Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich absetz­bar? – Das gilt laut Finanz­amt

Wir erklä­ren, wann und wie Sie Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung ange­ben kön­nen – und wann das Finanz­amt ablehnt

Paar prüft Unterlagen am Laptop im Wohnzimmer – Symbolbild für Hausratversicherung steuerlich absetzen und Finanzen

Die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt Ihr Eigen­tum vor Schä­den durch Feu­er, Was­ser, Ein­bruch oder Sturm – das ist bekannt. Doch vie­le Ver­si­cher­te wis­sen nicht, dass sich ein Teil der Bei­trä­ge auch steu­er­lich gel­tend machen lässt – unter einer Bedin­gung: Es muss ein beruf­lich genutz­ter, sepa­rat abge­trenn­ter Raum vor­han­den sein – etwa ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wie Sie die­sen Vor­teil nut­zen, was das Finanz­amt ver­langt und wie die Berech­nung in der Pra­xis aus­sieht.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Haus­rat­ver­si­che­rung ist grund­sätz­lich nicht steu­er­lich absetz­bar

  • Aus­nah­me: beruf­lich genutz­tes, sepa­rat abge­trenn­tes Arbeits­zim­mer

  • Anteil der absetz­ba­ren Kos­ten rich­tet sich nach der Wohn­flä­che

  • Nach­wei­se wie Grund­riss, Bei­trä­ge und Zah­lungs­be­le­ge sind erfor­der­lich

  • Anga­be erfolgt je nach Tätig­keit in Anla­ge N oder EÜR

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Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Nicht für jeden, aber unter bestimm­ten Bedin­gun­gen mög­lich

Wann ist die Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich absetz­bar?

Die Haus­rat­ver­si­che­rung zählt grund­sätz­lich zu den pri­va­ten Aus­ga­ben und ist damit steu­er­lich nicht absetz­bar. Es gibt jedoch Aus­nah­men – vor allem dann, wenn ein Arbeits­zim­mer in Ihrer Woh­nung oder Ihrem Haus nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird. In die­sem Fall erlaubt das Finanz­amt eine antei­li­ge Gel­tend­ma­chung. Doch die Vor­aus­set­zun­gen und Mög­lich­kei­ten unter­schei­den sich – je nach­dem, ob Sie ange­stellt, selbst­stän­dig, stu­die­rend oder ver­mie­tend tätig sind.

Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung antei­lig steu­er­lich abset­zen, wenn ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer vor­han­den ist, das aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird und den Mit­tel­punkt Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit bil­det – etwa bei Lehr­kräf­ten oder Außen­dienst­lern ohne fes­ten Arbeits­platz im Unter­neh­men.

Der antei­li­ge Betrag wird in der Anla­ge N als Wer­bungs­kos­ten ein­ge­tra­gen – ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der Flä­che des Arbeits­zim­mers zur Gesamt­wohn­flä­che. Wich­tig: Eine ein­fa­che Arbeits­ecke im Wohn­zim­mer genügt nicht.

Für Selbst­stän­di­ge gel­ten groß­zü­gi­ge­re Rege­lun­gen. Sobald ein beruf­lich genutz­tes Arbeits­zim­mer vor­han­den ist, das fest vom Wohn­be­reich abge­trennt ist, kön­nen antei­li­ge Bei­trä­ge der Haus­rat­ver­si­che­rung in der Anla­ge EÜR als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den.

Die Gel­tend­ma­chung redu­ziert den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn. Wich­tig ist auch hier: Der Raum darf nicht pri­vat mit­ge­nutzt wer­den. Ein Nach­weis durch Grund­riss und Flä­chen­an­ga­ben ist Pflicht.

Wenn ein eige­nes Arbeits­zim­mer vor­liegt, das vor­ran­gig zum Ler­nen und für das Stu­di­um genutzt wird, ist auch für Stu­die­ren­de und Azu­bis eine antei­li­ge Abset­zung mög­lich – im Rah­men der Son­der­aus­ga­ben oder als Wer­bungs­kos­ten bei Zweit­aus­bil­dung. Ent­schei­dend ist, dass der Raum über­wie­gend für Bil­dungs­zwe­cke genutzt wird und abge­trennt ist.

Die Haus­rat­ver­si­che­rung muss auf den eige­nen Namen lau­fen und es muss eine nach­weis­ba­re Wohn­si­tua­ti­on bestehen (z. B. Miet­ver­trag, Unter­mie­te, WG).

