Erwerbs­un­fä­hig­keit – Unter­schie­de zur BU und pas­sen­de Absi­che­rung fin­den

Erwerbs­un­fä­hig ist, wer gar kei­nem Beruf mehr nach­ge­hen kann – wir zei­gen die Unter­schie­de zur Berufs­un­fä­hig­keit

Arbeiter in Latzhose fasst sich an den schmerzenden Rücken – symbolisiert körperliche Belastung und mögliche Erwerbsunfähigkeit im Beruf

Was genau bedeu­tet Erwerbs­un­fä­hig­keit und wie unter­schei­det sie sich von der Berufs­un­fä­hig­keit?

Wer durch Krank­heit, Unfall oder psy­chi­sche Belas­tung dau­er­haft kei­ne Arbeit mehr aus­üben kann, steht schnell vor erheb­li­chen finan­zi­el­len Pro­ble­men. Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te reicht in vie­len Fäl­len nicht aus, um den gewohn­ten Lebens­stan­dard zu hal­ten – beson­ders bei Selbst­stän­di­gen oder kör­per­lich stark bean­spruch­ten Beru­fen. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (EU) greift genau dann, wenn Sie gar kei­ner beruf­li­chen Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen. Sie zahlt eine monat­li­che Ren­te und über­brückt so die Ein­kom­mens­lü­cke – unab­hän­gig vom zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf. Damit ist sie beson­ders für Men­schen inter­es­sant, die kei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bekom­men oder sich die­se nicht leis­ten kön­nen.

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Das Wich­tigs­te im Über­blick

Alles, was Sie über die­se Absi­che­rung wis­sen müs­sen

Was ist eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung?

Eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (EU) zahlt eine monat­li­che Ren­te, wenn Sie infol­ge von Krank­heit, Unfall oder psy­chi­scher Belas­tung dau­er­haft kei­ner beruf­li­chen Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen. Ent­schei­dend ist dabei nicht Ihr erlern­ter oder zuletzt aus­ge­üb­ter Beruf, son­dern die voll­stän­di­ge Unfä­hig­keit, über­haupt noch min­des­tens drei Stun­den täg­lich irgend­ei­ner Tätig­keit nach­zu­ge­hen – für einen Zeit­raum von min­des­tens sechs Mona­ten. Der Schutz greift in der Regel ab dem sechs­ten Monat der fest­ge­stell­ten Erwerbs­un­fä­hig­keit.

Die wich­tigs­ten Merk­ma­le im Über­blick:

  • Ver­si­chert ist die voll­stän­di­ge Unfä­hig­keit, irgend­ei­ner Tätig­keit nach­zu­ge­hen (nicht nur dem zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf).

  • Es gibt kei­ne abs­trak­te Ver­wei­sung auf ande­re Tätig­kei­ten.

  • Die EU kann als eigen­stän­di­ger Ver­trag oder Zusatz­bau­stein abge­schlos­sen wer­den.

  • Aus­ge­zahlt wird eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te monat­li­che Ren­te – in der Regel bis zum Ren­ten­ein­tritt.

  • Sie ersetzt nicht die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, son­dern ergänzt die­se.

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt, wenn Sie medi­zi­nisch nach­weis­bar dau­er­haft nicht mehr in der Lage sind, täg­lich min­des­tens drei Stun­den irgend­ei­ner Tätig­keit nach­zu­ge­hen – und das über einen Zeit­raum von min­des­tens sechs Mona­ten. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, wel­chen Beruf Sie zuletzt aus­ge­übt haben. Ent­schei­dend ist allein die voll­stän­di­ge Ein­schrän­kung der all­ge­mei­nen Arbeits­fä­hig­keit. Die Vor­aus­set­zung gilt als erfüllt, wenn kei­ne zumut­ba­re Tätig­keit mehr aus­ge­übt wer­den kann, unab­hän­gig von Aus­bil­dung oder bis­he­ri­gem Beruf.

Wich­ti­ge Bedin­gun­gen für die Leis­tung:

  • Die Ein­schrän­kung muss ärzt­lich bestä­tigt und dau­er­haft sein (min­des­tens sechs Mona­te).

  • Die täg­li­che Arbeits­fä­hig­keit liegt unter drei Stun­den – unab­hän­gig von der Tätig­keit.

  • Es erfolgt kei­ne Leis­tung, wenn leich­te Tätig­kei­ten (z. B. Büro­ar­beit) noch mög­lich sind.

