Baum fällt aufs Haus – wann zahlt die Gebäu­de­ver­si­che­rung?

Umge­stürz­ter Baum, Ast­bruch oder Wur­zel­scha­den? Wir zei­gen, wann die Gebäu­de­ver­si­che­rung greift – und wo Sie selbst haf­ten

Arbeiter entfernt mit Motorsäge einen umgestürzten Baum vom Dach eines Wohnhauses

Star­ke Stür­me, auf­ge­weich­te Böden und maro­de Wur­zeln – wenn ein Baum umstürzt, kann er gro­ße Schä­den am Haus, Neben­ge­bäu­de oder Gar­ten anrich­ten. Doch wer zahlt, wenn das Dach beschä­digt oder der Baum fach­ge­recht ent­sorgt wer­den muss? Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung greift nicht in jedem Fall – ent­schei­dend ist, was genau pas­siert ist und was im Ver­trag steht. Wir zei­gen Ihnen, wel­che Schä­den über­nom­men wer­den, wo typi­sche Fall­stri­cke lau­ern und wie Sie sich opti­mal absi­chern kön­nen.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Nur bei Sturm ab Wind­stär­ke 8 gilt der Scha­den in der Regel als ver­si­chert.

  • Auf­räum­kos­ten sind häu­fig nur mit Zusatz­klau­sel gedeckt – oft begrenzt auf 5.000–10.000 €.

  • War der Baum vor­ge­schä­digt oder bereits abge­stor­ben, zahlt die Ver­si­che­rung meist nicht.

  • Für Schä­den durch Nach­bars Bäu­me haf­tet nur, wer grob fahr­läs­sig gehan­delt hat.

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Finan­zi­el­ler Schutz für Ihr Zuhau­se – bei Wind, Wet­ter und uner­war­te­ten Schä­den

Was ist eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung schützt Eigen­tü­mer vor finan­zi­el­len Fol­gen durch Schä­den an ihrem Gebäu­de – ver­ur­sacht durch Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm oder Hagel. Auch wenn ein Baum auf das Haus stürzt, greift die Ver­si­che­rung – sofern bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Sie deckt in der Regel sowohl Haupt- als auch Neben­ge­bäu­de, wie Gara­gen oder Gar­ten­häu­ser, ab. Wich­tig ist jedoch: Nicht jede Auf­räum­ar­beit oder Baum­fäl­lung wird auto­ma­tisch über­nom­men. Hier lohnt sich ein genau­er Blick in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen – und auf mög­li­che Zusatz­bau­stei­ne.

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt Schä­den am ver­si­cher­ten Gebäu­de, die durch äuße­re Ein­flüs­se wie Sturm oder Hagel ver­ur­sacht wer­den – dazu zählt auch ein umstür­zen­der Baum, wenn er durch ein sol­ches Ereig­nis fällt. Ver­si­chert sind Repa­ra­tu­ren an Dach, Fas­sa­de, Fens­tern oder fest instal­lier­ten Tei­len des Hau­ses. Auch Neben­ge­bäu­de sind in den meis­ten Poli­cen ein­ge­schlos­sen.

  • Gebäu­de­schä­den durch umge­stürz­te Bäu­me bei Sturm (Wind­stär­ke ≥ 8)

  • Repa­ra­tur­kos­ten am Dach, Mau­er­werk, Fens­tern oder Roll­lä­den

  • Neben­ge­bäu­de wie Gara­gen, Car­ports oder Gar­ten­häu­ser

  • In vie­len Tari­fen: Über­nah­me der Ent­sor­gungs­kos­ten für den Baum (ggf. begrenzt)

  • Teil­wei­se auch: Neu­pflan­zung oder Ersatz zer­stör­ter Bäu­me

Die Ver­si­che­rung leis­tet nur, wenn der Scha­den auf ein ver­si­cher­tes Ereig­nis zurück­zu­füh­ren ist – also z. B. auf Sturm oder Blitz­schlag. Fällt ein Baum ohne nach­weis­ba­ren Sturm oder war er bereits morsch, kann die Ver­si­che­rung die Leis­tung ver­wei­gern. Auch das rei­ne Ent­fer­nen eines Bau­mes ohne Gebäu­de­scha­den ist nicht immer mit­ver­si­chert – außer bei geson­der­tem Ein­schluss.

