Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft – Pflicht, Schutz & Kos­ten im Über­blick

Sichern Sie Ihr Gemein­schafts­ei­gen­tum opti­mal ab – wir zei­gen Ihnen, wor­auf es ankommt.

Zwei Frauen unterhalten sich vor einer modernen Wohnanlage mit mehreren Eigentumswohnungen

Für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten ist eine pas­sen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht nur sinn­voll, son­dern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Sie schützt das gemein­schaft­li­che Eigen­tum vor teu­ren Schä­den und bewahrt die finan­zi­el­le Sta­bi­li­tät der Gemein­schaft. Doch wel­che Risi­ken müs­sen abge­si­chert sein? Und wie stel­len Sie sicher, dass die Kos­ten fair ver­teilt wer­den?

In die­sem Rat­ge­ber erfah­ren Sie, wel­che Ver­si­che­run­gen für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten ver­pflich­tend sind, wel­che Leis­tun­gen in kei­ner Poli­ce feh­len dür­fen und wie Sie den pas­sen­den Anbie­ter fin­den. Pro­fi­tie­ren Sie von wert­vol­len Tipps und einer kla­ren Über­sicht, um den opti­ma­len Ver­si­che­rungs­schutz für Ihre Immo­bi­lie zu sichern.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Pflicht­ver­si­che­rung gemäß Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG): Jede Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft muss eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abschlie­ßen – meist durch den Ver­wal­ter.

  • Ver­si­cher­ter Bereich: Abge­si­chert wird in ers­ter Linie das Gemein­schafts­ei­gen­tum. Son­der­ei­gen­tum (z. B. Innen­aus­stat­tung der Woh­nun­gen) erfor­dert ggf. sepa­ra­te Poli­cen.

  • Wich­ti­ge Leis­tun­gen: Schutz bei Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel und Ele­men­tar­schä­den – opti­mal sind Zusatz­bau­stei­ne für unbe­nann­te Gefah­ren und Ele­men­tar­schutz.

  • Kos­ten­um­la­ge: Die Ver­si­che­rungs­kos­ten wer­den nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len oder indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Schlüs­seln auf die Eigen­tü­mer ver­teilt.

  • Ver­gleich lohnt sich: Prü­fen Sie regel­mä­ßig bestehen­de Poli­cen, um Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis­se zu opti­mie­ren und Ver­si­che­rungs­lü­cken zu ver­mei­den.

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Pflicht­ver­si­che­rung für gemein­schaft­li­ches Eigen­tum

Was ist eine Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten?

Eine Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten ist eine spe­zi­el­le Form der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die das gemein­schaft­li­che Eigen­tum inner­halb einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) absi­chert. Sie schützt vor finan­zi­el­len Belas­tun­gen durch Schä­den am Gebäu­de, die durch Risi­ken wie Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm oder Hagel ent­ste­hen kön­nen. Der Abschluss einer sol­chen Ver­si­che­rung ist in der Regel ver­pflich­tend, um die Inter­es­sen aller Eigen­tü­mer zu wah­ren.

Im Gegen­satz zur indi­vi­du­el­len Gebäu­de­ver­si­che­rung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses berück­sich­tigt die Ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten die beson­de­ren Anfor­de­run­gen und Struk­tu­ren einer WEG. Sie umfasst nicht nur das Gebäu­de selbst, son­dern auch alle gemein­schaft­lich genutz­ten Berei­che wie Trep­pen­häu­ser, Dächer, Außen­fas­sa­den und tech­ni­sche Anla­gen. Die Kos­ten für die Ver­si­che­rung wer­den in der Regel ent­spre­chend der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le auf die ein­zel­nen Eigen­tü­mer ver­teilt.Insu­ran­cy+1Wiki­pe­dia+1

Die Ver­wal­tung und der Abschluss der Gebäu­de­ver­si­che­rung oblie­gen meist dem gewähl­ten Ver­wal­ter der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die­ser ist dafür ver­ant­wort­lich, einen ange­mes­se­nen Ver­si­che­rungs­schutz sicher­zu­stel­len, der den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht und die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se der Gemein­schaft berück­sich­tigt. Dazu gehört auch die regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­po­li­ce an ver­än­der­te Gege­ben­hei­ten, wie etwa Umbau­ten oder Wert­stei­ge­run­gen des Gebäu­des.

Ein umfas­sen­der Ver­si­che­rungs­schutz ist wich­tig, um im Scha­dens­fall eine schnel­le und effek­ti­ve Regu­lie­rung zu gewähr­leis­ten und finan­zi­el­le Risi­ken für die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zu mini­mie­ren. Daher ist es wich­tig, dass alle Mit­glie­der der Gemein­schaft über die Details der Ver­si­che­rung infor­miert sind und bei Ent­schei­dun­gen rund um den Ver­si­che­rungs­schutz mit­wir­ken.