  • Eine Gesund­heits­prü­fung ist beim Abschluss ver­pflich­tend und beein­flusst die Bei­trags­be­rech­nung.

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eig­net sich für alle, die kei­nen Anspruch auf eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung haben – zum Bei­spiel auf­grund ihres Berufs, Vor­er­kran­kun­gen oder aus Kos­ten­grün­den. Beson­ders wich­tig ist sie für Men­schen, die bei dau­er­haf­ter Arbeits­un­fä­hig­keit nicht auf staat­li­che Leis­tun­gen bau­en kön­nen oder die Ver­sor­gungs­lü­cke schlie­ßen möch­ten. Auch für Selbst­stän­di­ge oder Per­so­nen ohne fes­ten Beruf ist sie oft die ein­zi­ge pri­va­te Absi­che­rungs­mög­lich­keit.

Typi­sche Ziel­grup­pen für die EU-Ver­si­che­rung:

  • Selbst­stän­di­ge ohne Anspruch auf gesetz­li­ches Kran­ken­geld

  • Per­so­nen mit ris­kan­ten oder wech­seln­den Tätig­kei­ten

  • Men­schen mit gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen, die kei­ne BU mehr abschlie­ßen kön­nen

  • Gering­ver­die­ner, für die eine BU finan­zi­ell nicht trag­bar ist

Wenn das Ein­kom­men plötz­lich weg­fällt

War­um Erwerbs­un­fä­hig­keit jeden tref­fen kann und was das finan­zi­ell bedeu­tet

Die Vor­stel­lung, nie wie­der arbei­ten zu kön­nen, wirkt auf vie­le Men­schen weit ent­fernt – bis sie Rea­li­tät wird. Ein Unfall, eine schwe­re Erkran­kung oder eine psy­chi­sche Belas­tung kön­nen das gesam­te Leben auf den Kopf stel­len.

Erwerbs­un­fä­hig­keit betrifft längst nicht nur älte­re oder kör­per­lich schwer arbei­ten­de Men­schen. Auch jun­ge, gesun­de Per­so­nen sind nicht davor gefeit. Beson­ders tückisch: Vie­le Betrof­fe­ne sind finan­zi­ell nicht vor­be­rei­tet – mit gra­vie­ren­den Fol­gen für Lebens­stan­dard und Exis­tenz.

Ein dau­er­haf­ter Aus­fall der Arbeits­kraft bedeu­tet, dass kein Erwerbs­ein­kom­men mehr erzielt wer­den kann. Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te fängt die­se Lücke in den wenigs­ten Fäl­len aus­rei­chend auf – oft bleibt ein erheb­li­cher Dif­fe­renz­be­trag zum bis­he­ri­gen Net­to­ein­kom­men. Bei Selbst­stän­di­gen besteht häu­fig gar kein Anspruch auf staat­li­che Leis­tun­gen.

Ohne pri­va­te Vor­sor­ge ist das Risi­ko hoch, inner­halb kur­zer Zeit auf Sozi­al­leis­tun­gen ange­wie­sen zu sein. Lau­fen­de Kos­ten – Mie­te, Kre­di­te, Fami­li­en­aus­ga­ben – blei­ben bestehen. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung fängt die­ses Sze­na­rio auf: Sie zahlt eine vor­her ver­ein­bar­te monat­li­che Ren­te, wenn gar kei­ne beruf­li­che Tätig­keit mehr mög­lich ist. Das schafft finan­zi­el­le Sta­bi­li­tät in einer Pha­se, in der medi­zi­ni­sche Belas­tung, Unsi­cher­heit und Zukunfts­angst ohne­hin schon schwer genug wie­gen.

Wich­tig ist dabei:
Die Ursa­chen für Erwerbs­un­fä­hig­keit sind heu­te zu einem Groß­teil psy­chi­scher Natur. Depres­sio­nen, Burn­out oder chro­ni­sche Erschöp­fung machen längst einen Groß­teil der Leis­tungs­fäl­le aus. Auch des­halb lohnt sich der Schutz nicht nur für klas­si­sche Risi­ko­be­ru­fe, son­dern für alle Men­schen mit eige­ner Exis­tenz­ver­ant­wor­tung – vom Aus­zu­bil­den­den bis zum Selbst­stän­di­gen.