  • Schä­den ohne Wind­stär­ke ≥ 8 (z. B. bei nas­sem Boden, aber ohne Sturm)

  • Abge­stor­be­ne oder vor­ge­schä­dig­te Bäu­me ohne vor­he­ri­ge Kon­trol­le

  • Bäu­me, die „ein­fach so“ umfal­len – ohne ver­si­cher­tes Ereig­nis

  • Auf­räum­ar­bei­ten ohne Zusatz­bau­stein im Ver­trag

  • Baum­fäl­lun­gen bei poten­zi­el­ler Gefahr, solan­ge der Baum noch steht

Gebäu­de­scha­den durch Baum – wann leis­tet die Ver­si­che­rung?

Wann zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei umge­stürz­ten Bäu­men?

Ob nach Sturm oder durch mor­sche Wur­zeln – nicht jeder umge­stürz­te Baum ist auto­ma­tisch ein Ver­si­che­rungs­fall. Ent­schei­dend ist das ver­si­cher­te Ereig­nis und der Zustand des Bau­mes.

Ein umge­stürz­ter Baum kann erheb­li­che Schä­den am Haus ver­ur­sa­chen – vom zer­bors­te­nen Fens­ter bis zum ein­ge­stürz­ten Dach. Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung greift in vie­len Fäl­len, doch die Leis­tung ist an kla­re Bedin­gun­gen geknüpft: Der Baum muss durch ein ver­si­cher­tes Natur­er­eig­nis, meist Sturm ab Wind­stär­ke 8 (≥ 62 km/h) oder Blitz­schlag, zu Fall gekom­men sein. Das Wet­ter­ereig­nis muss dabei nach­weis­bar sein – etwa durch Daten des Deut­schen Wet­ter­diens­tes (DWD).

Ver­si­chert ist nicht nur das Haupt­ge­bäu­de, son­dern häu­fig auch Gara­gen, Gar­ten­häu­ser und ande­re fest instal­lier­te Neben­ge­bäu­de auf dem Grund­stück. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se im Ver­trag mit ein­ge­schlos­sen sind.

Ein Son­der­fall tritt ein, wenn der Baum auf Ihr Gebäu­de stürzt, aber nicht durch Sturm ver­ur­sacht wur­de – etwa durch Alters­schwä­che, Was­ser­man­gel oder durch Men­schen­hand. In sol­chen Fäl­len zahlt die Ver­si­che­rung nicht, es sei denn, es liegt gro­be Fahr­läs­sig­keit durch Drit­te vor (z. B. Nach­bar hat mor­sche Bäu­me nicht ent­fernt).

Typi­sche ver­si­cher­te Schä­den:

  • Schä­den am Dach, Mau­er­werk, Fens­tern

  • Ver­form­te Dach­rin­nen, zer­drück­te Solar- oder Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

  • Zer­stör­te Car­ports oder Anbau­ten

Wich­tig: Die Ver­si­che­rung zahlt nur dann, wenn der Baum nicht bereits vor­ge­schä­digt war. Ein abge­stor­be­ner oder erkenn­bar mor­scher Baum kann als Vor­scha­den gewer­tet wer­den – und führt oft zur Ableh­nung des Leis­tungs­an­spruchs.

Baum besei­tigt – Kos­ten­fra­ge offen?

Auf­räum- und Ent­sor­gungs­kos­ten – was wirk­lich über­nom­men wird

Nicht jeder gefal­le­ne Baum rich­tet Gebäu­de­scha­den an – doch auch das rei­ne Ent­fer­nen kann teu­er wer­den. Ohne Zusatz­bau­stein zahlt die Ver­si­che­rung oft nur begrenzt oder gar nicht.

Fällt ein Baum auf das Grund­stück, ohne das Gebäu­de zu beschä­di­gen, ent­steht häu­fig kei­ne unmit­tel­ba­re Repa­ra­tur­not­wen­dig­keit – wohl aber ein erheb­li­cher Auf­wand: der Baum muss zer­sägt, abtrans­por­tiert und even­tu­ell auch ein Wur­zel­stock ent­fernt wer­den. Ob die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die­se Kos­ten über­nimmt, hängt maß­geb­lich von den ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­din­gun­gen ab.