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten deckt typi­scher­wei­se fol­gen­de Risi­ken ab:

  • Feu­er: Schä­den durch Brand, Blitz­schlag oder Explo­si­on.

  • Lei­tungs­was­ser: Schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­tre­ten­des Lei­tungs­was­ser, z. B. durch Rohr­brü­che.

  • Sturm und Hagel: Schä­den durch Unwet­ter mit Wind­ge­schwin­dig­kei­ten ab 62 km/h und Hagel­schlag.

  • Ele­men­tar­schä­den: Optio­nal kön­nen Schä­den durch Natur­er­eig­nis­se wie Über­schwem­mun­gen, Erd­be­ben oder Erd­rut­sche mit­ver­si­chert wer­den.

Zusätz­lich kön­nen wei­te­re Bau­stei­ne wie Glas­bruch- oder Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­run­gen in die Poli­ce auf­ge­nom­men wer­den, je nach Aus­stat­tung und Bedürf­nis­sen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Die Kos­ten der Gebäu­de­ver­si­che­rung wer­den in der Regel ent­spre­chend der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le auf die ein­zel­nen Eigen­tü­mer umge­legt. Die­se Antei­le sind meist in der Tei­lungs­er­klä­rung der Immo­bi­lie fest­ge­legt. In bestimm­ten Fäl­len kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft jedoch auch abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zur Kos­ten­ver­tei­lung tref­fen, sofern die­se mehr­heit­lich beschlos­sen wer­den.

Es ist wich­tig, dass alle Eigen­tü­mer über die Höhe ihrer Bei­trä­ge infor­miert sind und die Abrech­nun­gen trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar gestal­tet wer­den. Unklar­hei­ten oder Unstim­mig­kei­ten soll­ten zeit­nah in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung bespro­chen und geklärt wer­den.

Der Ver­wal­ter der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft trägt die Ver­ant­wor­tung für den Abschluss und die Ver­wal­tung der Gebäu­de­ver­si­che­rung. Zu sei­nen Auf­ga­ben gehö­ren:

  • Aus­wahl eines geeig­ne­ten Ver­si­che­rers und Abschluss der Poli­ce.

  • Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung des Ver­si­che­rungs­schut­zes und Anpas­sung bei Ver­än­de­run­gen.

  • Abwick­lung von Scha­dens­fäl­len in Zusam­men­ar­beit mit dem Ver­si­che­rer.

  • Infor­ma­ti­on der Eigen­tü­mer über Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten und Ein­ho­lung von Beschlüs­sen bei not­wen­di­gen Ände­run­gen.

Eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen Haus­ver­wal­ter und Eigen­tü­mern ist ent­schei­dend, um einen opti­ma­len Ver­si­che­rungs­schutz sicher­zu­stel­len und im Scha­dens­fall effek­tiv han­deln zu kön­nen.

Trans­pa­ren­te Kos­ten, kla­re Leis­tun­gen

Was kos­tet eine Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten?

Die Kos­ten einer Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten rich­ten sich maß­geb­lich nach der Grö­ße, dem Zustand und der Lage des Gebäu­des. Bereits für eine Gemein­schaft mit rund 20 Wohn­ein­hei­ten begin­nen die monat­li­chen Bei­trä­ge bei etwa 156 Euro. Die genaue Prä­mi­en­hö­he wird jedoch indi­vi­du­ell kal­ku­liert und auf die Eigen­tü­mer ver­teilt, meist im Ver­hält­nis der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le.

Neben den klas­si­schen Fak­to­ren wie der Wohn­flä­che und der Ver­si­che­rungs­sum­me beein­flusst auch die geo­gra­fi­sche Lage die Kos­ten. In Regio­nen mit erhöh­tem Risi­ko für Natur­ka­ta­stro­phen – etwa in Hoch­was­ser- oder Erd­be­ben­ge­bie­ten – fal­len die Bei­trä­ge deut­lich höher aus. Auch das Alter und der bau­li­che Zustand der Immo­bi­lie spie­len eine zen­tra­le Rol­le. Älte­re Gebäu­de mit Sanie­rungs­stau oder nicht moder­ni­sier­ten Lei­tun­gen erhö­hen das Risi­ko für Scha­dens­fäl­le und damit die Ver­si­che­rungs­prä­mie.