Als Ver­mie­ter kön­nen Sie in der Regel kei­ne Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen, da sich die­se auf Ihr per­sön­li­ches Eigen­tum bezieht. Aus­nah­men gel­ten, wenn das Arbeits­zim­mer Teil einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie ist und beruf­lich genutzt wird – z. B. für Ver­wal­tung, Abrech­nung oder Objekt­ma­nage­ment. In sol­chen Fäl­len ist eine antei­li­ge Abset­zung über betrieb­lich genutz­te Flä­chen mög­lich – idea­ler­wei­se mit Bera­tung durch eine steu­er­li­che Fach­kraft.

Flä­chen kor­rekt erfas­sen und Steu­er­vor­tei­le rich­tig nut­zen

Wie wird der absetz­ba­re Anteil berech­net?

Wenn ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer steu­er­lich aner­kannt wird, kann der dar­auf ent­fal­len­de Teil der Haus­rat­ver­si­che­rung antei­lig gel­tend gemacht wer­den. Ent­schei­dend ist dabei das Ver­hält­nis zwi­schen der Flä­che des Arbeits­zim­mers und der Gesamt­wohn­flä­che der Woh­nung oder des Hau­ses. Nur die­ser Anteil der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ist absetz­bar – vor­aus­ge­setzt, die Nut­zung erfolgt fast aus­schließ­lich beruf­lich.

Die Berech­nung des absetz­ba­ren Anteils erfolgt pro­zen­tu­al. Dafür wird die Flä­che des Arbeits­zim­mers durch die Gesamt­wohn­flä­che geteilt und mit dem Jah­res­bei­trag der Haus­rat­ver­si­che­rung mul­ti­pli­ziert. Das Ergeb­nis ist der steu­er­lich anre­chen­ba­re Betrag.

Bei­spiel­rech­nung:
Sie woh­nen auf 80 Qua­drat­me­tern, Ihr Arbeits­zim­mer misst 16 Qua­drat­me­ter.
→ 16 m² ÷ 80 m² = 0,20 → also 20 % der Haus­rat­ver­si­che­rung sind absetz­bar.
Liegt Ihr Jah­res­bei­trag bei 280 Euro, ergibt das:
→ 280 € × 20 % = 56 Euro absetz­ba­rer Betrag pro Jahr.

Wich­tig:
Das Finanz­amt ver­langt belast­ba­re Nach­wei­se. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re:

  • Ein Grund­riss der Woh­nung mit kla­rer Flä­chen­auf­tei­lung

  • Anga­be der Qua­drat­me­ter im Miet­ver­trag oder in der Eigen­tums­über­sicht

  • Ver­si­che­rungs­schein mit Jah­res­bei­trag

  • Kon­to­aus­zug zur Zah­lungs­be­stä­ti­gung

In Wohn­ge­mein­schaf­ten, bei Miet­ver­hält­nis­sen oder bei nicht klar abge­trenn­ten Räu­men wird die steu­er­li­che Aner­ken­nung oft kri­tisch geprüft. Ach­ten Sie des­halb auf eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on – idea­ler­wei­se mit Unter­stüt­zung eines Steu­er­be­ra­ters.

So tra­gen Sie die Bei­trä­ge kor­rekt ein – ohne Rück­fra­gen vom Finanz­amt

Wie wird die Haus­rat­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben?

Sobald fest­steht, dass ein Teil der Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich absetz­bar ist, stellt sich die nächs­te wich­ti­ge Fra­ge: Wo genau tra­ge ich die­sen Anteil in der Steu­er­erklä­rung ein? Je nach beruf­li­cher Tätig­keit unter­schei­det sich die Zuord­nung – und auch die Bezeich­nung der Kos­ten­ar­ten. Damit es kei­ne Nach­fra­gen oder Ableh­nun­gen vom Finanz­amt gibt, soll­ten die Anga­ben kor­rekt und voll­stän­dig sein.

Für Ange­stell­te erfolgt die Anga­be in der Anla­ge N, genau­er gesagt unter dem Abschnitt „Wer­bungs­kos­ten“. Hier kön­nen Sie den berech­ne­ten Anteil Ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung ein­tra­gen, sofern er mit einem aner­kann­ten häus­li­chen Arbeits­zim­mer zusam­men­hängt. Wich­tig: Nur der auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­de Anteil ist absetz­bar, nicht die gesam­te Prä­mie.

