Erwerbs­min­de­rungs­ren­te: Vor­aus­set­zun­gen, Höhe und Antrag

So prü­fen Sie Anspruch, Ren­ten­hö­he und den Unter­schied zur BU.

Nachdenkliche Frau sitzt mit Laptop am Tisch und blickt zur Seite – symbolisiert Unsicherheit und Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Erwerbs­min­de­rungs­ren­te: Wer hat Anspruch und was bedeu­tet das im All­tag?

Vie­le ver­las­sen sich dar­auf, dass der Staat im Fall einer schwe­ren Erkran­kung schon „irgend­wie“ hilft. Genau hier ent­steht in der Pra­xis oft die größ­te Ent­täu­schung. Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine Leis­tung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, sie ist aber an kla­re Regeln geknüpft. Maß­geb­lich ist, wie vie­le Stun­den Sie unter den Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­markts noch arbei­ten kön­nen. Wer weni­ger als 6 Stun­den täg­lich arbei­ten kann, gilt als erwerbs­ge­min­dert. Unter 3 Stun­den geht es in Rich­tung vol­ler Erwerbs­min­de­rung, zwi­schen 3 und unter 6 Stun­den in Rich­tung teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung.

Dazu kom­men ver­si­che­rungs­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen. In der Regel müs­sen Sie die all­ge­mei­ne War­te­zeit von fünf Jah­ren erfül­len und in den letz­ten fünf Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung min­des­tens drei Jah­re Pflicht­bei­trä­ge gezahlt haben. Vie­le unter­schät­zen zudem die Höhe: Durch­schnitts­wer­te lie­gen häu­fig um etwa 1.000 Euro im Monat, abhän­gig von Ver­si­che­rungs­ver­lauf und Jahr. Auf die­ser Sei­te zei­gen wir Ihnen ver­ständ­lich, wie Anspruch und Antrag funk­tio­nie­ren, wel­che Unter­la­gen typi­scher­wei­se gebraucht wer­den und wie Sie die Ver­sor­gungs­lü­cke rea­lis­tisch ein­schät­zen. Als Mak­ler hel­fen wir Ihnen dabei, das Ergeb­nis sau­ber ein­zu­ord­nen und zu prü­fen, ob eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung als Ergän­zung für Sie sinn­voll ist.

Inhalts­ver­zeich­nis
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Das Wich­tigs­te im Über­blick

Was hin­ter der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te steckt und wie sie funk­tio­niert

Grund­la­gen der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te soll Sie finan­zi­ell auf­fan­gen, wenn Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den nur noch ein­ge­schränkt arbei­ten kön­nen. Ent­schei­dend ist dabei nicht Ihr erlern­ter Beruf, son­dern Ihre Leis­tungs­fä­hig­keit auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt. In den Tabs sehen Sie, wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten, wie der Antrag abläuft und wovon die Höhe abhängt.

Wenn Sie eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bean­tra­gen, prüft die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung zwei Din­ge: die gesund­heit­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit und die ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Bei der Gesund­heit geht es vor allem um die Fra­ge, wie vie­le Stun­den pro Tag Sie noch arbei­ten kön­nen, in irgend­ei­ner Tätig­keit.

Kurz­über­blick:

  • Vol­le Erwerbs­min­de­rung: weni­ger als 3 Stun­den täg­lich arbeits­fä­hig

  • Teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung: min­des­tens 3, aber weni­ger als 6 Stun­den täg­lich

  • In der Regel: 5 Jah­re War­te­zeit und 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge in den letz­ten 5 Jah­ren (mit Aus­nah­men)

Der Antrag läuft über die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung, online oder mit Unter­stüt­zung in einer Bera­tungs­stel­le. Wich­tig ist, dass Ihre medi­zi­ni­schen Unter­la­gen schlüs­sig sind (Behand­lungs­ver­läu­fe, Befun­de, Kli­nik­be­rich­te). Häu­fig wird geprüft, ob eine Reha oder Teil­ha­be Ihre Erwerbs­fä­hig­keit sta­bi­li­sie­ren kann. Das ist der Hin­ter­grund des Prin­zips „Reha vor Ren­te“.

Das hilft für einen sau­be­ren Ablauf:

  • Unter­la­gen voll­stän­dig ein­rei­chen, behan­deln­de Ärz­te benen­nen

  • Gut­ach­ten und Rück­fra­gen ein­kal­ku­lie­ren

  • Nach einem Bescheid ist ein Wider­spruch grund­sätz­lich mög­lich, typi­scher­wei­se inner­halb eines Monats

Die Höhe hängt von Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­lauf ab (Bei­trags­zei­ten, Ein­kom­men, Ent­gelt­punk­te). Ein zen­tra­ler Bau­stein ist die Zurech­nungs­zeit: Ver­ein­facht gesagt wer­den Zei­ten so bewer­tet, als hät­ten Sie bis zu einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Alters­gren­ze wei­ter Bei­trä­ge gezahlt.