Ein wei­te­rer rele­van­ter Punkt ist die Scha­dens­his­to­rie der Immo­bi­lie. Gibt es bereits Vor­schä­den oder häu­fi­ge Scha­dens­mel­dun­gen, kann dies zu einer erheb­li­chen Ver­teue­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren. Zusätz­lich wir­ken sich indi­vi­du­el­le Zusatz­leis­tun­gen wie ein erwei­ter­tes Ele­men­tar­scha­den­pa­ket oder der Ein­schluss von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf den Gesamt­preis aus.

Die Leis­tun­gen einer sol­chen Ver­si­che­rung soll­ten im Gegen­zug mög­lichst umfas­send gestal­tet sein. Neben dem Schutz vor Feu­er­schä­den gehö­ren auch Lei­tungs­was­ser­schä­den sowie Schä­den durch Sturm und Hagel zu den grund­le­gen­den Leis­tungs­bau­stei­nen. Ergän­zend bie­tet eine moder­ne Gebäu­de­ver­si­che­rung die Mög­lich­keit, sich gegen soge­nann­te Ele­men­tar­ge­fah­ren wie Über­schwem­mun­gen, Erd­rut­sche oder Erd­be­ben abzu­si­chern.

Um den Ver­si­che­rungs­schutz opti­mal an die Bedürf­nis­se der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft anzu­pas­sen, ist es rat­sam, regel­mä­ßig eine Über­prü­fung der bestehen­den Poli­cen vor­zu­neh­men. Gera­de bei Wert­stei­ge­run­gen der Immo­bi­lie oder bau­li­chen Ver­än­de­run­gen soll­te auch der Ver­si­che­rungs­schutz ent­spre­chend ange­passt wer­den. In Zusam­men­ar­beit mit einem pro­fes­sio­nel­len Ver­wal­ter und einem unab­hän­gi­gen Ver­si­che­rungs­exper­ten lässt sich die best­mög­li­che Absi­che­rung bei gleich­zei­tig fai­rer Kos­ten­ver­tei­lung rea­li­sie­ren.

Bes­se­re Kon­di­tio­nen cle­ver sichern

Ver­gleich und Wech­sel der Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten

Ein regel­mä­ßi­ger Ver­gleich der bestehen­den Gebäu­de­ver­si­che­rung ist für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten sinn­voll, um lang­fris­tig Kos­ten zu spa­ren und den Ver­si­che­rungs­schutz an aktu­el­le Bedürf­nis­se anzu­pas­sen. Gera­de nach Sanie­run­gen, dem Anbau neu­er Gebäu­de­tei­le oder bei einer Wert­stei­ge­rung der Immo­bi­lie kann es sein, dass der bestehen­de Ver­trag nicht mehr opti­mal passt.

Ein Wech­sel bie­tet die Chan­ce, bes­se­re Leis­tun­gen zu güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen zu erhal­ten und gleich­zei­tig bestehen­de Ver­si­che­rungs­lü­cken zu schlie­ßen.

Der Markt für Gebäu­de­ver­si­che­run­gen ist viel­fäl­tig, und die Ange­bo­te unter­schei­den sich nicht nur im Preis, son­dern auch im Umfang der Leis­tun­gen. Daher soll­te der Fokus beim Ver­gleich nicht aus­schließ­lich auf den monat­li­chen Bei­trä­gen lie­gen. Viel wich­ti­ger ist es, die ent­hal­te­nen Leis­tun­gen genau zu prü­fen. Eini­ge Anbie­ter locken mit güns­ti­gen Tari­fen, schlie­ßen jedoch wich­ti­ge Risi­ken wie Ele­men­tar­schä­den oder Schä­den an tech­ni­schen Anla­gen aus.

Vor einem Wech­sel soll­ten Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten außer­dem prü­fen, ob ver­trag­li­che Fris­ten ein­zu­hal­ten sind. Die Kün­di­gung einer bestehen­den Poli­ce ist in der Regel nur zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit oder bei einer Bei­trags­er­hö­hung mög­lich. Wich­tig ist zudem, dass der neue Ver­trag naht­los an den alten anschließt, um eine lücken­lo­se Absi­che­rung des Gemein­schafts­ei­gen­tums sicher­zu­stel­len.

Ein gut geplan­ter Wech­sel kann nicht nur finan­zi­el­le Vor­tei­le bie­ten, son­dern auch den Ver­si­che­rungs­schutz der gesam­ten Gemein­schaft nach­hal­tig ver­bes­sern. Mit einem trans­pa­ren­ten Ver­gleich und der Unter­stüt­zung eines erfah­re­nen Ver­si­che­rungs­exper­ten lässt sich schnell her­aus­fin­den, wel­cher Tarif opti­mal zu den Anfor­de­run­gen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft passt.

