Unfall­ver­si­che­rung bei Impf­schä­den: Was leis­tet der Schutz wirk­lich?

Absi­che­rung gegen sel­te­ne, aber schwer­wie­gen­de Impf­kom­pli­ka­tio­nen.

Ein Arzt im weißen Kittel spricht mit einer Patientin im Behandlungsraum – Symbolbild für ärztliche Aufklärung nach Impfreaktion.

Impf­schä­den sind äußerst sel­ten, kön­nen jedoch erheb­li­che gesund­heit­li­che Fol­gen nach sich zie­hen – bis hin zur dau­er­haf­ten Inva­li­di­tät. Wer sich gezielt gegen die­se Risi­ken absi­chern möch­te, soll­te genau prü­fen, ob die gewähl­te Unfall­ver­si­che­rung sol­che Schä­den über­haupt abdeckt. Denn nicht jede Poli­ce erkennt Impf­fol­gen als Unfall an. In die­sem Bei­trag zei­gen wir, wel­che Anbie­ter Impf­schä­den ver­si­chern, wor­auf Sie beim Abschluss ach­ten müs­sen und war­um gera­de jetzt eine pas­sen­de Absi­che­rung sinn­voll sein kann.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Nicht alle pri­va­ten Unfall­ver­si­che­run­gen decken Impf­schä­den ab – es kommt auf die For­mu­lie­rung in den Bedin­gun­gen an.

  • Impf­schä­den gel­ten nur dann als Unfall, wenn sie bestimm­te Kri­te­ri­en erfül­len.

  • Zahl­rei­che nam­haf­te Ver­si­che­rer wie Alli­anz, Bar­me­nia oder Gotha­er bie­ten Tari­fe mit ein­ge­schlos­se­nem Impf­schutz.

  • Beson­ders bei Imp­fun­gen mit neu­ar­ti­gen Wirk­stof­fen kann der Ver­si­che­rungs­schutz ent­schei­dend sein.

  • Auch alter­na­ti­ve Pro­duk­te wie Kran­ken­ta­ge­geld, Berufs­un­fä­hig­keit oder Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung spie­len bei Impf­schä­den eine Rol­le.

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Ihre Über­sicht
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Was genau pas­siert bei einem Impf­scha­den – und wann liegt er vor?

Was sind Impf­schä­den?

Nicht jede Impf­re­ak­ti­on ist auto­ma­tisch ein Impf­scha­den. Ent­schei­dend ist, ob die gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung über das übli­che Maß hin­aus­geht und dau­er­haft bestehen bleibt. Die Defi­ni­ti­on ist klar gere­gelt – und für den Ver­si­che­rungs­schutz ent­schei­dend.

Ein Impf­scha­den liegt immer dann vor, wenn es nach einer fach­ge­rech­ten Schutz­imp­fung zu einer über das nor­ma­le Maß hin­aus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schä­di­gung kommt. Die­se kann sowohl kör­per­li­cher als auch neu­ro­lo­gi­scher oder immu­no­lo­gi­scher Natur sein – und muss nicht unmit­tel­bar nach der Imp­fung auf­tre­ten.

Recht­lich ist der Begriff im § 2 Nr. 11 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) defi­niert: Dem­nach ist ein Impf­scha­den die gesund­heit­li­che und wirt­schaft­li­che Fol­ge einer über das übli­che Aus­maß einer Impf­re­ak­ti­on hin­aus­ge­hen­den Schä­di­gung durch die Schutz­imp­fung. Anders aus­ge­drückt: Leich­te Sym­pto­me wie Fie­ber, Rötun­gen oder Schmer­zen an der Ein­stich­stel­le zäh­len nicht dazu. Blei­ben­de Beein­träch­ti­gun­gen hin­ge­gen – wie etwa Ner­ven­schä­den, all­er­gi­sche Schock­re­ak­tio­nen oder Gelenk­ent­zün­dun­gen – gel­ten sehr wohl als Impf­scha­den.