Wich­tig für die Pra­xis: Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten wer­den oft befris­tet bewil­ligt, und Hin­zu­ver­dienst ist mög­lich, kann aber die Ren­ten­zah­lung beein­flus­sen.

Was vie­le vor­ab wis­sen möch­ten:

  • Abschlä­ge sind mög­lich (je nach Beginn), recht­lich gede­ckelt; das kann die Monats­ren­te sen­ken.

  • Hin­zu­ver­dienst­gren­zen gel­ten jähr­lich und wer­den indi­vi­du­ell berech­net, es gibt Min­dest­wer­te.

  • Im Ren­ten­zu­gang lag die durch­schnitt­li­che EM-Ren­te zuletzt bei gut 1.000 Euro monat­lich, im Ein­zel­fall kann es deut­lich mehr oder weni­ger sein.

Wenn Sie möch­ten, prü­fen wir gemein­sam, was Ihnen gesetz­lich rea­lis­tisch zusteht und wie groß die Lücke zum bis­he­ri­gen Ein­kom­men ist. Danach kön­nen Sie sau­ber ent­schei­den, ob und wie eine pri­va­te Lösung wie eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ergänzt, ohne dass Sie dop­pelt zah­len.

Was Sie zur Ren­ten­hö­he und zum Hin­zu­ver­dienst wis­sen müs­sen

Finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen und Hin­zu­ver­dienst­gren­zen

Wie hoch eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te aus­fällt, lässt sich nicht pau­schal sagen. Sie hängt von Ihrem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ver­lauf ab und davon, ob eine vol­le oder teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung fest­ge­stellt wird. Wenn Sie trotz Ren­te wei­ter­ar­bei­ten möch­ten, soll­ten Sie die aktu­el­len Hin­zu­ver­dienst­gren­zen ken­nen, damit es nicht zu Kür­zun­gen oder Rück­for­de­run­gen kommt.

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird aus Ihrer Ren­ten­bio­gra­fie berech­net. Dazu zäh­len Ihre Bei­trags­zei­ten, Ihr bis­he­ri­ges Ein­kom­men und ren­ten­recht­li­che Zei­ten wie Kin­der­er­zie­hung oder Pfle­ge, soweit sie in Ihrem Ver­lauf gespei­chert sind. Ein wich­ti­ger Punkt ist die soge­nann­te Zurech­nungs­zeit: Ver­ein­facht gesagt wer­den Betrof­fe­ne so gestellt, als hät­ten sie bis zu einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Alters­gren­ze mit ihrem bis­he­ri­gen Durch­schnitt wei­ter­ge­ar­bei­tet. Für Ren­ten­be­ginn 2026 wird die­se Gren­ze um einen Monat nach hin­ten ver­scho­ben. Das kann die Ren­te etwas erhö­hen, weil mehr Zeit „mit­ge­rech­net“ wird.

Zur Ori­en­tie­rung: Vie­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten lie­gen im Durch­schnitt eher im Bereich um rund 1.000 Euro im Monat. Im Ein­zel­fall kann es deut­lich weni­ger oder mehr sein, je nach­dem, wie lan­ge und in wel­cher Höhe Bei­trä­ge gezahlt wur­den. Genau des­halb lohnt sich ein Blick in Ihre Ren­ten­in­for­ma­ti­on oder eine indi­vi­du­el­le Berech­nung, statt sich auf Bei­spiel­wer­te zu ver­las­sen.

Wenn Sie neben der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te hin­zu­ver­die­nen möch­ten, gilt seit 2023 ein Sys­tem mit dyna­mi­schen Gren­zen, die jähr­lich ange­passt wer­den. Für 2026 liegt die jähr­li­che Hin­zu­ver­dienst­gren­ze bei vol­ler Erwerbs­min­de­rung bei rund 20.700 Euro. Bei teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung wird eine Gren­ze indi­vi­du­ell berech­net, sie liegt 2026 aber min­des­tens bei rund 41.500 Euro im Jahr. Wer dar­über liegt, muss damit rech­nen, dass die Ren­te gekürzt wird oder es zu Rück­for­de­run­gen kommt, wenn die Ein­künf­te erst spä­ter gemel­det oder berück­sich­tigt wer­den.

Wich­tig ist auch der prak­ti­sche Zusam­men­hang zur medi­zi­ni­schen Ein­schät­zung: Wenn die Ren­ten­ver­si­che­rung fest­ge­stellt hat, dass Sie nur noch ein bestimm­tes Rest­leis­tungs­ver­mö­gen haben, kann eine Tätig­keit mit deut­lich mehr Arbeits­stun­den oder hoher Belas­tung Fra­gen auf­wer­fen. Das heißt nicht, dass ein Neben­job grund­sätz­lich „ver­bo­ten“ ist. Es heißt nur: Pla­nen Sie Hin­zu­ver­dienst sau­ber, doku­men­tie­ren Sie Ihre Situa­ti­on und klä­ren Sie im Zwei­fel vor­ab, wie Ihre Tätig­keit bewer­tet wird. So ver­mei­den Sie unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen und behal­ten die finan­zi­el­le Pla­nung im Griff.

