Hausratversicherung steuerlich absetzbar? – Das gilt laut Finanzamt
Wir erklären, wann und wie Sie Ihre Hausratversicherung in der Steuererklärung angeben können – und wann das Finanzamt ablehnt
Die Hausratversicherung schützt Ihr Eigentum vor Schäden durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Sturm – das ist bekannt. Doch viele Versicherte wissen nicht, dass sich ein Teil der Beiträge auch steuerlich geltend machen lässt – unter einer Bedingung: Es muss ein beruflich genutzter, separat abgetrennter Raum vorhanden sein – etwa ein häusliches Arbeitszimmer. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie diesen Vorteil nutzen, was das Finanzamt verlangt und wie die Berechnung in der Praxis aussieht.
Das Wichtigste auf einem Blick
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Nicht für jeden, aber unter bestimmten Bedingungen möglich
Wann ist die Hausratversicherung steuerlich absetzbar?
Die Hausratversicherung zählt grundsätzlich zu den privaten Ausgaben und ist damit steuerlich nicht absetzbar. Es gibt jedoch Ausnahmen – vor allem dann, wenn ein Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. In diesem Fall erlaubt das Finanzamt eine anteilige Geltendmachung. Doch die Voraussetzungen und Möglichkeiten unterscheiden sich – je nachdem, ob Sie angestellt, selbstständig, studierend oder vermietend tätig sind.
Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Hausratversicherung anteilig steuerlich absetzen, wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, das ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet – etwa bei Lehrkräften oder Außendienstlern ohne festen Arbeitsplatz im Unternehmen.
Der anteilige Betrag wird in der Anlage N als Werbungskosten eingetragen – entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche. Wichtig: Eine einfache Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt nicht.
Für Selbstständige gelten großzügigere Regelungen. Sobald ein beruflich genutztes Arbeitszimmer vorhanden ist, das fest vom Wohnbereich abgetrennt ist, können anteilige Beiträge der Hausratversicherung in der Anlage EÜR als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Die Geltendmachung reduziert den steuerpflichtigen Gewinn. Wichtig ist auch hier: Der Raum darf nicht privat mitgenutzt werden. Ein Nachweis durch Grundriss und Flächenangaben ist Pflicht.
Wenn ein eigenes Arbeitszimmer vorliegt, das vorrangig zum Lernen und für das Studium genutzt wird, ist auch für Studierende und Azubis eine anteilige Absetzung möglich – im Rahmen der Sonderausgaben oder als Werbungskosten bei Zweitausbildung. Entscheidend ist, dass der Raum überwiegend für Bildungszwecke genutzt wird und abgetrennt ist.
Die Hausratversicherung muss auf den eigenen Namen laufen und es muss eine nachweisbare Wohnsituation bestehen (z. B. Mietvertrag, Untermiete, WG).
Als Vermieter können Sie in der Regel keine Hausratversicherung steuerlich absetzen, da sich diese auf Ihr persönliches Eigentum bezieht. Ausnahmen gelten, wenn das Arbeitszimmer Teil einer vermieteten Immobilie ist und beruflich genutzt wird – z. B. für Verwaltung, Abrechnung oder Objektmanagement. In solchen Fällen ist eine anteilige Absetzung über betrieblich genutzte Flächen möglich – idealerweise mit Beratung durch eine steuerliche Fachkraft.
Flächen korrekt erfassen und Steuervorteile richtig nutzen
Wie wird der absetzbare Anteil berechnet?
Wenn ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, kann der darauf entfallende Teil der Hausratversicherung anteilig geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zwischen der Fläche des Arbeitszimmers und der Gesamtwohnfläche der Wohnung oder des Hauses. Nur dieser Anteil der Versicherungsbeiträge ist absetzbar – vorausgesetzt, die Nutzung erfolgt fast ausschließlich beruflich.
Die Berechnung des absetzbaren Anteils erfolgt prozentual. Dafür wird die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche geteilt und mit dem Jahresbeitrag der Hausratversicherung multipliziert. Das Ergebnis ist der steuerlich anrechenbare Betrag.
Beispielrechnung:
Sie wohnen auf 80 Quadratmetern, Ihr Arbeitszimmer misst 16 Quadratmeter.
→ 16 m² ÷ 80 m² = 0,20 → also 20 % der Hausratversicherung sind absetzbar.
Liegt Ihr Jahresbeitrag bei 280 Euro, ergibt das:
→ 280 € × 20 % = 56 Euro absetzbarer Betrag pro Jahr.
Wichtig:
Das Finanzamt verlangt belastbare Nachweise. Dazu zählen insbesondere:
Ein Grundriss der Wohnung mit klarer Flächenaufteilung
Angabe der Quadratmeter im Mietvertrag oder in der Eigentumsübersicht
Versicherungsschein mit Jahresbeitrag
Kontoauszug zur Zahlungsbestätigung
In Wohngemeinschaften, bei Mietverhältnissen oder bei nicht klar abgetrennten Räumen wird die steuerliche Anerkennung oft kritisch geprüft. Achten Sie deshalb auf eine saubere Dokumentation – idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters.