Im Ver­si­che­rungs­kon­text ist die­se Unter­schei­dung beson­ders wich­tig. Denn vie­le Unfall­ver­si­che­rer ori­en­tie­ren sich in ihren Bedin­gun­gen an die­ser Defi­ni­ti­on, legen sie aber mit­un­ter unter­schied­lich aus. Ob ein Impf­scha­den als Unfall im Sin­ne der Ver­si­che­rung gewer­tet wird, hängt also maß­geb­lich vom Wort­laut des Ver­trags ab. Eini­ge Ver­si­che­rer benen­nen Impf­schä­den expli­zit in ihren Bedin­gun­gen – ande­re wie­der­um schlie­ßen sie aus oder ver­wei­sen auf medi­zi­nisch nicht exakt defi­nier­te For­mu­lie­run­gen.

Zu den häu­fig doku­men­tier­ten Impf­schä­den zäh­len unter ande­rem:

  • schwe­re all­er­gi­sche Reak­tio­nen auf Impf­be­stand­tei­le

  • Ent­zün­dun­gen des zen­tra­len Ner­ven­sys­tems

  • auto­im­mu­ne Erkran­kun­gen

  • dau­er­haf­te Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen oder Läh­mun­gen

Wer sich gegen die­se – wenn auch sel­te­nen – Risi­ken absi­chern möch­te, soll­te die Bedin­gun­gen sei­ner Unfall­ver­si­che­rung genau prü­fen oder gezielt nach Tari­fen mit inklu­dier­tem Impf­schutz suchen.

Text

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Wie sel­ten sind Impf­schä­den wirk­lich – und was sagen die Zah­len?

Wie häu­fig tre­ten Impf­schä­den auf?

Impf­schä­den gehö­ren zu den sel­tens­ten medi­zi­ni­schen Kom­pli­ka­tio­nen. Den­noch ist ihre sta­tis­ti­sche Erfas­sung wich­tig – gera­de, wenn es um die Risi­ko­ab­wä­gung und die Fra­ge nach sinn­vol­ler Absi­che­rung geht. Die Daten­la­ge zeigt: Das Risi­ko ist gering, aber nicht aus­ge­schlos­sen.

Impf­schä­den sind in der öffent­li­chen Wahr­neh­mung oft stark emo­tio­nal auf­ge­la­den – die tat­säch­li­chen Fall­zah­len spre­chen jedoch eine kla­re Spra­che: Sol­che gesund­heit­li­chen Fol­gen tre­ten nur in Ein­zel­fäl­len auf. Laut Daten des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts (PEI), das in Deutsch­land für die Erfas­sung und Bewer­tung von Impf­ne­ben­wir­kun­gen zustän­dig ist, liegt die Mel­de­ra­te für schwe­re Impf­kom­pli­ka­tio­nen bei unter 1 Fall pro 100.000 Imp­fun­gen.

Ein his­to­ri­sches Bei­spiel: Bei der frü­her ver­brei­te­ten Polio-Schluck­imp­fung kam es welt­weit jähr­lich zu etwa einem Dut­zend Fäl­len blei­ben­der Läh­mun­gen, was zur Umstel­lung auf Injek­ti­ons­impf­stof­fe führ­te. Zwi­schen 1972 und 1999 wur­den in Deutsch­land ins­ge­samt 1.528 Impf­schä­den doku­men­tiert – über­wie­gend im Zusam­men­hang mit Pocken- und Tuber­ku­lo­se­imp­fun­gen. In den Jah­ren 1990 bis 2005 sank die Zahl auf 316 gemel­de­te Fäl­le. In Öster­reich wur­den im glei­chen Zeit­raum ledig­lich 28 Fäl­le ver­zeich­net.

Ein­zel­ana­ly­sen zei­gen:

  • Bei der Masern-Mumps-Röteln-Imp­fung tritt eine schwe­re Kom­pli­ka­ti­on sta­tis­tisch gese­hen ein­mal pro zwei Mil­lio­nen Imp­fun­gen auf.

  • Die COVID-19-Impf­stof­fe zeig­ten in der Anfangs­pha­se eine all­er­gi­sche Reak­ti­ons­ra­te von etwa 0,6 % – laut US-Arz­nei­mit­tel­be­hör­de FDA.

  • Das PEI ver­öf­fent­lich­te 2022 einen Sicher­heits­be­richt, dem zufol­ge schwe­re Ver­dachts­fäl­le auf 0,02 % der Gesamt­imp­fun­gen ent­fie­len.