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen

Zusatz­bau­stei­ne für umfas­sen­den Schutz

Die­se Erwei­te­run­gen soll­ten Sie beim Ver­si­che­rungs­wech­sel prü­fen

Vie­le Risi­ken sind im Stan­dard­ta­rif einer Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht auto­ma­tisch abge­deckt. Beim Wech­sel der Poli­ce lohnt sich des­halb ein genau­er Blick auf sinn­vol­le Zusatz­bau­stei­ne, die den Schutz Ihrer Immo­bi­lie gezielt erwei­tern und die finan­zi­el­len Inter­es­sen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft opti­mal absi­chern.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Straße und Häuser stehen nach starkem Hochwasser unter Wasser in einer überfluteten Ortschaft

Extrem­wet­ter­la­gen neh­men zu – schüt­zen Sie Ihre Immo­bi­lie vor Schä­den durch Stark­re­gen, Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­rutsch und Schnee­last. Gera­de für Gebäu­de in Risi­ko­ge­bie­ten ist die­se Absi­che­rung eine wich­ti­ge Ergän­zung zum Basis­schutz.

Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht

Paar steht vor dem Hauseingang eines Stadthauses und blickt sich lächelnd an

Unver­zicht­bar für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten: Die­se Haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt Per­so­nen- und Sach­schä­den ab, die auf dem Grund­stück ent­ste­hen. Dazu gehö­ren z. B. Unfäl­le durch glat­te Wege oder her­ab­fal­len­de Gebäu­de­tei­le. Wich­tig, um teu­re Haf­tungs­ri­si­ken abzu­si­chern.

Pho­to­vol­ta­ik-Ver­si­che­rung

Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach – Symbolbild für Gebäudeversicherung mit PV-Anlagen.

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind wert­vol­le Inves­ti­tio­nen, aber auch anfäl­lig für Schä­den. Schüt­zen Sie sich vor uner­war­te­ten Kos­ten durch Van­da­lis­mus, Mate­ri­al­feh­ler oder Wit­te­rungs­ein­flüs­se. Eine idea­le Ergän­zung, wenn Ihre Immo­bi­lie bereits über eine Solar­an­la­ge ver­fügt oder die­se geplant ist.

Rechts­si­cher und lücken­los wech­seln

Dar­auf soll­ten Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten beim Ver­si­che­rungs­wech­sel ach­ten

Ein Wech­sel der Gebäu­de­ver­si­che­rung inner­halb einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) erfor­dert sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Beach­tung recht­li­cher Vor­ga­ben. Die Ent­schei­dung über einen Ver­si­che­rungs­wech­sel liegt nicht bei ein­zel­nen Eigen­tü­mern, son­dern muss gemein­schaft­lich getrof­fen wer­den.

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) ist die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­pflich­tet, das gemein­schaft­li­che Eigen­tum ange­mes­sen zu ver­si­chern. Die Aus­wahl oder der Wech­sel des Ver­si­che­rers bedarf daher eines Beschlus­ses der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung.

Vor dem Wech­sel soll­te eine umfas­sen­de Ana­ly­se des bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes erfol­gen. Dabei sind nicht nur die Prä­mi­en­hö­he, son­dern auch der Deckungs­um­fang und mög­li­che Aus­schlüs­se zu berück­sich­ti­gen. Eini­ge Alt­ver­trä­ge ent­hal­ten Klau­seln, die im Scha­dens­fall zu Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen füh­ren kön­nen. Ein Ver­gleich ver­schie­de­ner Ange­bo­te hilft, einen Tarif zu fin­den, der sowohl finan­zi­ell als auch leis­tungs­tech­nisch opti­mal zur Immo­bi­lie passt.

Wich­tig ist, dass der neue Ver­si­che­rungs­ver­trag naht­los an den alten anschließt, um Ver­si­che­rungs­lü­cken zu ver­mei­den. Die Kün­di­gung des bestehen­den Ver­trags soll­te erst erfol­gen, wenn die neue Poli­ce ver­bind­lich abge­schlos­sen ist. Die Kün­di­gungs­fris­ten vari­ie­ren je nach Ver­trags­art: Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung beträgt die Frist in der Regel drei Mona­te zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit. Ein Son­der­kün­di­gungs­recht besteht bei­spiels­wei­se bei Bei­trags­er­hö­hun­gen oder nach einem Scha­dens­fall.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer soll­te schrift­lich erfol­gen, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben mit Rück­schein. Dabei sind Anga­ben wie Ver­si­che­rungs­num­mer, Adres­se des ver­si­cher­ten Objekts und der gewünsch­te Kün­di­gungs­ter­min zu machen. Nach dem Wech­sel ist es rat­sam, die neue Poli­ce sorg­fäl­tig zu prü­fen und sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Risi­ken abge­deckt sind.