Für Selbst­stän­di­ge gehört der Bei­trag in die Anla­ge EÜR („Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung“). Dort wird er als Betriebs­aus­ga­be unter dem Punkt „Raum­kos­ten“ oder „sons­ti­ge Betriebs­aus­ga­ben“ auf­ge­führt. Auch hier ist die antei­li­ge Flä­che des Arbeits­zim­mers maß­geb­lich.

Stu­die­ren­de und Per­so­nen in Aus­bil­dung tra­gen den absetz­ba­ren Teil – je nach Situa­ti­on – als Son­der­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten in der ent­spre­chen­den Zei­le der Grund­for­mu­la­re ein. Wich­tig ist, dass das Arbeits­zim­mer fast aus­schließ­lich für Lern­zwe­cke genutzt wird und nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Hin­weis:
Egal wel­che Anla­ge Sie ver­wen­den – Sie soll­ten dem Finanz­amt fol­gen­de Unter­la­gen bereit­hal­ten oder direkt mit ein­rei­chen:

  • Ver­si­che­rungs­schein mit Jah­res­bei­trag

  • Grund­riss oder Flä­chen­über­sicht

  • ggf. Miet­ver­trag bzw. Eigen­tums­nach­weis

  • Kon­to­aus­zug als Zah­lungs­nach­weis

Fehlt einer die­ser Nach­wei­se, kann es pas­sie­ren, dass der Abzug abge­lehnt wird oder Rück­fra­gen ent­ste­hen. Eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on ist daher ent­schei­dend für die steu­er­li­che Aner­ken­nung.

Mehr wis­sen. Bes­ser absi­chern. Die­se The­men pas­sen dazu.

Die­se Ver­si­che­run­gen sind eng mit der Haus­rat­ver­si­che­rung ver­bun­den

Wenn Sie sich mit der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit Ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung beschäf­ti­gen, lohnt sich oft auch ein Blick auf die Ver­si­che­rung selbst – und auf mög­li­che Ergän­zun­gen. Ob Stan­dard­ab­si­che­rung, Glas­bruch oder Schutz vor Natur­ge­fah­ren: Die­se drei The­men geben Ihnen einen schnel­len Über­blick über pas­sen­de Pro­duk­te.

Haus­rat­ver­si­che­rung

Vater und Tochter sitzen entspannt auf dem Sofa im Wohnzimmer und schauen gemeinsam auf ein Smartphone

Wel­che Risi­ken sind abge­deckt? Wie wird die Ver­si­che­rungs­sum­me berech­net? Und wel­che Leis­tun­gen soll­ten Sie ken­nen? In unse­rer Haupt­sei­te zur Haus­rat­ver­si­che­rung erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge – kom­pakt, ver­ständ­lich und auf dem neu­es­ten Stand.

Glas­bruch­ver­si­che­rung

Vater und Sohn blicken gemeinsam durch eine große Fensterscheibe ins Freie

Gro­ße Fens­ter, Spie­gel oder ein Cer­an­feld – Glas­flä­chen sind emp­find­lich und teu­er zu erset­zen. Die Glas­bruch­ver­si­che­rung ergänzt Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung gezielt und schützt vor hohen Kos­ten bei Glas­bruch im Innen- oder Außen­be­reich.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Straße und Häuser stehen nach starkem Hochwasser unter Wasser in einer überfluteten Ortschaft

Extre­me Wet­ter­la­gen neh­men zu – ob Stark­re­gen, Rück­stau oder Über­schwem­mung. Die Ele­men­tar­ver­si­che­rung erwei­tert Ihre bestehen­de Absi­che­rung und schützt vor finan­zi­el­len Fol­gen durch Natur­er­eig­nis­se. Gera­de in Risi­ko­ge­bie­ten heu­te oft unver­zicht­bar.

Ohne Bele­ge kein Steu­er­ab­zug – das ver­langt das Finanz­amt

Wel­che Nach­wei­se ver­langt das Finanz­amt?

Damit das Finanz­amt den antei­li­gen Bei­trag zur Haus­rat­ver­si­che­rung für Ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer aner­kennt, müs­sen Sie den beruf­li­chen Zusam­men­hang klar nach­wei­sen. Ent­schei­dend ist: Je bes­ser Ihre Unter­la­gen vor­be­rei­tet sind, des­to schnel­ler und rei­bungs­lo­ser ver­läuft die Prü­fung – und des­to gerin­ger ist das Risi­ko, dass Ihre Anga­ben gestri­chen oder ange­zwei­felt wer­den.