Trotz die­ser sehr nied­ri­gen Wahr­schein­lich­keit bleibt ein Rest­ri­si­ko bestehen – vor allem bei Per­so­nen mit bekann­ter All­er­gie­ge­schich­te oder auto­im­mu­nen Vor­er­kran­kun­gen. Gera­de für die­se Ziel­grup­pe kann eine ergän­zen­de Absi­che­rung über eine Unfall­ver­si­che­rung mit Impf­scha­den­klau­sel sinn­voll sein.

Wich­tig ist: Die Häu­fig­keit allein soll­te nicht aus­schlag­ge­bend für oder gegen eine Absi­che­rung sein. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob man die mög­li­chen finan­zi­el­len Fol­gen eines schwer­wie­gen­den Impf­scha­dens selbst tra­gen könn­te – oder lie­ber gezielt absi­chert.

Nicht jede Poli­ce zahlt – es kommt auf den genau­en Wort­laut an.

Unfall­ver­si­che­rung und Impf­schä­den: Wann greift der Schutz?

Wer sich gegen Impf­schä­den absi­chern möch­te, muss wis­sen: Nicht jede Unfall­ver­si­che­rung erkennt sol­che Schä­den als ver­si­cher­tes Ereig­nis an. Ent­schei­dend ist, wie der Begriff „Unfall“ im Ver­trag defi­niert ist – und ob Impf­kom­pli­ka­tio­nen aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen sind.

Die Leis­tungs­pflicht der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung hängt maß­geb­lich davon ab, wie das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men den Unfall­be­griff defi­niert. Klas­sisch gilt ein Unfall als ein plötz­lich von außen auf den Kör­per ein­wir­ken­des Ereig­nis, das zu einer Gesund­heits­schä­di­gung führt. Impf­schä­den erfül­len die­se Kri­te­ri­en in vie­len Fäl­len nicht ohne Wei­te­res – denn die Injek­ti­on selbst ist geplant, nicht plötz­lich, und sie erfolgt nicht „von außen durch ein Unfall­ereig­nis“ im klas­si­schen Sinn.

Um die­sen Umstand zu berück­sich­ti­gen, haben eini­ge Ver­si­che­rer ihre Bedin­gun­gen erwei­tert: Sie benen­nen Impf­schä­den expli­zit als ver­si­cher­tes Ereig­nis oder fas­sen Schutz­imp­fun­gen unter den erwei­ter­ten Unfall­be­griff. Ande­re Anbie­ter schlie­ßen sol­che Sze­na­ri­en hin­ge­gen aus­drück­lich aus oder for­mu­lie­ren vage Klau­seln, die im Ernst­fall zu Strei­tig­kei­ten füh­ren kön­nen.

Typi­sche For­mu­lie­run­gen in den Bedin­gun­gen lau­ten bei­spiels­wei­se:

  • „Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für Impf­schä­den durch Schutz­imp­fun­gen gegen Infek­ti­ons­krank­hei­ten.“

  • „Gesund­heits­schä­den infol­ge ärzt­lich ver­ab­reich­ter Imp­fun­gen gel­ten als Unfall, wenn sie über das übli­che Maß einer Impf­re­ak­ti­on hin­aus­ge­hen.“

  • „Infek­tio­nen durch gesetz­lich emp­foh­le­ne Schutz­imp­fun­gen sind ein­ge­schlos­sen.“

Eben­so gibt es gegen­tei­li­ge Aus­sa­gen wie:

  • „Impf­schä­den sind nicht Gegen­stand des Ver­si­che­rungs­schut­zes.“

  • „Es besteht nur Schutz bei Infek­tio­nen, die durch Tier­bis­se, Wund­in­fek­tio­nen oder Blut­ver­gif­tun­gen ver­ur­sacht wur­den.“

Ent­schei­dend ist daher:

  • Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn Impf­schä­den aus­drück­lich als Unfall­fol­ge aner­kannt sind.

  • Der Begriff „Impf­scha­den“ muss ein­deu­tig und rechts­ver­bind­lich in den Bedin­gun­gen defi­niert sein.