War­um Erwerbs­min­de­rung nicht gleich Berufs­un­fä­hig­keit ist

Erwerbs­min­de­rung oder Berufs­un­fä­hig­keit: Der Unter­schied ver­ständ­lich erklärt

Vie­le Men­schen set­zen Erwerbs­min­de­rungs­ren­te und Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gedank­lich gleich. Das ist ver­ständ­lich, führt aber im Ernst­fall oft zu fal­schen Erwar­tun­gen. Denn bei­de Kon­zep­te prü­fen etwas völ­lig ande­res und zah­len nach unter­schied­li­chen Regeln.

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine Leis­tung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Ent­schei­dend ist dabei nicht, ob Sie Ihren bis­he­ri­gen Beruf noch aus­üben kön­nen, son­dern ob Sie über­haupt noch auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt arbei­ten kön­nen und in wel­chem zeit­li­chen Umfang. Ver­ein­facht gilt: Wer weni­ger als 3 Stun­den täg­lich arbei­ten kann, erfüllt grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen für eine vol­le Erwerbs­min­de­rung. Wer min­des­tens 3, aber weni­ger als 6 Stun­den täg­lich arbei­ten kann, gilt als teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert. In bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen kann bei 3 bis unter 6 Stun­den auch eine vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te in Betracht kom­men, etwa wenn kein geeig­ne­ter Teil­zeit­ar­beits­platz ver­füg­bar ist.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist dage­gen eine pri­va­te Absi­che­rung. Hier geht es um Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf und dar­um, ob Sie ihn aus gesund­heit­li­chen Grün­den vor­aus­sicht­lich län­ger nicht mehr so aus­üben kön­nen wie vor­her. In vie­len BU Ver­trä­gen ist der Maß­stab, dass Sie vor­aus­sicht­lich min­des­tens 6 Mona­te zu mehr als 50 Pro­zent berufs­un­fä­hig sind. Wich­tig: Die genaue Defi­ni­ti­on ergibt sich immer aus den Bedin­gun­gen Ihres Ver­trags.

War­um ist die­ser Unter­schied so wich­tig? Ein typi­scher Pra­xis­fall ist ein hand­werk­li­cher Beruf: Wenn Sie kör­per­lich nicht mehr arbei­ten kön­nen, theo­re­tisch aber noch eine leich­te­re Tätig­keit in einem ande­ren Bereich schaf­fen wür­den, kann die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te deut­lich schwe­rer erreich­bar sein, weil sie nicht an Ihrem Beruf fest­hängt. Bei einer pas­sen­den BU Ver­si­che­rung kann eine Leis­tung dage­gen eher mög­lich sein, weil sie an Ihren kon­kre­ten Beruf anknüpft. Umge­kehrt heißt das aber auch: Eine BU leis­tet nicht auto­ma­tisch, sie prüft streng nach Ver­trag, Gesund­heits­an­ga­ben und ärzt­li­chen Nach­wei­sen.

Für Ihre Ent­schei­dung ist daher hilf­reich, sich drei Fra­gen zu stel­len:

  1. Geht es um Schutz, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr aus­üben kön­nen, oder wenn Sie gar nicht mehr arbei­ten kön­nen.

  2. Reicht die staat­li­che Leis­tung vor­aus­sicht­lich für Ihre Fix­kos­ten.

  3. Wel­che pri­va­te Ergän­zung ist rea­lis­tisch, auch mit Blick auf Gesund­heits­fra­gen und Bei­trag.

Wenn Sie möch­ten, ord­nen wir das gemein­sam ein. Sie bekom­men eine kla­re Ein­schät­zung, was die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te abdeckt und wo eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sinn­voll ergän­zen kann.

Wei­te­re The­men, die Sie rund um die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ken­nen soll­ten

Was außer­dem wich­tig ist: pas­sen­de Absi­che­run­gen und Hin­ter­grün­de

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine staat­li­che Basis­ab­si­che­rung. Sie wird streng geprüft und reicht finan­zi­ell je nach Lebens­si­tua­ti­on oft nicht aus. Des­halb lohnt es sich, ergän­zen­de Absi­che­run­gen und typi­sche Hin­ter­grün­de zu ken­nen, damit Sie Ihre Ver­sor­gungs­lü­cke rea­lis­tisch ein­schät­zen und die nächs­ten Schrit­te sau­ber pla­nen kön­nen.