Leis­tun­gen, Optio­nen und wich­ti­ge Unter­schie­de zur BU

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung: Leis­tun­gen im Über­blick und Unter­schie­de zur BU

Wer dau­er­haft gar kei­ner Tätig­keit mehr nach­ge­hen kann, steht schnell vor einer gra­vie­ren­den Ein­kom­mens­lü­cke. Genau hier greift die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Sie zahlt eine monat­li­che Ren­te, wenn medi­zi­nisch nach­ge­wie­sen ist, dass kei­ne beruf­li­che oder sons­ti­ge Tätig­keit von min­des­tens drei Stun­den täg­lich mehr mög­lich ist – für einen Zeit­raum von vor­aus­sicht­lich min­des­tens sechs Mona­ten. Dabei ist es uner­heb­lich, wel­cher Beruf vor­her aus­ge­übt wur­de oder wel­che Qua­li­fi­ka­ti­on vor­liegt. Ent­schei­dend ist allein die voll­stän­di­ge Ein­schrän­kung der all­ge­mei­nen Arbeits­fä­hig­keit.

Im Unter­schied zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, die bereits leis­tet, wenn der zuletzt aus­ge­üb­te Beruf nicht mehr mög­lich ist, ver­langt die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung deut­lich stren­ge­re Vor­aus­set­zun­gen. Sie kann aber eine wich­ti­ge Alter­na­ti­ve dar­stel­len, wenn eine BU aus gesund­heit­li­chen oder finan­zi­el­len Grün­den nicht infra­ge kommt.

Die Höhe der Ren­te wird indi­vi­du­ell bei Ver­trags­ab­schluss fest­ge­legt. Sie rich­tet sich nach dem gewünsch­ten Absi­che­rungs­be­darf und wird so lan­ge gezahlt, wie die Erwerbs­un­fä­hig­keit besteht – maxi­mal bis zum Ende der Ver­si­che­rungs­dau­er, häu­fig bis zum gesetz­li­chen Ren­ten­ein­tritt.

Ver­si­che­rer bie­ten dabei eine Viel­zahl an Tarif­op­tio­nen an, die sich an der Lebens­si­tua­ti­on und den Bedürf­nis­sen der ver­si­cher­ten Per­son ori­en­tie­ren:

  • Star­ter­ta­ri­fe: Nied­ri­ge Bei­trä­ge zum Ein­stieg, vol­le Leis­tun­gen von Beginn an – beson­ders attrak­tiv für jun­ge Men­schen oder Berufs­an­fän­ger.

  • Dyna­mi­kop­tio­nen: Auto­ma­ti­sche Erhö­hung der Ren­ten­zah­lung im Leis­tungs­fall, um Kauf­kraft­ver­lus­te aus­zu­glei­chen.

  • Ver­zicht auf abs­trak­te Ver­wei­sung: Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass kei­ne theo­re­tisch mög­li­chen Tätig­kei­ten zur Ableh­nung der Leis­tung her­an­ge­zo­gen wer­den.

  • Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tien: Bei bestimm­ten Lebens­er­eig­nis­sen wie Hei­rat oder Geburt eines Kin­des kann die ver­ein­bar­te Ren­te ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung ange­passt wer­den.

  • Zusatz­bau­stei­ne: Ergän­zen­de Leis­tun­gen wie Bei­trags­be­frei­ung im Leis­tungs­fall, Kom­bi­na­ti­on mit Risi­ko­le­bens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung oder der Anschluss einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung erhö­hen die Fle­xi­bi­li­tät.

Ein zen­tra­ler Punkt bei der Antrag­stel­lung ist die Gesund­heits­prü­fung. Wer hier unvoll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te Anga­ben macht, ris­kiert den Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes – selbst im Leis­tungs­fall. Gera­de bei Vor­er­kran­kun­gen oder bereits bekann­ten Ein­schrän­kun­gen ist eine fach­kun­di­ge Bera­tung ent­schei­dend, um einen pas­sen­den Tarif ohne kri­ti­sche Aus­schlüs­se zu fin­den.

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist damit ein rele­van­ter Schutz für Men­schen, die gar kei­ner Arbeit mehr nach­ge­hen kön­nen. Sie bie­tet eine pri­va­te Ein­kom­mens­ab­si­che­rung, wenn gesetz­li­che Leis­tun­gen nicht aus­rei­chen oder gar nicht zur Ver­fü­gung ste­hen.