  • Auch die Vor­aus­set­zun­gen für die Gül­tig­keit – z. B. dass es sich um eine emp­foh­le­ne oder vor­ge­schrie­be­ne Imp­fung han­delt – sind zu beach­ten.

Ver­si­cher­te soll­ten den Bedin­gungs­text daher genau lesen oder eine fach­li­che Bera­tung ein­ho­len. Bei Tari­fen mit inklu­dier­tem Impf­scha­den­schutz han­delt es sich in der Regel um leis­tungs­star­ke Pro­duk­te, die neben klas­si­schen Unfall­fol­gen auch sel­te­ne, aber fol­gen­schwe­re Impf­schä­den finan­zi­ell absi­chern – z. B. über Inva­li­di­täts­leis­tun­gen, Über­gangs­leis­tun­gen oder Unfall­ren­ten.

Die­se The­men hel­fen Ihnen bei der geziel­ten Aus­wahl Ihrer Unfall­ver­si­che­rung.

Wei­te­re The­men rund um die pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung

Impf­schä­den sind nur ein spe­zi­el­ler Aspekt inner­halb der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung. Wer sich umfas­send absi­chern möch­te, soll­te auch ande­re Risi­ko­fak­to­ren wie Kin­der, Sport oder die all­ge­mei­ne Leis­tungs­qua­li­tät der Anbie­ter berück­sich­ti­gen. Die fol­gen­den Bei­trä­ge zei­gen, wel­che Berei­che beson­ders wich­tig sind – und wie Sie Schritt für Schritt die pas­sen­de Absi­che­rung fin­den.

Unfall­ver­si­che­rung für Kin­der

Kind mit Fahrradhelm liegt nach einem Sturz auf einem Feldweg am Boden, ein kleiner Hund läuft auf es zu

Vie­le Eltern fra­gen sich, ob ihre Kin­der bei Impf­schä­den abge­si­chert sind – etwa nach der MMR- oder HPV-Imp­fung. Wir zei­gen, wor­auf es bei der Unfall­ver­si­che­rung für Kin­der wirk­lich ankommt und wel­che Tari­fe beson­de­ren Schutz bie­ten.

Sport­ver­let­zun­gen

Junge Frau im Sportoutfit hält sich schmerzhaft den Knöchel nach einem Sturz beim Joggen – Sportunfall auf Brücke

Sport ist gesund – aber auch risi­ko­be­haf­tet. Ob im Ama­teur­be­reich oder bei regel­mä­ßi­ger kör­per­li­cher Akti­vi­tät: Eine pas­sen­de Unfall­ver­si­che­rung schützt bei Ver­let­zun­gen, die durch Bewe­gung, Sport­un­fall oder Eigen­ver­schul­den ent­ste­hen.

Bes­te Unfall­ver­si­che­rung

Sportliche Frau joggt früh morgens auf einer nebligen Waldstraße – Symbolbild für Eigenverantwortung und Unfallrisiko beim Training.

Impf­schä­den sind nur ein Aspekt. Wer die bes­te Unfall­ver­si­che­rung sucht, soll­te alle Leis­tungs­bau­stei­ne, Anbie­ter und Tari­fe ver­glei­chen. Wir hel­fen Ihnen, die pas­sen­den Optio­nen zu fin­den – mit Tarif­de­tails und Emp­feh­lun­gen.

Wel­che Tari­fe erken­nen Impf­schä­den als Unfall an?

Wel­che Ver­si­che­rer bie­ten Schutz bei Impf­schä­den?

Nicht jede Unfall­ver­si­che­rung erkennt Impf­schä­den als Leis­tungs­fall an. Doch es gibt zahl­rei­che Anbie­ter, die die­sen Schutz mitt­ler­wei­le expli­zit inte­grie­ren – und kla­re Bedin­gun­gen dazu for­mu­lie­ren. Hier ein Über­blick über aus­ge­wähl­te Tari­fe.

Wäh­rend man­che Unfall­ver­si­che­run­gen Impf­schä­den aus­schlie­ßen oder nur sehr vage regeln, bie­ten vie­le Ver­si­che­rer heu­te einen klar defi­nier­ten Schutz bei gesund­heit­li­chen Schä­den infol­ge von Schutz­imp­fun­gen. Wich­tig: Der Begriff „Impf­scha­den“ muss im Bedin­gungs­werk ein­deu­tig gere­gelt sein – und als Unfall­fol­ge aner­kannt wer­den.