Fol­gen­de Nach­wei­se soll­ten Sie bereit­hal­ten oder Ihrer Steu­er­erklä­rung bei­le­gen:

  • Grund­riss oder Skiz­ze der Woh­nung:
    Er zeigt die Gesamt­wohn­flä­che und die Grö­ße des Arbeits­zim­mers. Das Ver­hält­nis der Flä­chen bil­det die Berech­nungs­grund­la­ge.

  • Ver­si­che­rungs­ver­trag:
    Der Ver­trag mit Bei­trags­an­ga­be dient als Nach­weis, dass Sie selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer sind und den Bei­trag gezahlt haben.

  • Jähr­li­che Bei­trags­be­schei­ni­gung der Ver­si­che­rung:
    Die­se wird oft auto­ma­tisch zur Ver­fü­gung gestellt und lis­tet die gezahl­ten Prä­mi­en exakt auf – ein zen­tra­ler Nach­weis für das Finanz­amt.

  • Zah­lungs­nach­weis (z. B. Kon­to­aus­zug):
    Der Abzug ist nur mög­lich, wenn Sie auch tat­säch­lich gezahlt haben. Ein Kon­to­aus­zug mit Abbu­chung reicht in der Regel aus.

  • Nut­zungs­nach­weis für das Arbeits­zim­mer:
    In Zwei­fels­fäl­len (z. B. bei WGs oder bei gemischt genutz­ten Räu­men) kann das Finanz­amt auch eine schrift­li­che Bestä­ti­gung oder ergän­zen­de Anga­ben zur Nut­zung ver­lan­gen.

Tipp:
Sam­meln Sie alle Unter­la­gen am bes­ten in einem eige­nen Steu­er­ord­ner – sor­tiert nach Jahr und Ver­si­che­rung. So kön­nen Sie bei Rück­fra­gen schnell reagie­ren und erspa­ren sich unnö­ti­gen Schrift­ver­kehr.

Nicht die Regel – aber steu­er­lich mög­lich bei bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen

Aus­nah­men & Son­der­fäl­le: Wann kann sich die Absetz­bar­keit den­noch loh­nen?

Auch wenn die Haus­rat­ver­si­che­rung grund­sätz­lich nicht steu­er­lich absetz­bar ist, gibt es Kon­stel­la­tio­nen, in denen sich das den­noch ändern kann. Beson­ders im Bereich Bil­dung, Home­of­fice oder nicht klar abge­grenz­te Räu­me kön­nen steu­er­li­che Vor­tei­le mög­lich sein – vor­aus­ge­setzt, bestimm­te Bedin­gun­gen wer­den erfüllt. Die­ser Abschnitt zeigt, wann sich eine genaue Prü­fung loh­nen kann.

Nut­zung zu Bil­dungs­zwe­cken

Stu­die­ren­de, Aus­zu­bil­den­de oder Fort­bil­dungs­wil­li­ge kön­nen antei­li­ge Kos­ten der Haus­rat­ver­si­che­rung gel­tend machen, wenn das Arbeits­zim­mer nach­weis­lich und nahe­zu aus­schließ­lich zum Ler­nen oder für beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on genutzt wird. Vor­aus­set­zung ist ein abtrenn­ba­rer Raum – z. B. ein sepa­ra­tes Zim­mer in der Woh­nung. Die Absetz­bar­keit erfolgt dann als Son­der­aus­ga­be oder Wer­bungs­kos­ten – je nach Art der Aus­bil­dung.

Geteil­te Nut­zung im Home­of­fice

In vie­len Fäl­len steht der Schreib­tisch im Schlaf­zim­mer oder Wohn­zim­mer – eine steu­er­li­che Aner­ken­nung ist hier schwie­rig, aber nicht aus­ge­schlos­sen. Wenn die beruf­li­che Nut­zung nach­weis­lich über­wiegt (z. B. bei dau­er­haf­tem Home­of­fice), kann eine antei­li­ge Absetz­bar­keit infra­ge kom­men. Ent­schei­dend ist, dass Sie glaub­haft machen kön­nen, dass der Raum pri­mär der beruf­li­chen Nut­zung dient – etwa durch Zeit­an­tei­le, Arbeits­ver­trä­ge oder Tätig­keits­nach­wei­se.

Misch­for­men bei klei­nen Woh­nun­gen

Wer in klei­nen Woh­nun­gen lebt, hat oft kei­ne ande­re Wahl, als pri­va­te und beruf­li­che Nut­zung zu kom­bi­nie­ren. Steu­er­lich ist das zwar pro­ble­ma­tisch – aber nicht grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Man­che Finanz­äm­ter erken­nen zeit­wei­se beruf­lich genutz­te Räu­me zumin­dest antei­lig an, wenn nach­voll­zieh­ba­re Grün­de vor­lie­gen (z. B. kein exter­ner Arbeits­platz, beruf­li­che Selbst­stän­dig­keit im Neben­er­werb).