Wei­te­re Mög­lich­kei­ten zur Arbeits­kraft- und Exis­tenz­si­che­rung

Alter­na­ti­ve oder Ergän­zung zur Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist nicht die ein­zi­ge Mög­lich­keit, sich gegen Ein­kom­mens­ver­lus­te bei Krank­heit oder Unfall abzu­si­chern.
Je nach beruf­li­cher Situa­ti­on, Gesund­heits­zu­stand oder Bud­get kann auch eine ande­re Form der Arbeits­kraft­ab­si­che­rung sinn­voll oder not­wen­dig sein. Beson­ders Per­so­nen, die kei­ne EU- oder BU-Poli­ce bekom­men, fin­den in ande­ren Pro­duk­ten wie der Grund­fä­hig­kei­ten­ver­si­che­rung oder einer pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung sinn­vol­le Alter­na­ti­ven oder Ergän­zun­gen.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung
Gestresste Frau hält sich am Schreibtisch den Kopf, während ihr mehrere Aufgaben gleichzeitig zugeschoben werden

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) greift bereits dann, wenn Sie Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf aus gesund­heit­li­chen Grün­den zu min­des­tens 50 % nicht mehr aus­üben kön­nen. Sie bie­tet einen umfas­sen­de­ren Schutz als die EU, ist aber meist teu­rer und an stren­ge­re Gesund­heits­prü­fun­gen gebun­den. Für vie­le Berufs­tä­ti­ge ist sie die bevor­zug­te Form der Ein­kom­mens­si­che­rung.

Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung
Mutter und Kind lachen sich innig an beim Spaziergang im Herbst – Geborgenheit, Lebensfreude und familiäre Nähe im Alltag.

Die­se Ver­si­che­rung zahlt eine monat­li­che Ren­te, wenn bestimm­te defi­nier­te Grund­fä­hig­kei­ten – wie Sehen, Hören, Gehen oder Grei­fen – dau­er­haft ver­lo­ren gehen. Sie eig­net sich ins­be­son­de­re für Per­so­nen mit Beru­fen, bei denen bestimm­te Fähig­kei­ten wich­tig sind, oder für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen, die kei­ne BU oder EU erhal­ten.

Pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung
Junge Pflegerin umarmt lächelnde Seniorin an einem Tisch, warmherzige Pflegesituation in häuslicher Umgebung

Die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung deckt im Pfle­ge­fall oft nur einen Teil der tat­säch­li­chen Kos­ten. Eine pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung hilft, die­se Lücke zu schlie­ßen – etwa für sta­tio­nä­re Pfle­ge, ambu­lan­te Diens­te oder indi­vi­du­el­le Betreu­ung. Beson­ders sinn­voll für Fami­li­en, Allein­ste­hen­de und Per­so­nen mit eige­nem Ver­mö­gen.

Wenn ande­re Absi­che­run­gen schei­tern

Für wen ist die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sinn­voll?

Nicht jeder bekommt eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Die Grün­de sind viel­fäl­tig: gesund­heit­li­che Vor­er­kran­kun­gen, kör­per­lich belas­ten­de Tätig­kei­ten, hohe Risi­ko­zu­schlä­ge oder schlicht­weg die Kos­ten. Genau an die­ser Stel­le bie­tet die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eine wich­ti­ge Alter­na­ti­ve – vor allem dann, wenn der Abschluss einer BU aus­ge­schlos­sen oder wirt­schaft­lich nicht mach­bar ist.

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sichert nicht einen kon­kre­ten Beruf ab, son­dern schützt bei voll­stän­di­gem Ver­lust der all­ge­mei­nen Arbeits­fä­hig­keit. Das bedeu­tet: Sie zahlt eine monat­li­che Ren­te, wenn kei­ne Tätig­keit mehr aus­ge­übt wer­den kann – egal ob kör­per­lich oder geis­tig, unab­hän­gig von Qua­li­fi­ka­ti­on oder Berufs­er­fah­rung. Damit bie­tet sie eine ver­läss­li­che Absi­che­rung, wenn selbst ein­fa­che Tätig­kei­ten dau­er­haft nicht mehr mög­lich sind.

Beson­ders sinn­voll ist die Poli­ce für Berufs­grup­pen, die von vorn­her­ein nur schwer Zugang zur BU erhal­ten oder bei denen die Bei­trä­ge kaum trag­bar wären. Dazu gehö­ren etwa Men­schen mit hohem kör­per­li­chen Ein­satz, wie Hand­wer­ker oder Pfle­ge­kräf­te, aber auch Per­so­nen mit chro­ni­schen Erkran­kun­gen, die bei der BU aus­ge­steu­ert wür­den. Selbst­stän­di­ge, die weder Lohn­fort­zah­lung noch gesetz­li­ches Kran­ken­geld bezie­hen, pro­fi­tie­ren eben­falls von die­ser Absi­che­rung, eben­so wie jun­ge Erwach­se­ne, die früh vor­sor­gen wol­len, aber noch kei­ne Absi­che­rung über die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te auf­ge­baut haben.