Erwerbs­min­de­rungs­ren­te Krank­hei­ten
Frau im Gespräch mit Fachperson, Fokus auf Stift und Notizen – symbolisiert Beratung zu Krankheiten als Ursache für Erwerbsminderungsrente

Nicht jede Dia­gno­se führt auto­ma­tisch zu einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Ent­schei­dend ist, wie stark Ihre Leis­tungs­fä­hig­keit im All­tag und im Arbeits­le­ben dau­er­haft ein­ge­schränkt ist und was ärzt­lich beleg­bar ist. Hier sehen Sie typi­sche Erkran­kungs­bil­der, häu­fi­ge Stol­per­stel­len im Ver­fah­ren und wor­auf Sie bei Unter­la­gen und Ver­lauf ach­ten soll­ten.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung
Gestresste Frau hält sich am Schreibtisch den Kopf, während ihr mehrere Aufgaben gleichzeitig zugeschoben werden

Erwerbs­min­de­rung beur­teilt, ob Sie über­haupt noch arbei­ten kön­nen. Berufs­un­fä­hig­keit schaut auf Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf. Genau dort ent­steht oft die Ver­sor­gungs­lü­cke. Hier erklä­ren wir die Unter­schie­de ver­ständ­lich und zei­gen, wann eine BU als Ergän­zung sinn­voll ist und wor­auf Sie beim Abschluss ach­ten soll­ten.

Unfall­ver­si­che­rung
Vater spielt bei Sonnenuntergang mit seinen zwei Kindern Fußball auf einer Wiese

Ein Unfall kann alles ver­än­dern, ist aber nur eine mög­li­che Ursa­che für Erwerbs­min­de­rung. Die staat­li­che Ren­te deckt kei­ne typi­schen Zusatz­kos­ten ab, die nach einem Unfall ent­ste­hen kön­nen, zum Bei­spiel Anpas­sun­gen im All­tag oder finan­zi­el­le Über­gän­ge. Eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung kann je nach Tarif mit Kapi­tal­leis­tung und wei­te­ren Bau­stei­nen ergän­zen. 

Wie die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft und wor­auf es wirk­lich ankommt

Begut­ach­tung, Reha und Ren­ten­be­scheid: Das prüft die Ren­ten­ver­si­che­rung

Ein Antrag auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist mehr als ein For­mu­lar. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung prüft sehr genau, ob die gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen dau­er­haft sind, wie vie­le Stun­den Arbeit pro Tag rea­lis­tisch noch mög­lich sind und ob Reha oder ande­re Maß­nah­men die Erwerbs­fä­hig­keit ver­bes­sern könn­ten. Wer den Ablauf kennt und Unter­la­gen sau­ber vor­be­rei­tet, ver­mei­det unnö­ti­ge Ver­zö­ge­run­gen und Miss­ver­ständ­nis­se.

Nach Ein­gang Ihres Antrags star­tet die Ren­ten­ver­si­che­rung in der Regel mit der Sich­tung der Unter­la­gen. Dazu gehö­ren ärzt­li­che Befun­de, Kran­ken­haus­be­rich­te, Dia­gno­sen, The­ra­pie­ver­läu­fe und Infor­ma­tio­nen zu Medi­ka­men­ten sowie Ein­schrän­kun­gen im All­tag und im Berufs­le­ben. Wich­tig ist dabei weni­ger die Dia­gno­se als sol­che, son­dern die nach­voll­zieh­ba­re Fra­ge, wel­che Tätig­kei­ten in wel­chem Umfang noch mög­lich sind und seit wann die Ein­schrän­kun­gen bestehen. Rei­ne Attes­te „auf Zuruf“ hel­fen meist wenig, wenn sie kei­ne kon­kre­te Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung beschrei­ben oder der Ver­lauf nicht doku­men­tiert ist.

Ein zen­tra­les Prüf­kri­te­ri­um ist der Grund­satz „Reha vor Ren­te“. Die Ren­ten­ver­si­che­rung schaut des­halb, ob eine medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­on oder Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben geeig­net sein könn­ten, die Erwerbs­fä­hig­keit zu sta­bi­li­sie­ren oder wie­der­her­zu­stel­len. Das bedeu­tet nicht, dass immer zwin­gend eine Reha durch­ge­führt wer­den muss. Es bedeu­tet, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung prü­fen darf und oft auch prüft, ob eine Ren­te wirk­lich die letz­te Opti­on ist. Für Sie ist hier ent­schei­dend: Reagie­ren Sie frist­ge­recht, rei­chen Sie ange­for­der­te Unter­la­gen ein und neh­men Sie Ter­mi­ne ernst. Feh­len­de Mit­wir­kung kann das Ver­fah­ren unnö­tig erschwe­ren.

Häu­fig folgt eine sozi­al­me­di­zi­ni­sche Beur­tei­lung, die sich nicht nur auf Ihre eige­nen Anga­ben stützt. Je nach Fall wer­den behan­deln­de Ärz­te ange­schrie­ben, wei­te­re Befun­de ange­for­dert oder es wird eine unab­hän­gi­ge Begut­ach­tung ver­an­lasst. In einer Begut­ach­tung geht es prak­tisch um Leis­tungs­fä­hig­keit, Belast­bar­keit, Kon­zen­tra­ti­on, Wege­fä­hig­keit und die Fra­ge, ob und in wel­chem zeit­li­chen Umfang eine Tätig­keit am all­ge­mei­nen Arbeits­markt noch mög­lich wäre. Genau hier ent­schei­det sich am Ende, ob eine vol­le oder teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung aner­kannt wird.