Bestand auf­neh­men und aktu­el­len Ver­trag prü­fen

Bevor ein Wech­sel der Gebäu­de­ver­si­che­rung über­haupt in Betracht gezo­gen wird, ist eine gründ­li­che Ana­ly­se des bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes erfor­der­lich. Prü­fen Sie genau, wel­che Risi­ken abge­deckt sind und ob wich­ti­ge Berei­che wie Ele­men­tar­schä­den oder Haf­tungs­ri­si­ken feh­len.

Ein beson­de­res Augen­merk soll­te auf die Ver­si­che­rungs­sum­me gelegt wer­den: Ent­spricht sie dem aktu­el­len Gebäu­de­wert oder droht eine Unter­ver­si­che­rung? Auch die Kün­di­gungs­fris­ten müs­sen genau geprüft wer­den, um Frist­ver­säum­nis­se zu ver­mei­den.

Gera­de nach Sanie­run­gen oder bau­li­chen Ver­än­de­run­gen soll­te die bestehen­de Poli­ce drin­gend auf ihre Aktua­li­tät und Voll­stän­dig­keit kon­trol­liert wer­den.

Ange­bo­te ein­ho­len und Ver­si­che­rungs­ver­gleich star­ten

Wenn der bestehen­de Ver­trag nicht mehr den Anfor­de­run­gen ent­spricht, ist der nächs­te Schritt der geziel­te Ange­bots­ver­gleich. Holen Sie Ange­bo­te von min­des­tens drei bis fünf Ver­si­che­rern ein oder las­sen Sie sich von einem erfah­re­nem Ver­si­che­rungs­mak­ler unter­stüt­zen.

Ach­ten Sie dabei nicht nur auf den Preis, son­dern vor allem auf den Leis­tungs­um­fang, mög­li­che Aus­schlüs­se und die Höhe der Selbst­be­tei­li­gung. Prü­fen Sie auch, ob zusätz­li­che Bau­stei­ne wie der Schutz vor unbe­nann­ten Gefah­ren, Ele­men­tar­schä­den oder Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sinn­voll sind.

Tipp: Nicht jeder Tarif ist in den gän­gi­gen Ver­gleichs­por­ta­len gelis­tet – wir kön­nen Ihnen wei­te­re, oft bes­se­re Ange­bo­te auf­zei­gen.

Beschluss fas­sen und recht­lich kor­rekt wech­seln

Ein Wech­sel der Gebäu­de­ver­si­che­rung darf in einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft nur nach einem for­mel­len Beschluss erfol­gen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG liegt die Ent­schei­dung über den Ver­si­che­rungs­wech­sel bei der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung.

Laden Sie die Eigen­tü­mer frist­ge­recht zur Ver­samm­lung ein und brin­gen Sie den Antrag auf einen Ver­si­che­rungs­wech­sel offi­zi­ell zur Abstim­mung. In der Regel genügt ein ein­fa­cher Mehr­heits­be­schluss, um den Wech­sel zu legi­ti­mie­ren. Direkt im Anschluss dar­an soll­te der Ver­wal­ter beauf­tragt wer­den, die wei­te­ren Schrit­te ein­zu­lei­ten und die Ver­hand­lun­gen mit dem neu­en Ver­si­che­rer zu füh­ren.

Bevor jedoch der alte Ver­trag gekün­digt wird, muss sicher­ge­stellt sein, dass die neue Ver­si­che­rung ver­bind­lich ange­nom­men und schrift­lich bestä­tigt wur­de. Nur so lässt sich eine gefähr­li­che Deckungs­lü­cke ver­mei­den. Ach­ten Sie dar­auf, dass der neue Ver­trag alle rele­van­ten Risi­ken abdeckt und lücken­los an den bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­schutz anschließt.

Prü­fen Sie die Ver­trags­un­ter­la­gen sorg­fäl­tig, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich mög­li­cher Ein­schrän­kun­gen, Sub­li­mits und Selbst­be­tei­li­gun­gen. Erst wenn die Annah­me des neu­en Ver­trags schrift­lich vor­liegt, kann der Alt­ver­trag gekün­digt wer­den – so stel­len Sie einen rei­bungs­lo­sen und rechts­si­che­ren Über­gang sicher.

Bestehen­den Ver­trag kün­di­gen und Wech­sel doku­men­tie­ren

Sobald die Annah­me des neu­en Ver­si­che­rungs­ver­trags ver­bind­lich vor­liegt, kann die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung frist­ge­recht gekün­digt wer­den. Die Kün­di­gung soll­te in jedem Fall schrift­lich erfol­gen – idea­ler­wei­se per Brief oder E‑Mail mit Lese­be­stä­ti­gung, um einen rechts­ver­bind­li­chen Nach­weis zu haben.