Meh­re­re nam­haf­te Ver­si­che­rer bie­ten mitt­ler­wei­le Tari­fe, die Impf­schä­den ein­deu­tig als Unfall­fol­ge defi­nie­ren – vor­aus­ge­setzt, die Gesund­heits­schä­di­gung geht über das übli­che Maß einer Impf­re­ak­ti­on hin­aus. Ein Blick in die jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zeigt, wel­che Anbie­ter die­sen Schutz klar regeln.

Die Alli­anz Unfall­ver­si­che­rung sichert Impf­schä­den in ihren Tari­fen Unfall­schutz Basis und Unfall­schutz Plus ab. Dort heißt es, dass Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn durch Imp­fun­gen gegen Infek­tio­nen eine über das übli­che Maß hin­aus­ge­hen­de Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung ein­tritt. Der Begriff „Impf­scha­den“ ist somit prä­zi­se erfasst.

Auch die Bar­me­nia nennt Impf­schä­den kon­kret in ihren Tari­fen Basis Schutz, Top Schutz und Pre­mi­um Schutz. Sie gel­ten dort als aus­drück­lich ver­si­cher­te Unfall­fol­gen im Rah­men von Schutz­imp­fun­gen.

Bei der Baloi­se Unfall­ver­si­che­rung (ehe­mals Bas­ler Ver­si­che­rung) ist der Schutz in den Tarif­li­ni­en Gold und ZEUS Best gere­gelt. Ein Impf­scha­den nach Schutz­imp­fung gilt dort laut Bedin­gun­gen eben­falls als Unfall, sofern eine Gesund­heits­schä­di­gung ein­tritt.

Die Baye­ri­sche stellt in den Tari­fen Unfall-Poli­ce OPTIMAL Kom­fort und OPTIMAL Pres­ti­ge klar: Infek­tio­nen durch emp­foh­le­ne Schutz­imp­fun­gen sind mit einem Unfall gleich­ge­stellt. Damit fal­len Impf­fol­gen unter die ver­si­cher­ten Ereig­nis­se.

Auch die Con­ti­nen­ta­le bie­tet in den Tari­fen Unfall Giro XL und Unfall all­Gi­ro XXL einen kla­ren Impf­schutz. Schutz­imp­fun­gen, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben oder emp­foh­len sind, gel­ten als ver­si­cher­te Infek­tio­nen – und somit als poten­zi­el­le Unfall­ur­sa­che.

Bei der DEURAG / Manu­fak­tur Augs­burg heißt es im Tarif Pre­mi­um, dass Schutz­imp­fun­gen, die zu einer Gesund­heits­schä­di­gung füh­ren, als Unfall­ereig­nis gel­ten.

Die ERGO erkennt in ihrem Tarif Unfall­schutz Impf­schä­den aus­drück­lich an, wenn sie eine über das nor­ma­le Maß hin­aus­ge­hen­de Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung ver­ur­sa­chen.

Sehr umfang­reich ist auch der Schutz bei der Gotha­er. In den Tari­fen Unfall Basis, Unfall Plus und Unfall Pre­mi­um sind auch Infek­tio­nen durch Injek­tio­nen oder Ver­let­zun­gen an der Haut ver­si­chert – dar­un­ter fal­len aus­drück­lich auch Schutz­imp­fun­gen.

Die Unfall­ver­si­che­rung der Haft­pflicht­kas­se sichert Impf­schä­den eben­falls ab: In den Tari­fen Ein­fach Bes­ser inkl. Glie­derta­xe Kom­fort und Ein­fach Kom­plett inkl. Glie­derta­xe Pre­mi­um Plus zäh­len gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen durch Imp­fun­gen zu den aner­kann­ten Unfall­ereig­nis­sen.

Auch Jani­tos nennt Impf­schä­den expli­zit in den Tari­fen Best Sel­ec­tion (mit Glie­derta­xe Top oder Exklu­siv) sowie Basic mit Glie­derta­xe Trend. Vor­aus­set­zung ist, dass die Gesund­heits­schä­di­gung ursäch­lich mit der Imp­fung zusam­men­hängt.