Am Schluss steht der Ren­ten­be­scheid. Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten wer­den häu­fig zunächst zeit­lich befris­tet bewil­ligt und spä­ter erneut geprüft. Wenn eine Ver­län­ge­rung nötig ist, soll­ten Sie den Antrag recht­zei­tig stel­len und neue medi­zi­ni­sche Unter­la­gen bei­fü­gen, damit der aktu­el­le Zustand nach­voll­zieh­bar belegt ist. Bei einer Ableh­nung kön­nen Sie sich weh­ren. Üblich ist, dass Rechts­mit­tel wie ein Wider­spruch inner­halb einer bestimm­ten Frist mög­lich sind, oft inner­halb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Ob ein Wider­spruch sinn­voll ist, hängt stark davon ab, ob Unter­la­gen feh­len, die Begrün­dung nicht passt oder neue medi­zi­ni­sche Erkennt­nis­se vor­lie­gen.

Für die Pra­xis gilt: Die größ­ten Hebel sind voll­stän­di­ge Unter­la­gen, ein stim­mi­ger Behand­lungs­ver­lauf und eine kla­re Beschrei­bung der funk­tio­nel­len Ein­schrän­kun­gen. Wenn Sie möch­ten, hel­fen wir Ihnen dabei, den Ablauf ein­zu­ord­nen und die Situa­ti­on sau­ber zu struk­tu­rie­ren, damit Sie wis­sen, was rea­lis­tisch ist und wel­che ergän­zen­de Absi­che­rung sinn­voll sein kann.

Die­se Krank­heits­bil­der füh­ren häu­fig zu einer Erwerbs­min­de­rung

Häu­fi­ge Ursa­chen für Erwerbs­min­de­rung: Erkran­kun­gen im Über­blick

Nicht jede Dia­gno­se führt auto­ma­tisch zu einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Ent­schei­dend ist, wie stark Ihre Leis­tungs­fä­hig­keit im All­tag und im Berufs­le­ben dau­er­haft ein­ge­schränkt ist und ob Sie nach Ein­schät­zung der Ren­ten­ver­si­che­rung noch in rele­van­tem Umfang arbei­ten kön­nen. In der Pra­xis zei­gen Sta­tis­ti­ken aber kla­re Schwer­punk­te: Psy­chi­sche Erkran­kun­gen sind seit Jah­ren der häu­figs­te Grund für neu bewil­lig­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten.

Bei der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te geht es nicht um das Eti­kett einer Erkran­kung, son­dern um die Fol­gen. Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft, ob und in wel­chem zeit­li­chen Umfang eine Tätig­keit auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt noch mög­lich ist. Des­halb kann die­sel­be Dia­gno­se bei zwei Men­schen zu ganz unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen füh­ren, je nach Ver­lauf, Behand­lung, Ein­schrän­kun­gen und beruf­li­cher Belas­tung.

Wenn man auf die häu­figs­ten Ursa­chen blickt, zei­gen DRV-nahe Aus­wer­tun­gen seit Jah­ren ein sta­bi­les Bild: Psy­chi­sche Stö­run­gen machen rund gut 40 Pro­zent der neu zuge­hen­den Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten aus. Danach fol­gen Dia­gno­se­grup­pen wie Neu­bil­dun­gen (Krebs­er­kran­kun­gen), Neu­ro­lo­gie sowie ortho­pä­di­sche Erkran­kun­gen mit deut­lich gerin­ge­ren Antei­len.

1) Psy­chi­sche Erkran­kun­gen
Dazu zäh­len unter ande­rem Depres­sio­nen, Angst­stö­run­gen, Anpas­sungs­stö­run­gen oder Trau­ma­fol­ge­stö­run­gen. Sie füh­ren häu­fig zu län­ge­ren Krank­heits­ver­läu­fen, wie­der­keh­ren­den Aus­fäl­len und Ein­schrän­kun­gen in Kon­zen­tra­ti­on, Belast­bar­keit und sozia­ler Inter­ak­ti­on. Für die Beur­tei­lung ist beson­ders wich­tig, dass der Ver­lauf medi­zi­nisch nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert ist. Also Dia­gnos­tik, The­ra­pien, Medi­ka­ti­on, Kli­nik­auf­ent­hal­te, Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten und die kon­kre­te Aus­wir­kung auf den All­tag.

2) Krebs­er­kran­kun­gen und ande­re schwe­re inter­nis­ti­sche Ver­läu­fe
Bei Tumor­er­kran­kun­gen kann weni­ger die Dia­gno­se selbst als viel­mehr die Kom­bi­na­ti­on aus The­ra­pie, Neben­wir­kun­gen und Spät­fol­gen aus­schlag­ge­bend sein. Erschöp­fung, Schmer­zen, redu­zier­te Belast­bar­keit oder Fol­ge­schä­den nach Ope­ra­tio­nen und Che­mo oder Strah­len­the­ra­pie kön­nen die Rück­kehr in das Erwerbs­le­ben stark erschwe­ren. Ent­schei­dend ist auch hier, was objek­tiv nach­weis­bar ist und wie dau­er­haft die Ein­schrän­kung vor­aus­sicht­lich bleibt.