In vie­len Stan­dard­ta­ri­fen ist die Besei­ti­gung und Ent­sor­gung von umge­stürz­ten Bäu­men nicht auto­ma­tisch ent­hal­ten. Es gibt jedoch optio­na­le Klau­seln oder Tarif­er­wei­te­run­gen, die genau die­sen Fall abde­cken. Häu­fig liegt die maxi­ma­le Erstat­tungs­sum­me für sol­che Auf­räum­kos­ten zwi­schen 5.000 und 10.000 Euro pro Ver­si­che­rungs­fall.

Zu den erstat­tungs­fä­hi­gen Leis­tun­gen kön­nen gehö­ren:

  • Siche­rung der Scha­dens­stel­le (Absper­run­gen, Gefah­ren­be­sei­ti­gung)

  • Zer­sä­gen und Ent­fer­nen von Stamm und Ästen

  • Abtrans­port und fach­ge­rech­te Ent­sor­gung des Hol­zes

  • Ent­fer­nung des Baum­stumpfs

  • Bei hoch­wer­ti­gen Tari­fen: Ersatz­pflan­zung und Wie­der­her­stel­lung der Gar­ten­an­la­ge

Ver­si­che­run­gen ver­lan­gen fast immer, dass ein Fach­be­trieb mit den Arbei­ten beauf­tragt wird. Eigen­leis­tun­gen ohne Nach­weis füh­ren meist zum Leis­tungs­aus­schluss. Zudem dür­fen sol­che Maß­nah­men nur dann erfol­gen, wenn die Ursa­che ein ver­si­cher­tes Ereig­nis war – also z. B. Sturm oder Blitz­schlag.

Pra­xis-Tipp: Prü­fen Sie, ob in Ihrer Poli­ce ein Zusatz­bau­stein für Auf­räum­kos­ten ent­hal­ten ist – und in wel­cher Höhe. Gera­de bei gro­ßen Grund­stü­cken mit hohem Baum­be­stand kann sich ein Upgrade loh­nen.

Wei­te­re häu­fi­ge Gebäu­de­schä­den – oft unter­schätzt, aber teu­er

Die­se Schä­den tre­ten häu­fig in Ver­bin­dung mit Sturm oder Natur­er­eig­nis­sen auf

Ein umge­stürz­ter Baum ist sel­ten ein Ein­zel­fall: Auch ande­re Schä­den am Haus ent­ste­hen durch Sturm, Stark­re­gen oder unvor­her­seh­ba­re Natur­ge­fah­ren. Die­se drei Scha­den­ar­ten soll­ten Sie eben­falls im Blick behal­ten.

Natur­ge­fah­ren

Gewitterfront mit Starkregen und dunklen Wolken über bewaldeter Landschaft und Stadtgebiet

Ob Stark­re­gen, Erd­rutsch oder Über­schwem­mung – Natur­ge­fah­ren neh­men zu und betref­fen mitt­ler­wei­le vie­le Regio­nen in Deutsch­land. Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt die­se Risi­ken nur ab, wenn der Ele­men­tar­scha­den­bau­stein abge­schlos­sen wur­de.

Schim­mel­bil­dung nach Feuch­te­ein­tritt

Fachkraft in Schutzanzug begutachtet starken Schimmelbefall an den Wänden eines Wohnzimmers

Schim­mel kann sich bereits nach weni­gen Tagen bil­den – etwa, wenn durch einen umge­stürz­ten Baum Regen­was­ser ins Haus ein­dringt. Die Sanie­rung ist teu­er, die Ver­si­che­rung leis­tet nur bei nach­weis­ba­rem Sturm­scha­den.

Was­ser­scha­den durch Fol­ge­schä­den

Techniker in Warnweste kniet vor Wasserlache in Lagerraum nach einem Wasserschaden

Ein geplatz­tes Fall­rohr, beschä­dig­te Dach­rin­ne oder ein ein­ge­drück­ter Licht­schacht – Was­ser­schä­den ent­ste­hen oft indi­rekt nach einem umge­stürz­ten Baum. Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung springt nur bei klar ver­si­cher­tem Aus­lö­ser ein.

Der Baum war nicht Ihrer? Dann gilt es genau hin­zu­schau­en.

Wenn der Baum vom Nach­barn stammt – wer haf­tet wirk­lich?

Stürzt ein Baum vom Nach­bar­grund­stück auf Ihr Haus, wird es recht­lich kom­pli­ziert. Ob Ihre Ver­si­che­rung oder der Nach­bar haf­tet, hängt vom Zustand des Bau­mes und vom Nach­weis ab.