Geben Sie in der Kün­di­gung unbe­dingt die Ver­si­che­rungs­num­mer sowie den gewünsch­ten Kün­di­gungs­ter­min an. For­dern Sie eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Kün­di­gungs­ein­gangs vom bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer an, um den rei­bungs­lo­sen Über­gang zu gewähr­leis­ten.

Beach­ten Sie dabei die gel­ten­den Kün­di­gungs­fris­ten: Die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist beträgt in der Regel drei Mona­te zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res. Im Rah­men eines Son­der­kün­di­gungs­rechts, bei­spiels­wei­se bei einer Bei­trags­er­hö­hung, steht Ihnen eine Frist von einem Monat zur Ver­fü­gung.

Nach dem erfolg­rei­chen Abschluss des Wech­sels soll­te die Doku­men­ta­ti­on voll­stän­dig und lücken­los erfol­gen. Archi­vie­ren Sie alle rele­van­ten Unter­la­gen sorg­fäl­tig und stel­len Sie sicher, dass sämt­li­che Eigen­tü­mer der Gemein­schaft über den neu­en Ver­si­che­rungs­schutz infor­miert sind.

So gewähr­leis­ten Sie, dass alle Betei­lig­ten über den aktu­el­len Stand der Absi­che­rung Bescheid wis­sen und jeder­zeit Zugriff auf die wich­tigs­ten Ver­trags­do­ku­men­te haben.

Erfah­run­gen, die den Unter­schied machen

Pra­xis­na­he Ein­bli­cke in die Scha­dens­re­gu­lie­rung von Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten

Scha­dens­fäl­le im Gemein­schafts­ei­gen­tum sind oft kom­ple­xer als bei pri­vat genutz­ten Immo­bi­li­en. Unter­schied­li­che Inter­es­sen, unkla­re Zustän­dig­kei­ten und feh­len­de oder unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen kön­nen zu erheb­li­chen finan­zi­el­len Belas­tun­gen füh­ren. Mit den rich­ti­gen Vor­keh­run­gen las­sen sich die­se Pro­ble­me ver­mei­den. Erfah­ren Sie anhand typi­scher Bei­spie­le aus der Pra­xis, wor­auf es wirk­lich ankommt und wie Sie Ihre Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft opti­mal schüt­zen.

Rohr­bruch im Gemein­schafts­ei­gen­tum – Streit um die Kos­ten­ver­tei­lung
Ein defek­tes Was­ser­rohr im Kel­ler eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses führ­te zu erheb­li­chen Feuch­tig­keits­schä­den an den Wän­den und dem Mau­er­werk. Der bestehen­de Ver­si­che­rungs­ver­trag der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ent­hielt jedoch eine zu nied­ri­ge Ver­si­che­rungs­sum­me und deck­te Schä­den am Gemein­schafts­ei­gen­tum nur unzu­rei­chend ab. Die Fol­ge: Ein Streit unter den Eigen­tü­mern über die Kos­ten­ver­tei­lung ent­brann­te, der erst nach lang­wie­ri­gen Ver­hand­lun­gen auf­ge­löst wer­den konn­te. Mit einem regel­mä­ßig aktua­li­sier­ten Ver­si­che­rungs­schutz hät­te die­ser Kon­flikt ver­mie­den wer­den kön­nen.

Ele­men­tar­scha­den durch Stark­re­gen – feh­len­der Zusatz­bau­stein wird zum Pro­blem
Hef­ti­ger Stark­re­gen sorg­te dafür, dass die Tief­ga­ra­ge einer Wohn­an­la­ge inner­halb kür­zes­ter Zeit unter Was­ser stand. Die Ver­si­che­rung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft über­nahm den Scha­den jedoch nicht, da der not­wen­di­ge Ele­men­tar­scha­den­bau­stein im Ver­trag fehl­te. Die Eigen­tü­mer blie­ben auf den Kos­ten für die Trock­nung und Instand­set­zung sit­zen. Die­ses Bei­spiel zeigt, wie wich­tig eine genaue Risi­ko­ana­ly­se und der Abschluss sinn­vol­ler Zusatz­bau­stei­ne sind – ins­be­son­de­re in Zei­ten zuneh­men­der Wet­ter­ex­tre­me.