3) Neu­ro­lo­gi­sche Erkran­kun­gen
Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Mul­ti­ple Skle­ro­se, Par­kin­son, Epi­lep­sie oder Fol­gen von Schlag­an­fäl­len. Häu­fi­ge Prüf­punk­te sind Wege­fä­hig­keit, Koor­di­na­ti­on, Fein­mo­to­rik, kogni­ti­ve Leis­tungs­fä­hig­keit und Fati­gue. Je nach Aus­prä­gung kann die Leis­tungs­fä­hig­keit stark schwan­ken. Das macht eine sau­be­re Befund­la­ge und eine kla­re Dar­stel­lung typi­scher Tages­ver­läu­fe beson­ders rele­vant.

4) Erkran­kun­gen des Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes
Schwe­re Wir­bel­säu­len­er­kran­kun­gen, chro­ni­sche Schmerz­syn­dro­me, Arthro­sen oder Band­schei­ben­schä­den spie­len vor allem bei kör­per­lich belas­ten­den Beru­fen eine gro­ße Rol­le. Für die Ren­ten­ver­si­che­rung ist dabei wich­tig, wel­che Tätig­kei­ten noch mög­lich sind, etwa Sit­zen, Ste­hen, Heben, Tra­gen, Arbei­ten über Kopf, Zwangs­hal­tun­gen und wie lan­ge das am Stück geht. Rei­ne Bild­be­fun­de rei­chen oft nicht, wenn die funk­tio­nel­len Ein­schrän­kun­gen nicht sau­ber beschrie­ben sind.

Wich­tig für die Pra­xis: Häu­fig ist es nicht eine ein­zel­ne Erkran­kung für eine Erwerb­min­de­rungs­ren­te, son­dern die Kom­bi­na­ti­on. Zum Bei­spiel psy­chi­sche Belas­tung plus chro­ni­sche Schmer­zen oder eine Tumor­er­kran­kung plus neu­ro­lo­gi­sche Fol­gen. Für die Ein­schät­zung zählt dann das Gesamt­bild der Leis­tungs­fä­hig­keit, nicht die Anzahl der Dia­gno­sen.

Wei­te­re Absi­che­run­gen, die in Ihrer Situa­ti­on wich­tig sein kön­nen

Ergän­zen­de Ver­si­che­run­gen rund um Erwerbs­min­de­rung

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine staat­li­che Basis­leis­tung. In vie­len Fäl­len deckt sie aber nur einen Teil des bis­he­ri­gen Ein­kom­mens ab und lässt wich­ti­ge Bau­stei­ne offen, etwa bei Pfle­ge­be­darf, län­ge­rer Krank­heit oder zusätz­li­chen Kos­ten im All­tag. Mit einer pas­sen­den Kom­bi­na­ti­on aus pri­va­ten Ver­si­che­run­gen kön­nen Sie die­se Lücken gezielt schlie­ßen, ohne unnö­tig dop­pelt ver­si­chert zu sein.

Junge Pflegerin umarmt lächelnde Seniorin an einem Tisch, warmherzige Pflegesituation in häuslicher Umgebung
Pfle­ge­ver­si­che­rung

Erwerbs­min­de­rung und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit kön­nen zusam­men auf­tre­ten, müs­sen es aber nicht. Wenn Pfle­ge nötig wird, rei­chen die Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung oft nicht aus, um Eigen­an­tei­le dau­er­haft abzu­fe­dern. Eine pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung kann Ihre Fami­lie ent­las­ten und mehr finan­zi­el­le Plan­bar­keit schaf­fen, je nach Tarif als Pfle­ger­en­te oder Pfle­ge­ta­ge­geld.

Lächelnde Frau gibt einer Ärztin die Hand bei einem Beratungsgespräch in einer hellen Praxis mit Untersuchungsliege
Ambu­lan­te Zusatz­ver­si­che­rung

Vie­le Behand­lun­gen und Leis­tun­gen im All­tag wer­den von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se nur teil­wei­se über­nom­men, zum Bei­spiel bestimm­te Dia­gnos­tik, Seh­hil­fen oder alter­na­ti­ve Heil­me­tho­den. Eine ambu­lan­te Zusatz­ver­si­che­rung kann genau dort ergän­zen, wo sonst regel­mä­ßig Eigen­kos­ten ent­ste­hen. Sinn­voll ist das vor allem dann, wenn Sie Wert auf mehr Aus­wahl, Kom­fort oder plan­ba­re Zuzah­lun­gen legen.

Fra­gen und Ant­wor­ten zur Erwerbs­min­de­rungs­ren­te

Was Sie schon immer über die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wis­sen woll­ten

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine Leis­tung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Sie kann gezahlt wer­den, wenn Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt nur noch ein­ge­schränkt arbei­ten kön­nen. Maß­geb­lich ist also nicht, ob Sie Ihren bis­he­ri­gen Beruf schaf­fen, son­dern wie vie­le Stun­den Arbeit pro Tag Ihnen ins­ge­samt noch mög­lich sind.