Fällt ein Baum von einem frem­den Grund­stück auf Ihr Haus oder Ihren Gar­ten, stellt sich schnell die Fra­ge: Wer haf­tet – und wer zahlt? Grund­sätz­lich über­nimmt Ihre eige­ne Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur­kos­ten – unab­hän­gig davon, woher der Baum stammt. Im Anschluss kann sie ver­su­chen, beim Nach­barn Regress zu neh­men. Doch das ist nur dann mög­lich, wenn ihm ein Ver­schul­den nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Ein Nach­bar haf­tet nur, wenn er sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt hat. Das bedeu­tet: Wenn der Baum sicht­bar krank, abge­stor­ben oder stur­m­an­fäl­lig war und den­noch nicht ent­fernt wur­de. War der Baum dage­gen gesund und der Scha­den nicht vor­her­seh­bar, spricht man juris­tisch von höhe­rer Gewalt – und nie­mand muss haf­ten.

Gerich­te urtei­len in sol­chen Fäl­len oft zuguns­ten des Nach­barn – sofern kei­ne kon­kre­ten Warn­zei­chen (z. B. Pilz­be­fall, mor­sche Äste, Ris­se im Stamm) doku­men­tiert sind.

Was Sie in sol­chen Fäl­len tun soll­ten:

  • Scha­den Ihrer Ver­si­che­rung mel­den – sie prüft und regu­liert zunächst

  • Beweis­si­che­rung durch­füh­ren – Fotos, Zeu­gen­aus­sa­gen, ggf. Baum­be­wer­tung

  • Kei­ne eigen­stän­di­gen Schuld­zu­wei­sun­gen – das klärt im Zwei­fel der Gut­ach­ter

  • Prü­fen, ob Ihre Ver­si­che­rung Regress­for­de­run­gen stel­len möch­te

Pra­xis­tipp: Wenn Sie selbst vie­le Bäu­me auf Ihrem Grund­stück haben, lohnt sich eine regel­mä­ßi­ge Sicht­prü­fung – im Zwei­fel auch durch einen Fach­be­trieb. So ver­mei­den Sie, spä­ter selbst haft­bar gemacht zu wer­den.

Vor­beu­gung spart Geld, Ärger und Streit

Schä­den ver­mei­den: So schüt­zen Sie sich vor unver­si­cher­ten Fäl­len

Nicht jeder Scha­den wird von der Ver­si­che­rung über­nom­men – umso wich­ti­ger ist es, Risi­ken früh­zei­tig zu erken­nen und die eige­nen Bäu­me regel­mä­ßig zu kon­trol­lie­ren.

Damit die Ver­si­che­rung im Scha­dens­fall auch wirk­lich leis­tet, kommt es nicht nur auf den Ver­trag, son­dern auch auf die eige­ne Sorg­falt an. Denn wer einen mor­schen Baum auf sei­nem Grund­stück igno­riert oder Warn­zei­chen nicht ernst nimmt, ris­kiert den Ver­si­che­rungs­schutz.

In vie­len Fäl­len ver­wei­gert der Ver­si­che­rer die Leis­tung, wenn der Baum offen­sicht­lich vor­ge­schä­digt oder bereits abge­stor­ben war. Eben­so kann es zu Pro­ble­men kom­men, wenn eine ver­trag­li­che Zusatz­klau­sel für Auf­räum­ar­bei­ten fehlt oder nur eine zu nied­ri­ge Deckungs­sum­me ver­ein­bart wur­de.

Das kön­nen Sie kon­kret tun

🌳 Regel­mä­ßi­ge Baum­kon­trol­le durch­füh­ren: Min­des­tens ein­mal jähr­lich, vor allem nach stür­mi­schen Jah­res­zei­ten

🪓 Tot­holz ent­fer­nen las­sen: Abge­stor­be­ne Äste und mor­sches Holz sind eine gro­ße Gefah­ren­quel­le

📷 Baum­zu­stand doku­men­tie­ren: Fotos und kur­ze Noti­zen hel­fen bei Streit­fra­gen mit Gut­ach­tern

📄 Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen prü­fen: Ist die Besei­ti­gung umge­stürz­ter Bäu­me ver­si­chert? Gibt es eine Deckungs­gren­ze?