Kei­ne sepa­ra­te Tür – trotz­dem Chan­ce?

Ein Raum ohne Tür oder mit Durch­gangs­cha­rak­ter wird nor­ma­ler­wei­se nicht als Arbeits­zim­mer aner­kannt. Wenn jedoch eine bau­lich trenn­ba­re Nut­zung klar doku­men­tiert ist und der Raum aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird (z. B. durch nach­träg­li­che Abtren­nung oder kla­re Tren­nung der Nut­zung), kann auch hier steu­er­lich argu­men­tiert wer­den – idea­ler­wei­se mit Unter­stüt­zung eines Steu­er­be­ra­ters.

Auch wenn vie­le Situa­tio­nen nicht unter die klas­si­schen Kri­te­ri­en fal­len, lohnt sich ein genau­er Blick. Gera­de bei Bil­dungs­zwe­cken, tem­po­rä­ren Home­of­fice-Lösun­gen oder gemischt genutz­ten Flä­chen kann ein begrenz­ter Steu­er­vor­teil mög­lich sein – vor­aus­ge­setzt, Sie doku­men­tie­ren sau­ber und stim­men sich im Zwei­fel mit dem Finanz­amt ab.

Gut infor­miert – die nächs­ten Schrit­te für Ihre Absi­che­rung

Die­se The­men hel­fen Ihnen wei­ter – ganz­heit­lich und vor­aus­schau­end

Sie haben sich mit der steu­er­li­chen Sei­te der Haus­rat­ver­si­che­rung beschäf­tigt – war­um also nicht gleich den Blick erwei­tern? Ob umfas­sen­de Haus­halts­ab­si­che­rung, gesund­heit­li­che Vor­sor­ge oder recht­li­cher Schutz im All­tag: Die­se Rat­ge­ber unter­stüt­zen Sie dabei, Ihren Ver­si­che­rungs­schutz sinn­voll zu ergän­zen.

Glückliche Familie mit zwei kleinen Kindern umarmt sich lachend im Sonnenlicht im Freien

Gesund­heit & Pfle­ge

Ob Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung, Pfle­ge­vor­sor­ge oder Zahn­ta­ri­fe – wir zei­gen, wor­auf es im Bereich Gesund­heit ankommt und wel­che Lösun­gen Sie sinn­voll ergän­zen kön­nen.

Junge Frau macht ein Selfie in der Natur bei Sonnenuntergang und genießt sorglos den Moment dank frühzeitiger Vorsorge

Vor­sor­ge & Sicher­heit

Berufs­un­fä­hig­keit, Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung oder pri­va­te Alters­vor­sor­ge – wer heu­te klug vor­sorgt, schützt sich und sei­ne Fami­lie lang­fris­tig. Unser Über­blick unter­stützt Sie dabei.

Junges Paar sitzt entspannt auf dem Sofa und schaut gemeinsam auf ein Smartphone

Recht & Heim

Ob Rechts­schutz, Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung oder Absi­che­rung für Eigen­tü­mer – unser The­men­be­reich Recht & Woh­nen bün­delt alle wich­ti­gen Inhal­te rund ums Zuhau­se.

Zusam­men­fas­sung

Die Haus­rat­ver­si­che­rung ist in der Regel eine pri­va­te Aus­ga­be – nicht absetz­bar, aber mit Aus­nah­men: Wer ein beruf­lich genutz­tes, abge­trenn­tes Arbeits­zim­mer besitzt, kann antei­lig Bei­trä­ge steu­er­lich gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist eine ein­deu­ti­ge beruf­li­che Nut­zung sowie eine nach­voll­zieh­ba­re Berech­nung anhand der Wohn­flä­che. Je nach beruf­li­cher Situa­ti­on erfolgt die Anga­be in der Anla­ge N, EÜR oder im Bereich der Son­der­aus­ga­ben. Ent­schei­dend für die Aner­ken­nung ist eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on: Grund­riss, Ver­trag, Zah­lungs­nach­wei­se. Wer sei­ne Unter­la­gen ordent­lich führt und die steu­er­li­chen Spiel­räu­me kennt, kann mit wenig Auf­wand bares Geld spa­ren.