Die VHV Unfall­ver­si­che­rung hat in ihren Tari­fen KLASSIK-GARANT 2021, SMART 2021 und EXKLUSIV 2021 defi­niert, dass ein durch Schutz­imp­fung ent­stan­de­ner Gesund­heits­scha­den als Unfall­ereig­nis aner­kannt wird.

Ein Son­der­fall ist die Inter­Risk: Seit dem 17. Febru­ar 2021 wur­de das XXL-Kon­zept um eine neue Klau­sel ergänzt. Damit gel­ten auch bei der Inter­Risk Unfall­ver­si­che­rung COVID-19-Impf­schä­den bei Neu- und Bestands­kun­den als mit­ver­si­chert.

Nicht nur die Unfall­ver­si­che­rung kann bei Impf­fol­gen ein­sprin­gen

Wel­che Alter­na­ti­ven leis­ten bei Impf­schä­den – und wann?

Impf­schä­den sind nicht nur ein Fall für die Unfall­ver­si­che­rung. Auch ande­re Ver­si­che­rungs­ar­ten grei­fen im Ernst­fall – teils mit ergän­zen­der, teils mit über­lap­pen­der Leis­tung. Wer umfas­send geschützt sein möch­te, soll­te die­se Alter­na­ti­ven ken­nen.

Impf­schä­den kön­nen weit­rei­chen­de Fol­gen haben – kör­per­lich, beruf­lich und finan­zi­ell. Neben der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung kom­men daher wei­te­re Ver­si­che­run­gen in Betracht, die Leis­tun­gen bei gesund­heit­li­chen Schä­den nach einer Imp­fung erbrin­gen kön­nen.

Gesetz­li­che und pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung:
Die medi­zi­ni­sche Behand­lung eines Impf­scha­dens ist grund­sätz­lich über die Kran­ken­ver­si­che­rung abge­deckt – unab­hän­gig davon, ob es sich um einen ambu­lan­ten Ein­griff, eine sta­tio­nä­re Behand­lung oder eine Reha-Maß­nah­me han­delt. Dabei gilt: Die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se über­nimmt nur die medi­zi­nisch not­wen­di­gen Leis­tun­gen, wäh­rend pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen – je nach Tarif – deut­lich mehr erstat­ten kön­nen.

Kran­ken­ta­ge­geld- und Kran­ken­geld­ver­si­che­rung:
Kommt es in Fol­ge einer Imp­fung zu einer Arbeits­un­fä­hig­keit, kann eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung den Ver­dienst­aus­fall teil­wei­se abfe­dern. Für Ange­stell­te über­nimmt die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se in den ers­ten sechs Wochen den Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch, danach greift das gesetz­li­che Kran­ken­geld. Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler soll­ten den Ver­dienst­aus­fall über eine pri­va­te Absi­che­rung regeln.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU):
Wenn die gesund­heit­li­chen Fol­gen einer Imp­fung so schwer­wie­gend sind, dass eine wei­te­re Aus­übung des Berufs unmög­lich wird, kann die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung grei­fen. Ent­schei­dend ist hier die medi­zi­ni­sche Dia­gno­se, nicht die Ursa­che der Erkran­kung. Daher kann eine Impf­fol­ge – etwa eine dau­er­haf­te Ner­ven­schä­di­gung – zur Leis­tungs­pflicht füh­ren, ohne dass sie als Unfall klas­si­fi­ziert wird.

Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung:
Tre­ten durch eine Impf­kom­pli­ka­ti­on dau­er­haf­te Ein­schrän­kun­gen der Selbst­stän­dig­keit auf, greift unter Umstän­den die Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung – in schwe­ren Fäl­len ergänzt durch eine pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung. Je nach Tarif und Pfle­ge­grad wer­den monat­li­che Leis­tun­gen oder Ein­mal­zah­lun­gen gewährt.

Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung oder Ster­be­geld:
In extre­men Aus­nah­me­fäl­len – etwa bei einem Todes­fall in Fol­ge einer Imp­fung – kann eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung Ange­hö­ri­ge absi­chern. Ein Ster­be­geld­ta­rif kann zusätz­lich hel­fen, die finan­zi­el­len Fol­gen zu mil­dern. Wich­tig dabei: Etwa­ige War­te­zei­ten und Aus­schlüs­se beach­ten.