Feu­er im Kel­ler – unzu­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz nach Sanie­rung
Nach einer umfang­rei­chen Sanie­rung des Gebäu­des war der Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht mehr an den aktu­el­len Gebäu­de­wert ange­passt wor­den. Als ein Feu­er im Kel­ler einen erheb­li­chen Scha­den ver­ur­sach­te, stell­te sich her­aus, dass die Ver­si­che­rungs­sum­me deut­lich zu nied­rig war. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft muss­te einen erheb­li­chen Teil der Instand­set­zungs­kos­ten selbst tra­gen. Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Ver­si­che­rungs­sum­me hät­te die­sen finan­zi­el­len Scha­den ver­hin­dert.

Mit der rich­ti­gen Pla­nung und einem gut abge­stimm­ten Ver­si­che­rungs­kon­zept las­sen sich sol­che Pro­ble­me ver­mei­den. Sor­gen Sie dafür, dass Ihre Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft opti­mal abge­si­chert ist – wir unter­stüt­zen Sie dabei ger­ne.

Ant­wor­ten auf Fra­gen, die wirk­lich wei­ter­hel­fen

Was Sie schon immer über Gebäu­de­ver­si­che­rung für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten wis­sen woll­ten

Bei der Absi­che­rung des Gemein­schafts­ei­gen­tums gibt es zahl­rei­che Beson­der­hei­ten, die Eigen­tü­mer oft erst im Scha­dens­fall bemer­ken. Hier fin­den Sie kom­pak­te Ant­wor­ten auf Fra­gen, die in der Pra­xis eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len.

Ja, gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­pflich­tet, eine ange­mes­se­ne Ver­si­che­rung für das Gemein­schafts­ei­gen­tum abzu­schlie­ßen. Der Umfang der Ver­si­che­rung wird durch die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung beschlos­sen.

Liegt eine Unter­ver­si­che­rung vor, ersetzt die Ver­si­che­rung im Scha­dens­fall nur einen Teil der tat­säch­li­chen Kos­ten. Die Dif­fe­renz müs­sen die Eigen­tü­mer selbst tra­gen. Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist daher unver­zicht­bar.

Nein, in der Regel genügt ein ein­fa­cher Mehr­heits­be­schluss in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung. Aller­dings soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass alle Eigen­tü­mer umfas­send infor­miert und in die Ent­schei­dungs­fin­dung ein­be­zo­gen wer­den.

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung schützt das Gemein­schafts­ei­gen­tum. Schä­den im Son­der­ei­gen­tum, wie Böden, Tape­ten oder Ein­bau­kü­chen, müs­sen über eine sepa­ra­te Wohn­ge­bäu­de- oder Haus­rat­ver­si­che­rung abge­si­chert wer­den.

Ja, bei­spiels­wei­se nach einem grö­ße­ren Scha­dens­fall oder bei aus­blei­ben­den Zah­lun­gen der Prä­mi­en. In sol­chen Fäl­len ist es wich­tig, umge­hend einen neu­en Ver­si­che­rungs­schutz zu orga­ni­sie­ren, um eine Deckungs­lü­cke zu ver­mei­den.

Bei einer unzu­rei­chen­den Absi­che­rung haf­ten die Eigen­tü­mer gemein­schaft­lich für ent­stan­de­ne Schä­den. Dies kann zu erheb­li­chen finan­zi­el­len Belas­tun­gen füh­ren. Des­halb soll­te eine Ver­si­che­rungs­lü­cke unter allen Umstän­den ver­mie­den wer­den.

Ja, bei gemischt genutz­ten Immo­bi­li­en ist eine geson­der­te Risi­ko­ana­ly­se erfor­der­lich. Gewerb­li­che Nut­zung kann zu höhe­ren Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder spe­zi­el­len Aus­schluss­klau­seln füh­ren. Hier soll­te beson­ders sorg­fäl­tig ver­gli­chen wer­den.

Der Ver­wal­ter über­nimmt die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­si­che­rer, koor­di­niert die Scha­dens­auf­nah­me und ist für die Ein­hal­tung der Mel­de­fris­ten ver­ant­wort­lich. Eine enge Zusam­men­ar­beit mit der Ver­si­che­rung ist dabei essen­zi­ell für eine zügi­ge Regu­lie­rung.

Nur, wenn Sie es rich­tig pla­nen. Der neue Ver­trag soll­te am Fol­ge­tag der Kün­di­gung des Alt­ver­trags begin­nen. Kün­di­gen Sie also erst dann, wenn Sie eine bin­den­de Zusa­ge der neu­en Ver­si­che­rung haben. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Poli­cen exakt anein­an­der anschlie­ßen – sonst besteht für Schä­den kein Ver­si­che­rungs­schutz.