Die EU-Ver­si­che­rung ersetzt zwar nicht die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung in ihrer gan­zen Tie­fe, bie­tet aber einen soli­den Basis­schutz für exis­ten­zi­el­le Risi­ken. Sie ist kein Ersatz für jeden, aber eine erreich­ba­re und oft sinn­vol­le Lösung für vie­le – beson­ders, wenn ande­re Wege ver­sperrt sind.

Was Sie für Ihre Absi­che­rung ein­pla­nen soll­ten

Bei­trä­ge, Ein­fluss­fak­to­ren und rea­le Bei­spie­le für die EU-Ver­si­che­rung

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für vie­le eine wich­ti­ge, oft ein­zi­ge Alter­na­ti­ve zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung – und das bei spür­bar güns­ti­ge­ren Bei­trä­gen. Den­noch soll­ten Sie bei der Kal­ku­la­ti­on rea­lis­tisch pla­nen, denn Bei­trag und Leis­tungs­um­fang hän­gen von meh­re­ren per­sön­li­chen und ver­trag­li­chen Fak­to­ren ab.

Die Höhe der monat­li­chen Bei­trä­ge rich­tet sich in ers­ter Linie nach dem Ein­tritts­al­ter, der gewünsch­ten Ren­ten­hö­he sowie dem Ergeb­nis der Gesund­heits­prü­fung. Je jün­ger und gesün­der Sie beim Abschluss sind, des­to nied­ri­ger fällt der Bei­trag aus. Auch die Ver­trags­lauf­zeit, der gewähl­te Tarif (z. B. mit oder ohne Dyna­mik) und mög­li­che Zusatz­bau­stei­ne wir­ken sich aus. Beson­ders wich­tig ist die Absi­che­rung einer Ren­ten­hö­he, die Ihre Lebens­hal­tungs­kos­ten auch im Fall einer voll­stän­di­gen Erwerbs­un­fä­hig­keit deckt. Die meis­ten Ver­si­cher­ten ent­schei­den sich für eine Ren­te zwi­schen 1.000 und 1.500 Euro pro Monat. Wer selbst­stän­dig ist oder kei­ne wei­te­ren Ein­kom­mens­quel­len hat, plant oft deut­lich höher.

Zudem kann die Berufs­ein­stu­fung bei eini­gen Anbie­tern eine Rol­le spie­len – obwohl der Beruf im Leis­tungs­fall nicht ent­schei­dend ist. Viel­mehr dient sie der Risi­ko­be­wer­tung bei Ver­trags­be­ginn. Bei bestimm­ten Risi­ko­fak­to­ren wie Vor­er­kran­kun­gen, erhöh­tem BMI oder Niko­tin­kon­sum sind Bei­trags­zu­schlä­ge oder Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen mög­lich. Auch psy­chi­sche Vor­er­kran­kun­gen kön­nen sich auf die Annah­me aus­wir­ken.

Ein­fluss­fak­to­ren auf den Bei­trag:

  • Ein­tritts­al­ter beim Ver­trags­ab­schluss

  • Gesund­heits­zu­stand, BMI, Vor­er­kran­kun­gen und Rau­cher­sta­tus

  • Ver­trags­lauf­zeit (z. B. bis zum Ren­ten­ein­tritt mit 67 Jah­ren)

  • Höhe der gewünsch­ten monat­li­chen Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te

  • Tarif­op­tio­nen wie Dyna­mik, Nach­ver­si­che­rung oder Star­ter-Vari­an­ten

Bei­spiel:
Eine gesun­de Ange­stell­te im Alter von 30 Jah­ren, die eine monat­li­che EU-Ren­te von 1.000 Euro bis zum 67. Lebens­jahr absi­chern möch­te, zahlt je nach Anbie­ter und Tarif­struk­tur zwi­schen 39 und 48 Euro im Monat. In güns­ti­gen Star­ter­ta­ri­fen ist auch ein Bei­trag unter 30 Euro mög­lich – ins­be­son­de­re bei sehr jun­gen Ver­si­cher­ten.