Zusätz­li­che The­men, die bei der Absi­che­rung gegen Impf­fol­gen rele­vant sind.

Wei­te­re wich­ti­ge Inhal­te zur Unfall­ver­si­che­rung

Impf­schä­den sind nur ein Aspekt im umfas­sen­den Schutz durch die pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung. Wer sich opti­mal absi­chern möch­te, soll­te auch angren­zen­de The­men ken­nen – etwa die Rol­le der Glie­derta­xe, die Bedeu­tung einer Gesund­heits­prü­fung oder die steu­er­li­chen Mög­lich­kei­ten. Die fol­gen­den Inhal­te hel­fen Ihnen, den pas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz fun­diert ein­zu­ord­nen und wich­ti­ge Zusam­men­hän­ge bes­ser zu ver­ste­hen.

Fröhliche junge Familie macht ein Selfie bei einer Wanderung im Freien – Symbolbild für unbeschwerten Alltag mit Absicherung.

Unfall­ver­si­che­rung sinn­voll?

Wann lohnt sich eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung – und wann nicht? Wir zei­gen, für wen sich der Abschluss beson­ders emp­fiehlt, wie Sie Fall­stri­cke ver­mei­den und wor­auf Sie beim Tarif­ver­gleich ach­ten soll­ten.

Nachdenklicher Mann sitzt vor dem Laptop und blickt konzentriert auf den Bildschirm – Fokus auf Informationssuche

Glie­derta­xe

Die Glie­derta­xe bestimmt, wie viel Geld Sie bei Ver­lust oder Ein­schrän­kung eines Kör­per­teils erhal­ten. Wie die­se Wer­te berech­net wer­den und war­um sie bei Impf­schä­den eine Rol­le spie­len kann, erklä­ren wir hier.

Was Sie schon immer über Impf­schä­den wis­sen woll­ten

Nein. Nur wenn die kör­per­li­che Reak­ti­on über das nor­ma­le Maß hin­aus­geht und zu einer dau­er­haf­ten oder schwe­ren Gesund­heits­schä­di­gung führt, spricht man von einem Impf­scha­den. Klas­si­sche Sym­pto­me wie Fie­ber, Schüt­tel­frost oder loka­le Rötun­gen nach einer Imp­fung gel­ten nicht als Scha­den im Sin­ne der Ver­si­che­rung.

Ent­schei­dend ist, dass die Schutz­imp­fung wäh­rend der Lauf­zeit der Unfall­ver­si­che­rung erfolgt ist. Eini­ge Ver­si­che­rer geben zusätz­lich fes­te Fris­ten an, inner­halb derer ein Impf­scha­den auf­tre­ten muss – z. B. spä­tes­tens 30 Tage nach der Imp­fung oder inner­halb eines Monats nach Ver­trags­en­de.

Das hängt vom Tarif ab. Vie­le Ver­si­che­rer ver­si­chern nur Schä­den, die durch gesetz­lich emp­foh­le­ne oder ange­ord­ne­te Imp­fun­gen ent­ste­hen. Bei frei­wil­li­gen Imp­fun­gen, etwa bei Rei­sen oder indi­vi­du­el­len Impf­ent­schei­dun­gen, kann der Schutz ent­fal­len – sofern dies im Bedin­gungs­werk aus­ge­schlos­sen ist.

Ja. Wenn ein Impf­scha­den zur dau­er­haf­ten Ein­schrän­kung der Arbeits­fä­hig­keit führt, kann eine BU-Ver­si­che­rung leis­ten – unab­hän­gig davon, ob es sich um einen Unfall im klas­si­schen Sinn han­delt. Ent­schei­dend ist die medi­zi­nisch fest­ge­stell­te Berufs­un­fä­hig­keit, nicht die Ursa­che.

Der Nach­weis erfolgt in der Regel durch ärzt­li­che Dia­gno­sen, Befun­de und Impf­pro­to­kol­le. Eini­ge Ver­si­che­rer ver­lan­gen zusätz­lich Gut­ach­ten oder Beschei­ni­gun­gen, um den ursäch­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen Imp­fung und Scha­den zu klä­ren. Wich­tig ist eine früh­zei­ti­ge Doku­men­ta­ti­on aller Beschwer­den.