Ver­ein­facht gilt die Stun­den-Regel:

  • Vol­le Erwerbs­min­de­rung: weni­ger als 3 Stun­den täg­lich arbeits­fä­hig

  • Teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung: min­des­tens 3, aber weni­ger als 6 Stun­den täg­lich arbeits­fä­hig

  • Ab 6 Stun­den täg­lich liegt in der Regel kei­ne Erwerbs­min­de­rung im ren­ten­recht­li­chen Sinn vor

Neben der medi­zi­ni­schen Sei­te braucht es auch die ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Häu­fig sind das:

  • War­te­zeit: in der Regel min­des­tens 5 Jah­re ren­ten­recht­li­che Zei­ten

  • Pflicht­bei­trä­ge: in der Regel 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge inner­halb der letz­ten 5 Jah­re vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung

Es gibt Aus­nah­men, zum Bei­spiel bei bestimm­ten Son­der­kon­stel­la­tio­nen, die die Ren­ten­ver­si­che­rung im Ein­zel­fall prüft.

Ent­schei­dend ist nicht die Dia­gno­se als Eti­kett, son­dern die tat­säch­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit im All­tag und Berufs­le­ben, also was Sie unter übli­chen Bedin­gun­gen noch leis­ten kön­nen. Ärzt­li­che Befun­de, Ver­lauf, The­ra­pien und Ein­schrän­kun­gen sind des­halb wich­ti­ger als „der Name“ einer Erkran­kung. Die Ren­ten­ver­si­che­rung schaut dabei auf die kon­kre­te Funk­ti­ons- und Belast­bar­keit und lässt das medi­zi­nisch begut­ach­ten.

Der Antrag läuft über die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung. In der Pra­xis ist wich­tig, dass der Antrag voll­stän­dig ist und Ihre gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert sind. Typisch sind:

  • Antrags­for­mu­la­re der DRV

  • medi­zi­ni­sche Unter­la­gen (Befun­de, Ent­lass­be­rich­te, The­ra­pien, Medi­ka­men­ten­plan)

  • Anga­ben zu Beruf und Tätig­kei­ten, damit Belas­tun­gen rea­lis­tisch ein­ge­ord­net wer­den kön­nen

Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft regel­mä­ßig, ob Reha- oder Teil­ha­be­leis­tun­gen Ihre Erwerbs­fä­hig­keit wie­der­her­stel­len oder ver­bes­sern kön­nen. Dar­um kann es sein, dass vor einer Ren­ten­ent­schei­dung zunächst Reha-Schrit­te gefor­dert oder geprüft wer­den. Für Sie heißt das: Reha-The­men soll­ten Sie ernst neh­men und sau­ber doku­men­tie­ren, weil sie im Ver­fah­ren eine gro­ße Rol­le spie­len kön­nen.

Die Ren­ten­hö­he ist indi­vi­du­ell. Sie hängt vor allem ab von:

  • Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­lauf (Bei­trags­zei­ten, Ein­kom­men, Ent­gelt­punk­te)

  • der Zurech­nungs­zeit (ver­ein­facht: Zei­ten wer­den so behan­delt, als hät­ten Sie bis zu einem bestimm­ten Alter wei­ter Bei­trä­ge gezahlt)

  • mög­li­chen Abschlä­gen bei frü­hem Ren­ten­be­ginn (bis zu 10,8 Pro­zent sind mög­lich)

In vie­len Fäl­len wird die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te zunächst befris­tet bewil­ligt. Eine Ver­län­ge­rung ist mög­lich, wenn die Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin vor­lie­gen. Ob befris­tet oder unbe­fris­tet gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, ob eine Bes­se­rung aus Sicht der Ren­ten­ver­si­che­rung noch wahr­schein­lich ist.

Ja, aber es gel­ten Hin­zu­ver­dienst­gren­zen, die sich ändern kön­nen. Für 2026 nennt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung als Grö­ßen­ord­nung:

  • vol­le EM-Ren­te: rund 20.700 Euro jähr­lich

  • teil­wei­se EM-Ren­te: min­des­tens rund 41.500 Euro jähr­lich

Wich­tig: Bei teil­wei­ser EM-Ren­te kann die Gren­ze im Ein­zel­fall auch indi­vi­du­ell berech­net wer­den. Zudem kön­nen auch bestimm­te Sozi­al­leis­tun­gen bei Ver­dienst­gren­zen eine Rol­le spie­len.

Eine Ableh­nung kommt vor. Dann zählt vor allem die Frist: Gegen einen Bescheid kön­nen Sie typi­scher­wei­se inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen. Danach geht es um Begrün­dung und Nach­wei­se (Befun­de, Ver­lauf, Funk­ti­ons­dia­gnos­tik, Arbeits­be­las­tung, Reha-Unter­la­gen). Vie­le Betrof­fe­ne holen sich dabei Unter­stüt­zung, weil es stark auf sau­be­re Doku­men­ta­ti­on und Argu­men­ta­ti­on ankommt.