Ein Ver­gleich lohnt sich nicht nur beim Bei­trag, son­dern auch bei den Tarif­be­din­gun­gen: Wie ist der Leis­tungs­fall defi­niert? Gibt es Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tien bei Gehalts­stei­ge­rung oder Fami­li­en­zu­wachs? Wie fle­xi­bel ist der Ver­trag anpass­bar? Ent­schei­dend ist, dass die Poli­ce nicht nur güns­tig ist, son­dern im Ernst­fall zuver­läs­sig leis­tet.

Wei­te­re sinn­vol­le Ergän­zun­gen zur EU-Ver­si­che­rung

Zusätz­li­che Absi­che­rung bei län­ge­rer Krank­heit oder im Todes­fall

Eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung deckt das Risi­ko der dau­er­haf­ten Arbeits­un­fä­hig­keit ab – nicht aber alle Ein­kom­mens­aus­fäl­le oder exis­tenz­be­dro­hen­den Situa­tio­nen.
Umso wich­ti­ger ist es, beglei­tend wei­te­re Absi­che­run­gen zu prü­fen, die kurz­fris­ti­ge Krank­heits­pha­sen oder den Todes­fall auf­fan­gen. Beson­ders für Selbst­stän­di­ge, Haupt­ver­die­ner oder Per­so­nen mit finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen wie Immo­bi­li­en­kre­di­ten ergibt sich dar­aus ein wich­ti­ger Schutz­bau­stein.

Junge Frau sitzt entspannt auf dem Sofa, genießt mit geschlossenen Augen eine Tasse Tee im Sonnenlicht
Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung

Die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt, sobald Sie län­ger krank­ge­schrie­ben sind – typi­scher­wei­se nach Ablauf der Lohn­fort­zah­lung. Beson­ders für Selbst­stän­di­ge oder Ange­stell­te ohne Kran­ken­geld­an­spruch ist sie ein unver­zicht­ba­rer Schutz vor Ein­kom­mens­aus­fäl­len bei vor­über­ge­hen­der Arbeits­un­fä­hig­keit.

Lächelnde Familie mit Mutter, Vater und Tochter liegt auf dem Teppich und streckt lachend die Hände in Richtung Kamera – Symbol für Geborgenheit.
Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung

Wer Fami­lie hat oder einen Kre­dit abbe­zahlt, soll­te über eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung nach­den­ken. Sie zahlt im Todes­fall der ver­si­cher­ten Per­son eine ver­ein­bar­te Sum­me aus – steu­er­frei und schnell ver­füg­bar. Beson­ders für Allein­ver­die­ner ein wich­ti­ger Sicher­heits­an­ker.

Zwei unter­schied­li­che Absi­che­rungs­an­sät­ze im Ver­gleich

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung vs. Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Auf den ers­ten Blick klin­gen bei­de Ver­si­che­run­gen ähn­lich – doch sie unter­schei­den sich grund­le­gend in der Leis­tungs­vor­aus­set­zung und Ziel­set­zung.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) leis­tet bereits dann, wenn Sie Ihren eige­nen Beruf aus gesund­heit­li­chen Grün­den vor­aus­sicht­lich sechs Mona­te lang nur noch zu 50 % oder weni­ger aus­üben kön­nen. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (EU) hin­ge­gen greift erst dann, wenn Sie über­haupt kei­ner Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen – unab­hän­gig von Ihrer Aus­bil­dung, Qua­li­fi­ka­ti­on oder bis­he­ri­gen Tätig­keit.

Das macht die EU zwar güns­ti­ger, aber auch deut­lich restrik­ti­ver im Leis­tungs­fall. Die BU schützt den bis­he­ri­gen Lebens­stan­dard bes­ser, ist aber häu­fig teu­rer oder für bestimm­te Beru­fe oder Per­so­nen mit Vor­er­kran­kun­gen schwe­rer zugäng­lich.