Ja, wenn die Scha­dens­kos­ten nicht voll­stän­dig durch die Ver­si­che­rung gedeckt sind, kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft beschlie­ßen, vor­han­de­ne Instand­hal­tungs­rück­la­gen zur Scha­den­be­sei­ti­gung zu ver­wen­den. Eine aus­rei­chen­de Rück­la­gen­bil­dung ist daher beson­ders wich­tig.

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Unbe­nann­te Gefah­ren

Unvor­her­seh­ba­re Schä­den am Gebäu­de kön­nen schnell zum finan­zi­el­len Risi­ko wer­den. Mit dem Zusatz­bau­stein „Unbe­nann­te Gefah­ren“ schüt­zen Sie Ihre Immo­bi­lie vor plötz­li­chen Schä­den, die nicht aus­drück­lich in der Poli­ce genannt sind – zum Bei­spiel durch Van­da­lis­mus oder Mate­ri­al­feh­ler. Eine sinn­vol­le Ergän­zung, um teu­re Lücken im Ver­si­che­rungs­schutz zu ver­mei­den.

Überlaufendes Spülbecken mit Schaum – Symbolbild für grobe Fahrlässigkeit im Haushalt.

Gro­be Fahr­läs­sig­keit

Wenn ein Scha­den durch gro­be Fahr­läs­sig­keit ent­steht – etwa ein offe­nes Fens­ter bei Sturm oder ein ver­ges­se­nes Ker­zen­licht – leh­nen vie­le Ver­si­che­rer die Leis­tung ab. Mit dem Zusatz­bau­stein „Ver­zicht auf Ein­re­de gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ stel­len Sie sicher, dass Ihre Ver­si­che­rung auch in sol­chen Fäl­len zahlt. Beson­ders wich­tig für den umfas­sen­den Schutz der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Zusam­men­fas­sung

Eine umfas­sen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung ist für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht, son­dern ein ent­schei­den­der Bau­stein zur finan­zi­el­len Absi­che­rung des Gemein­schafts­ei­gen­tums. Von der Wahl der pas­sen­den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen über den recht­lich kor­rek­ten Wech­sel bis hin zur Ver­mei­dung von Ver­si­che­rungs­lü­cken – nur ein pro­fes­sio­nell abge­stimm­ter Ver­si­che­rungs­schutz stellt sicher, dass im Scha­dens­fall kei­ne finan­zi­el­len Belas­tun­gen auf die ein­zel­nen Eigen­tü­mer zukom­men.

Ob es um die Absi­che­rung gegen Ele­men­tar­schä­den, gro­be Fahr­läs­sig­keit oder unbe­nann­te Gefah­ren geht – eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Poli­ce sowie der Ver­gleich aktu­el­ler Ange­bo­te sind unver­zicht­bar, um opti­ma­len Schutz zu gewähr­leis­ten.

häu­fi­ge Fra­gen

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung deckt in ers­ter Linie das Gemein­schafts­ei­gen­tum ab, also Berei­che wie das Dach, die Fas­sa­de, Trep­pen­häu­ser oder gemein­sam genutz­te Hei­zungs­an­la­gen. Das Son­der­ei­gen­tum, also bei­spiels­wei­se Böden, Wand­ver­klei­dun­gen oder indi­vi­du­el­le Aus­stat­tun­gen in den Woh­nun­gen, muss sepa­rat durch eine Haus­rat­ver­si­che­rung oder eine zusätz­li­che Ele­men­tar- und Glas­ver­si­che­rung abge­si­chert wer­den.

Neben der durch die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft abge­schlos­se­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung soll­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer eine Haus­rat­ver­si­che­rung für ihr Son­der­ei­gen­tum abschlie­ßen. Sinn­voll ist zudem eine pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie – bei Bedarf – eine Ele­men­tar- oder Glas­ver­si­che­rung für spe­zi­el­le Risi­ken inner­halb der eige­nen Woh­nung.

Ja, eine Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ist gesetz­lich ver­pflich­tet, eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für das Gemein­schafts­ei­gen­tum abzu­schlie­ßen. Die­se Pflicht ergibt sich aus dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG). Der Abschluss und die Ver­wal­tung der Poli­ce erfol­gen in der Regel über den bestell­ten Ver­wal­ter der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Nein, der Abschluss einer Gebäu­de­ver­si­che­rung ist grund­sätz­lich nur dem Eigen­tü­mer oder einer dafür bevoll­mäch­tig­ten Per­son – wie dem Ver­wal­ter der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft – vor­be­hal­ten. Drit­te ohne Eigen­tums­rech­te kön­nen kei­ne gül­ti­ge Gebäu­de­ver­si­che­rung für ein frem­des Objekt abschlie­ßen.