So tragen Sie die Beiträge korrekt ein – ohne Rückfragen vom Finanzamt
Wie wird die Hausratversicherung in der Steuererklärung angegeben?
Sobald feststeht, dass ein Teil der Hausratversicherung steuerlich absetzbar ist, stellt sich die nächste wichtige Frage: Wo genau trage ich diesen Anteil in der Steuererklärung ein? Je nach beruflicher Tätigkeit unterscheidet sich die Zuordnung – und auch die Bezeichnung der Kostenarten. Damit es keine Nachfragen oder Ablehnungen vom Finanzamt gibt, sollten die Angaben korrekt und vollständig sein.
Für Angestellte erfolgt die Angabe in der Anlage N, genauer gesagt unter dem Abschnitt „Werbungskosten“. Hier können Sie den berechneten Anteil Ihrer Hausratversicherung eintragen, sofern er mit einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer zusammenhängt. Wichtig: Nur der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil ist absetzbar, nicht die gesamte Prämie.
Für Selbstständige gehört der Beitrag in die Anlage EÜR („Einnahmen-Überschuss-Rechnung“). Dort wird er als Betriebsausgabe unter dem Punkt „Raumkosten“ oder „sonstige Betriebsausgaben“ aufgeführt. Auch hier ist die anteilige Fläche des Arbeitszimmers maßgeblich.
Studierende und Personen in Ausbildung tragen den absetzbaren Teil – je nach Situation – als Sonderausgaben oder Werbungskosten in der entsprechenden Zeile der Grundformulare ein. Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer fast ausschließlich für Lernzwecke genutzt wird und nachgewiesen werden kann.
Hinweis:
Egal welche Anlage Sie verwenden – Sie sollten dem Finanzamt folgende Unterlagen bereithalten oder direkt mit einreichen:
Versicherungsschein mit Jahresbeitrag
Grundriss oder Flächenübersicht
ggf. Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
Kontoauszug als Zahlungsnachweis
Fehlt einer dieser Nachweise, kann es passieren, dass der Abzug abgelehnt wird oder Rückfragen entstehen. Eine saubere Dokumentation ist daher entscheidend für die steuerliche Anerkennung.
Mehr wissen. Besser absichern. Diese Themen passen dazu.
Diese Versicherungen sind eng mit der Hausratversicherung verbunden
Wenn Sie sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit Ihrer Hausratversicherung beschäftigen, lohnt sich oft auch ein Blick auf die Versicherung selbst – und auf mögliche Ergänzungen. Ob Standardabsicherung, Glasbruch oder Schutz vor Naturgefahren: Diese drei Themen geben Ihnen einen schnellen Überblick über passende Produkte.
Hausratversicherung
Welche Risiken sind abgedeckt? Wie wird die Versicherungssumme berechnet? Und welche Leistungen sollten Sie kennen? In unserer Hauptseite zur Hausratversicherung erfahren Sie alles Wichtige – kompakt, verständlich und auf dem neuesten Stand.
Glasbruchversicherung
Große Fenster, Spiegel oder ein Ceranfeld – Glasflächen sind empfindlich und teuer zu ersetzen. Die Glasbruchversicherung ergänzt Ihre Hausratversicherung gezielt und schützt vor hohen Kosten bei Glasbruch im Innen- oder Außenbereich.
Elementarversicherung
Extreme Wetterlagen nehmen zu – ob Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung. Die Elementarversicherung erweitert Ihre bestehende Absicherung und schützt vor finanziellen Folgen durch Naturereignisse. Gerade in Risikogebieten heute oft unverzichtbar.
Ohne Belege kein Steuerabzug – das verlangt das Finanzamt
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Damit das Finanzamt den anteiligen Beitrag zur Hausratversicherung für Ihr häusliches Arbeitszimmer anerkennt, müssen Sie den beruflichen Zusammenhang klar nachweisen. Entscheidend ist: Je besser Ihre Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller und reibungsloser verläuft die Prüfung – und desto geringer ist das Risiko, dass Ihre Angaben gestrichen oder angezweifelt werden.
Folgende Nachweise sollten Sie bereithalten oder Ihrer Steuererklärung beilegen:
Grundriss oder Skizze der Wohnung:
Er zeigt die Gesamtwohnfläche und die Größe des Arbeitszimmers. Das Verhältnis der Flächen bildet die Berechnungsgrundlage.Versicherungsvertrag:
Der Vertrag mit Beitragsangabe dient als Nachweis, dass Sie selbst Versicherungsnehmer sind und den Beitrag gezahlt haben.Jährliche Beitragsbescheinigung der Versicherung:
Diese wird oft automatisch zur Verfügung gestellt und listet die gezahlten Prämien exakt auf – ein zentraler Nachweis für das Finanzamt.Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug):
Der Abzug ist nur möglich, wenn Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Ein Kontoauszug mit Abbuchung reicht in der Regel aus.Nutzungsnachweis für das Arbeitszimmer:
In Zweifelsfällen (z. B. bei WGs oder bei gemischt genutzten Räumen) kann das Finanzamt auch eine schriftliche Bestätigung oder ergänzende Angaben zur Nutzung verlangen.
