema Berufshaftpflichtversicherung sind:

 "Trainerhaftpflicht – Haftungsrisiko keinesfalls sportlich nehmen!"

 "Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker: Schutz und Sicherheit für Sie"

 "Berufshaftpflichtversicherung für Trainer - abgesichert in der Fitnessbranche"

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