Nur bedingt. Bei öffent­lich emp­foh­le­nen Imp­fun­gen kann unter bestimm­ten Umstän­den ein Ver­sor­gungs­an­spruch nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) bestehen – die­ser ist jedoch an enge Vor­aus­set­zun­gen und lang­wie­ri­ge Ver­fah­ren gebun­den. Eine pri­va­te Absi­che­rung ist meist deut­lich schnel­ler und umfas­sen­der.

Nur in Aus­nah­me­fäl­len. Die meis­ten Unfall­ver­si­che­run­gen erken­nen aus­schließ­lich kör­per­li­che Schä­den an. Psy­chi­sche Erkran­kun­gen sind meist nur ver­si­chert, wenn sie Fol­ge einer nach­weis­ba­ren kör­per­li­chen Schä­di­gung sind – z. B. nach einem all­er­gi­schen Schock mit anschlie­ßen­der Trau­ma­ti­sie­rung.

Das vari­iert je nach Anbie­ter. Bei vie­len Tari­fen ist der Schutz bereits inklu­diert, ins­be­son­de­re bei hoch­wer­ti­gen Pro­dukt­li­ni­en. Bei ande­ren Ver­si­che­rern kann eine ent­spre­chen­de Klau­sel als Zusatz­bau­stein gewählt oder ein höhe­rer Tarif abge­schlos­sen wer­den.

Zusam­men­fas­sung

Impf­schä­den sind sel­ten – doch wenn sie auf­tre­ten, kön­nen sie das Leben nach­hal­tig ver­än­dern. Die rich­ti­ge Unfall­ver­si­che­rung kann in sol­chen Fäl­len finan­zi­el­le Sicher­heit bie­ten. Wich­tig ist, dass Impf­schä­den im Leis­tungs­ka­ta­log expli­zit als Unfall­fol­ge aner­kannt sind. Zahl­rei­che Ver­si­che­rer bie­ten mitt­ler­wei­le Tari­fe mit kla­rem Schutz, ande­re schlie­ßen ihn aus oder regeln ihn unklar. Wer auf Num­mer sicher gehen möch­te, soll­te die Bedin­gun­gen sorg­fäl­tig prü­fen – oder sich gezielt bera­ten las­sen. Neben der Unfall­ver­si­che­rung kön­nen auch Kran­ken­ta­ge­geld, Berufs­un­fä­hig­keit oder Pfle­ge­zu­satz sinn­voll zur Ergän­zung bei­tra­gen. Wer umfas­send vor­sor­gen will, trifft die Ent­schei­dung nicht dem Zufall – son­dern mit einem fun­dier­ten Ver­gleich.

häu­fi­ge Fra­gen

Das hängt vom Tarif ab. Eini­ge Ver­si­che­rer erken­nen Impf­schä­den aus­drück­lich als Unfall­fol­ge an, ande­re schlie­ßen sie aus oder for­mu­lie­ren unkla­re Bedin­gun­gen. Eine Prü­fung der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ist uner­läss­lich.

Ja, vie­le moder­ne Tari­fe beinhal­ten Schutz bei Impf­schä­den – auch im Zusam­men­hang mit Coro­na-Imp­fun­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Tarif ent­spre­chen­de Klau­seln ent­hält oder eine Nach­trags­re­ge­lung gilt (z. B. bei Inter­Risk seit 2021).

Ach­ten Sie auf For­mu­lie­run­gen wie „Schutz­imp­fun­gen“, „Impf­schä­den“ oder „Infek­tio­nen durch emp­foh­le­ne Imp­fun­gen“. Der Begriff muss klar im Bedin­gungs­text genannt und der Scha­den als Unfall­fol­ge defi­niert sein.

In die­sem Fall leis­ten in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung (gesetz­lich oder pri­vat), even­tu­ell das Kran­ken­ta­ge­geld sowie – bei dau­er­haf­ten Fol­gen – Berufs­un­fä­hig­keits- oder Pfle­ge­ver­si­che­run­gen. Öffent­li­che Ent­schä­di­gun­gen nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.