Tipp:
Sammeln Sie alle Unterlagen am besten in einem eigenen Steuerordner – sortiert nach Jahr und Versicherung. So können Sie bei Rückfragen schnell reagieren und ersparen sich unnötigen Schriftverkehr.
Nicht die Regel – aber steuerlich möglich bei bestimmten Konstellationen
Ausnahmen & Sonderfälle: Wann kann sich die Absetzbarkeit dennoch lohnen?
Auch wenn die Hausratversicherung grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar ist, gibt es Konstellationen, in denen sich das dennoch ändern kann. Besonders im Bereich Bildung, Homeoffice oder nicht klar abgegrenzte Räume können steuerliche Vorteile möglich sein – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden erfüllt. Dieser Abschnitt zeigt, wann sich eine genaue Prüfung lohnen kann.
Nutzung zu Bildungszwecken
Studierende, Auszubildende oder Fortbildungswillige können anteilige Kosten der Hausratversicherung geltend machen, wenn das Arbeitszimmer nachweislich und nahezu ausschließlich zum Lernen oder für berufliche Qualifikation genutzt wird. Voraussetzung ist ein abtrennbarer Raum – z. B. ein separates Zimmer in der Wohnung. Die Absetzbarkeit erfolgt dann als Sonderausgabe oder Werbungskosten – je nach Art der Ausbildung.
Geteilte Nutzung im Homeoffice
In vielen Fällen steht der Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer – eine steuerliche Anerkennung ist hier schwierig, aber nicht ausgeschlossen. Wenn die berufliche Nutzung nachweislich überwiegt (z. B. bei dauerhaftem Homeoffice), kann eine anteilige Absetzbarkeit infrage kommen. Entscheidend ist, dass Sie glaubhaft machen können, dass der Raum primär der beruflichen Nutzung dient – etwa durch Zeitanteile, Arbeitsverträge oder Tätigkeitsnachweise.
Mischformen bei kleinen Wohnungen
Wer in kleinen Wohnungen lebt, hat oft keine andere Wahl, als private und berufliche Nutzung zu kombinieren. Steuerlich ist das zwar problematisch – aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Manche Finanzämter erkennen zeitweise beruflich genutzte Räume zumindest anteilig an, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen (z. B. kein externer Arbeitsplatz, berufliche Selbstständigkeit im Nebenerwerb).
Keine separate Tür – trotzdem Chance?
Ein Raum ohne Tür oder mit Durchgangscharakter wird normalerweise nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Wenn jedoch eine baulich trennbare Nutzung klar dokumentiert ist und der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird (z. B. durch nachträgliche Abtrennung oder klare Trennung der Nutzung), kann auch hier steuerlich argumentiert werden – idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters.
Auch wenn viele Situationen nicht unter die klassischen Kriterien fallen, lohnt sich ein genauer Blick. Gerade bei Bildungszwecken, temporären Homeoffice-Lösungen oder gemischt genutzten Flächen kann ein begrenzter Steuervorteil möglich sein – vorausgesetzt, Sie dokumentieren sauber und stimmen sich im Zweifel mit dem Finanzamt ab.
Gut informiert – die nächsten Schritte für Ihre Absicherung
Diese Themen helfen Ihnen weiter – ganzheitlich und vorausschauend
Sie haben sich mit der steuerlichen Seite der Hausratversicherung beschäftigt – warum also nicht gleich den Blick erweitern? Ob umfassende Haushaltsabsicherung, gesundheitliche Vorsorge oder rechtlicher Schutz im Alltag: Diese Ratgeber unterstützen Sie dabei, Ihren Versicherungsschutz sinnvoll zu ergänzen.
Gesundheit & Pflege
Ob Krankenzusatzversicherung, Pflegevorsorge oder Zahntarife – wir zeigen, worauf es im Bereich Gesundheit ankommt und welche Lösungen Sie sinnvoll ergänzen können.
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Zusammenfassung
Die Hausratversicherung ist in der Regel eine private Ausgabe – nicht absetzbar, aber mit Ausnahmen: Wer ein beruflich genutztes, abgetrenntes Arbeitszimmer besitzt, kann anteilig Beiträge steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine eindeutige berufliche Nutzung sowie eine nachvollziehbare Berechnung anhand der Wohnfläche. Je nach beruflicher Situation erfolgt die Angabe in der Anlage N, EÜR oder im Bereich der Sonderausgaben. Entscheidend für die Anerkennung ist eine lückenlose Dokumentation: Grundriss, Vertrag, Zahlungsnachweise. Wer seine Unterlagen ordentlich führt und die steuerlichen Spielräume kennt, kann mit wenig Aufwand bares Geld sparen.