🔁 Tarif ggf. anpas­sen: Gera­de bei gro­ßen Grund­stü­cken kann sich ein höhe­rer Auf­räum­kos­ten-Ein­schluss loh­nen

Gut zu wis­sen: Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten im Rah­men von Pre­mi­um-Tari­fen auch die Fäl­lung stark beschä­dig­ter, aber noch ste­hen­der Bäu­me an – sofern eine unmit­tel­ba­re Gefahr droht. Die­se Leis­tung ist beson­ders hilf­reich, um prä­ven­tiv zu han­deln, bevor ein unver­si­cher­ba­rer Scha­den ent­steht.

Wei­te­re Gebäu­de­schä­den

Wenn ein Baum fällt, blei­ben wei­te­re Schä­den sel­ten aus

Ein umge­stürz­ter Baum ist oft nur der Aus­lö­ser – beschä­dig­te Dächer, offe­ne Fens­ter oder frei­lie­gen­de Fas­sa­den laden Fol­ge­er­eig­nis­se wie Ein­bruch, Was­ser­schä­den oder Tier­be­fall regel­recht ein. Die­se wei­te­ren Schä­den soll­ten Sie eben­falls beach­ten.

Stark beschädigtes Ziegeldach nach einem Sturm mit freiliegender Dachkonstruktion

Sturm­schä­den am Gebäu­de

Sturm­schä­den gel­ten ab Wind­stär­ke 8 als ver­si­chert – doch was zählt genau dazu? Wann greift die Gebäu­de­ver­si­che­rung? Und was ist mit Neben­ge­bäu­den oder loser Dach­ein­de­ckung?

Dachdecker repariert mit Druckluftnagler ein beschädigtes Schindeldach auf einem Einfamilienhaus

Dach undicht

Wenn der Baum das Dach beschä­digt, kann Regen unge­hin­dert ein­drin­gen – und Fol­ge­schä­den ver­ur­sa­chen. Wann zahlt die Ver­si­che­rung bei Feuch­te­schä­den am Dach­stuhl oder an der Däm­mung?

Zusam­men­fas­sung

Ein umge­stürz­ter Baum kann am Gebäu­de gro­ßen Scha­den anrich­ten – doch ob die Ver­si­che­rung zahlt, hängt von vie­len Details ab: War der Sturm stark genug? War der Baum gesund? Gab es eine Zusatz­klau­sel für Auf­räum­kos­ten? Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung leis­tet nur bei klar ver­si­cher­ten Ereig­nis­sen – meist ab Wind­stär­ke 8. Für Ent­sor­gungs- oder Fäll­kos­ten ist häu­fig ein ergän­zen­der Bau­stein not­wen­dig. Auch bei Schä­den durch Nach­bars Bäu­me kommt es auf den Nach­weis von Vor­schä­den oder Ver­säum­nis­sen an. Wer gut infor­miert ist, kann sich recht­zei­tig absi­chern und böse Über­ra­schun­gen ver­mei­den.

häu­fi­ge Fra­gen

Ja – aber nur, wenn der Baum durch ein ver­si­cher­tes Ereig­nis (z. B. Sturm ab Wind­stär­ke 8) umge­stürzt ist und dabei das Gebäu­de beschä­digt hat. Ohne Sturm oder Vor­schä­den am Baum kann die Leis­tung abge­lehnt wer­den.

Las­sen Sie regel­mä­ßig den Baum­be­stand kon­trol­lie­ren, ent­fer­nen Sie Tot­holz und prü­fen Sie Ihre Ver­si­che­rung auf aus­rei­chen­de Deckung. Vie­le Tari­fe las­sen sich gezielt erwei­tern.

Nur, wenn in Ihrer Poli­ce eine Zusatz­klau­sel dafür ent­hal­ten ist. In vie­len Tari­fen sind die Kos­ten auf 5.000 bis 10.000 € begrenzt. Prü­fen Sie die genau­en Ver­trags­be­din­gun­gen.

Nur wenn der Nach­bar sei­ne Pflicht zur Baum­pfle­ge ver­letzt hat – etwa bei abge­stor­be­nen oder geschä­dig­ten Bäu­men. Ansons­ten gilt häu­fig höhe­re Gewalt, und Ihre eige­ne Ver­si­che­rung greift.