Die wich­tigs­ten Unter­schie­de im Über­blick

Kri­te­ri­um Berufsunfähigkeits­versicherung (BU) Erwerbsunfähigkeits­versicherung (EU)
Leis­tungs­vor­aus­set­zung Der zuletzt aus­ge­üb­te Beruf kann zu min­des­tens 50 % dau­er­haft nicht mehr aus­ge­übt wer­den. Kei­ne beruf­li­che oder sons­ti­ge Tätig­keit mehr mög­lich – unab­hän­gig von der Aus­bil­dung oder bis­he­ri­gen Tätig­keit.
Ziel­grup­pe Berufs­tä­ti­ge, die gezielt ihren Beruf absi­chern möch­ten. Per­so­nen mit risi­ko­be­haf­te­ten Beru­fen, Vor­er­kran­kun­gen oder ohne Zugang zur BU.
Bei­trags­hö­he Höher, da indi­vi­du­el­le Risi­ko­prü­fung und umfang­rei­cher Leis­tungs­rah­men. Meist güns­ti­ger, teils mit ver­ein­fach­ter Gesund­heits­prü­fung oder Ein­stiegs­ta­ri­fen.
Ver­wei­sung Oft mit Ver­zicht auf abs­trak­te Ver­wei­sung – rele­van­te Ver­bes­se­rung für vie­le Beru­fe. Kei­ne Rele­vanz – jede zumut­ba­re Tätig­keit zählt, auch außer­halb der bis­he­ri­gen Qua­li­fi­ka­ti­on.
Leis­tungs­hö­he Indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Monats­ren­te – ori­en­tiert an Net­to­ein­kom­men. Monat­li­che Ren­te meist nied­ri­ger, aber eben­falls ver­trag­lich fixiert.
Tarif­struk­tur & Optio­nen Mit Nach­ver­si­che­rungs­op­tio­nen, Dyna­mik, Leis­tungs­bau­stei­nen erwei­ter­bar. Oft als Basis­lö­sung mit weni­ger Indi­vi­dua­li­sie­rung – dafür soli­de Grund­ab­si­che­rung.

Wer eine BU bekom­men kann, soll­te die­se bevor­zu­gen – sie bie­tet den umfas­sen­de­ren Schutz. Für alle ande­ren ist die EU jedoch eine sinn­vol­le Absi­che­rung vor dem exis­ten­zi­el­len Risi­ko voll­stän­di­ger Erwerbs­un­fä­hig­keit. Bei­de Ver­si­che­run­gen kön­nen nicht gegen­ein­an­der ange­rech­net wer­den und las­sen sich auch kom­bi­nie­ren.

Was Sie schon immer über die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung wis­sen woll­ten

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist ein pri­va­ter Schutz, der zahlt, wenn Sie kei­ne Tätig­keit mehr aus­üben kön­nen. Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te setzt min­des­tens fünf Ver­si­che­rungs­jah­re in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vor­aus und wird erst gewährt, wenn Sie medi­zi­nisch nach­weis­bar auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt nur noch weni­ger als sechs Stun­den täg­lich arbei­ten kön­nen. Die pri­va­te EU leis­tet unab­hän­gig von die­sen Vor­ga­ben und schließt finan­zi­el­le Lücken, die durch die meist nied­ri­ge gesetz­li­che Ren­te ent­ste­hen.

Ja, in vie­len Fäl­len ist das mög­lich. Ver­si­che­rer prü­fen Ihren Gesund­heits­zu­stand und kön­nen Zuschlä­ge ver­lan­gen oder bestimm­te Erkran­kun­gen vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­schlie­ßen. Je nach Anbie­ter sind auch erleich­ter­te Gesund­heits­fra­gen oder ein Ein­stieg mit ver­rin­ger­tem Leis­tungs­um­fang denk­bar. Eine per­sön­li­che Prü­fung ist hier immer sinn­voll.

Die Grund­fä­hig­kei­ten­ver­si­che­rung leis­tet nur, wenn klar defi­nier­te Fähig­kei­ten wie Gehen, Sehen oder Spre­chen dau­er­haft ver­lo­ren gehen. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung setzt dage­gen an der Arbeits­fä­hig­keit an. Sie zahlt, wenn Sie kei­ner­lei Tätig­kei­ten mehr aus­üben kön­nen, unab­hän­gig davon, wel­che Fähig­kei­ten kon­kret beein­träch­tigt sind.

Die Leis­tung wird so lan­ge erbracht, wie die Erwerbs­un­fä­hig­keit medi­zi­nisch bestä­tigt ist. Die Aus­zah­lung endet, sobald die Erwerbs­fä­hig­keit wie­der­her­ge­stellt ist oder die im Ver­trag fest­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­dau­er erreicht wird. Vie­le Tari­fe lau­fen bis zum gesetz­li­chen Ren­ten­al­ter, häu­fig bis zum 67. Lebens­jahr.

Ja, das ist mög­lich und oft sinn­voll. Eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung lässt sich zum Bei­spiel mit Kran­ken­ta­ge­geld, Pfle­ge­ver­si­che­rung oder einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung kom­bi­nie­ren. Die Leis­tun­gen wer­den in der Regel nicht mit­ein­an­der ver­rech­net.