Ja, aber nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen: Für Per­so­nen, die vor dem 2. Janu­ar 1961 gebo­ren sind, gibt es eine beson­de­re Rege­lung („Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bei Berufs­un­fä­hig­keit“). Das ist kein Ersatz für eine pri­va­te BU, aber ein wich­ti­ger Son­der­fall, den man ken­nen soll­te.

Der Kern­un­ter­schied ist die Logik der Prü­fung:

  • Erwerbs­min­de­rung: zählt, ob Sie über­haupt noch am all­ge­mei­nen Arbeits­markt in rele­van­tem Umfang arbei­ten kön­nen (Stun­den-Regel).

  • Berufs­un­fä­hig­keit (pri­vat): knüpft typi­scher­wei­se dar­an an, ob Sie Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf vor­aus­sicht­lich zu einem erheb­li­chen Teil nicht mehr aus­üben kön­nen (je nach Ver­trag).

In der Pra­xis reicht die gesetz­li­che EM-Ren­te oft nicht, um den bis­he­ri­gen Lebens­stan­dard abzu­si­chern. Genau des­halb ist die Abgren­zung für die Vor­sor­ge so wich­tig.

Zusam­men­fas­sung

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bie­tet Men­schen, die dau­er­haft gesund­heit­lich ein­ge­schränkt sind, eine wich­ti­ge finan­zi­el­le Absi­che­rung. Sie wird gezahlt, wenn weni­ger als sechs Stun­den Erwerbs­ar­beit pro Tag mög­lich sind – unter­schie­den wird zwi­schen vol­ler und teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung. Vor­aus­set­zun­gen sind unter ande­rem eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­zeit und die Vor­la­ge medi­zi­ni­scher Nach­wei­se.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft den Antrag sorg­fäl­tig und ver­langt meist eine Reha vor der Ent­schei­dung. Die Ren­ten­hö­he rich­tet sich nach den bis­her gezahl­ten Bei­trä­gen und wei­te­ren Fak­to­ren wie Zurech­nungs­zeit oder frei­wil­li­ge Bei­trä­ge. Wer trotz Ren­te arbei­ten möch­te, soll­te die aktu­el­len Hin­zu­ver­dienst­gren­zen 2026 ken­nen, um kei­ne Kür­zung zu ris­kie­ren.

Typi­sche Ursa­chen für eine Erwerbs­min­de­rung sind psy­chi­sche Erkran­kun­gen, Krebs, neu­ro­lo­gi­sche Lei­den oder chro­ni­sche Rücken­pro­ble­me. Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bie­tet zusätz­lich wich­ti­gen Schutz – vor allem, wenn die gesetz­li­che Ren­te nicht aus­reicht.

Wer gut vor­be­rei­tet ist, medi­zi­nisch fun­diert argu­men­tiert und früh­zei­tig han­delt, ver­bes­sert sei­ne Chan­cen auf eine erfolg­rei­che Bewil­li­gung deut­lich.

Häu­fi­ge Fra­gen

Reicht die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te als Ein­kom­mens­schutz aus?

Oft nicht. Die EM-Ren­te ist eine Basis­ab­si­che­rung und wird nach gesetz­li­chen Regeln berech­net. Wenn Ihre Fix­kos­ten und Ihr Lebens­stan­dard höher sind, bleibt häu­fig eine Lücke. Genau hier setzt pri­va­te Arbeits­kraft­ab­si­che­rung an, zum Bei­spiel über eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung oder alter­na­ti­ve Kon­zep­te, wenn BU nicht mög­lich oder nicht bezahl­bar ist.

Wenn ein Unfall Ihre Erwerbs­fä­hig­keit dau­er­haft beein­träch­tigt, kann die Unfall­ver­si­che­rung je nach Tarif Leis­tun­gen wie Inva­li­di­täts­zah­lung, Unfall­ren­te oder Bau­stei­ne für Reha und Umbau­ten bie­ten. Das ersetzt die EM-Ren­te nicht, kann aber finan­zi­el­le Fol­gen eines Unfalls deut­lich abfe­dern, vor allem wenn der All­tag umor­ga­ni­siert wer­den muss.

Eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung ist kein Ein­kom­mens­er­satz, kann aber Ver­sor­gungs­lü­cken schlie­ßen, zum Bei­spiel bei Zäh­nen, sta­tio­nä­ren Wahl­leis­tun­gen oder ambu­lan­ten Extras. Das kann finan­zi­ell ent­las­ten, wenn Behand­lun­gen teu­er sind oder Kom­fort­leis­tun­gen wich­tig wer­den.

Erwerbs­min­de­rung und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit sind nicht das­sel­be, kön­nen aber zusam­men­kom­men. Wenn Pfle­ge nötig wird, rei­chen gesetz­li­che Leis­tun­gen häu­fig nicht aus, um Eigen­an­tei­le dau­er­haft zu stem­men. Eine Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung kann hel­fen, finan­zi­el­le Belas­tun­gen für Sie und Ihre Fami­lie zu redu­zie­ren, je nach Tarif über Pfle­ge­ta­ge­geld oder Pfle­ger­en­te.

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