Ja, psy­chi­sche Erkran­kun­gen gehö­ren zu den häu­figs­ten Ursa­chen für Erwerbs­un­fä­hig­keit. Vor­aus­set­zung ist eine ärzt­li­che Dia­gno­se und die Bestä­ti­gung, dass die Erkran­kung dau­er­haft zu einer voll­stän­di­gen Ein­schrän­kung der Arbeits­fä­hig­keit führt. Eine Mit­wir­kung an medi­zi­ni­schen Maß­nah­men kann ver­trag­lich gefor­dert wer­den.

Wenn sich Ihr Gesund­heits­zu­stand ver­bes­sert und Sie wie­der arbeits­fä­hig sind, endet die Ren­ten­zah­lung. Vie­le Ver­trä­ge ermög­li­chen es, den Ver­trag bei­trags­frei ruhen zu las­sen oder spä­ter wie­der zu akti­vie­ren, solan­ge die Bedin­gun­gen erfüllt sind.

Das kann mög­lich sein, wenn Ihr Ver­trag eine Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie ent­hält. Damit dür­fen Sie die Ren­ten­hö­he bei bestimm­ten Ereig­nis­sen erhö­hen, zum Bei­spiel bei Hei­rat, Geburt eines Kin­des, beruf­li­chem Auf­stieg oder Immo­bi­li­en­kauf. Eine erneu­te Gesund­heits­prü­fung ent­fällt, sofern die Erhö­hung im vor­ge­se­he­nen Rah­men bleibt.

Zusam­men­fas­sung

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist eine trag­fä­hi­ge Absi­che­rung für Men­schen, die dau­er­haft kei­ner beruf­li­chen Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen – unab­hän­gig vom zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf. Sie bie­tet finan­zi­el­le Sicher­heit, wenn kei­ne ande­re Ein­kom­mens­quel­le mehr vor­han­den ist, und rich­tet sich beson­ders an Per­so­nen, die kei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschlie­ßen kön­nen oder wol­len.

Sie zahlt eine monat­li­che Ren­te bei voll­stän­di­ger Erwerbs­un­fä­hig­keit und ist im Ver­gleich zur BU meist güns­ti­ger. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass kei­ner­lei Tätig­keit mehr mög­lich ist – eine deut­lich stren­ge­re Rege­lung als bei der BU. Für kör­per­lich arbei­ten­de Men­schen, Selbst­stän­di­ge oder Per­so­nen mit Vor­er­kran­kun­gen ist sie des­halb oft die rea­lis­ti­sche­re Opti­on.

Durch Zusatz­bau­stei­ne wie Bei­trags­dy­na­mik oder Star­ter-Tari­fe kann der Schutz fle­xi­bel an per­sön­li­che Bedürf­nis­se ange­passt wer­den. Eine kor­rek­te Gesund­heits­prü­fung bei Antrag­stel­lung ist dabei ent­schei­dend.

Häu­fi­ge Fra­gen

Was kos­tet eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung?

Die monat­li­chen Bei­trä­ge lie­gen – je nach Ein­tritts­al­ter, Gesund­heits­zu­stand, Ren­ten­hö­he und Tarif — meist zwi­schen 30 und 60 €. Beson­ders güns­ti­ge Bei­trä­ge gel­ten häu­fig für Per­so­nen mit gutem Gesund­heits­zu­stand und nied­ri­gem Ein­tritts­al­ter. Ent­schei­dend ist die Höhe der gewünsch­ten Ren­te und der Anbie­ter.

Die Ver­si­che­rung zahlt, wenn ärzt­lich fest­ge­stellt wur­de, dass Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den dau­er­haft kei­ne Tätig­keit von min­des­tens drei Stun­den täg­lich mehr aus­üben kön­nen, unab­hän­gig von Ihrer beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on. Vor­aus­set­zung ist in der Regel eine vor­aus­sicht­li­che Dau­er von min­des­tens sechs Mona­ten.

Ja, ins­be­son­de­re Selbst­stän­di­ge ohne Anspruch auf Kran­ken­geld oder gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te kön­nen sich mit einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gegen den kom­plet­ten Ein­kom­mens­aus­fall absi­chern. Die EU-Ver­si­che­rung greift, wenn kei­ne Erwerbs­tä­tig­keit mehr mög­lich ist – egal in wel­chem Beruf.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) leis­tet, wenn Sie Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr aus­üben kön­nen. Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (EU) zahlt hin­ge­gen nur, wenn Sie kei­ner­lei Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen – unab­hän­gig von Ihrer beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on.

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