Unfallversicherung Mitwirkungsanteil: Was Sie wissen müssen
Wie Vorerkrankungen Ihre Invaliditätsleistung beeinflussen – und wie Sie sich optimal absichern

Wenn es kracht, zählt jede Klausel. Der Mitwirkungsanteil ist eine oft unterschätzte Regelung in der privaten Unfallversicherung – mit gravierenden Folgen für Ihre Leistung im Schadensfall. Denn wenn Vorerkrankungen zur Unfallfolge beitragen, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen. Die Folge: Die finanziellen Konsequenzen eines Unfalls können durch den Mitwirkungsanteil und bestehende Vorerkrankungen erheblich verstärkt werden, was sich direkt auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirkt. Für Menschen mit Diabetes, Arthrose, Herzproblemen oder früheren Verletzungen kann das im Ernstfall teuer werden. Umso wichtiger ist es, die Regeln zu kennen, Tarife sorgfältig zu wählen und die eigenen Ansprüche zu schützen – denn nur die richtige Versicherung schützt Sie zuverlässig vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Mitwirkungsanteil wirklich bedeutet, wann er zur Anwendung kommt – und wie Sie sich auch mit Vorerkrankung sinnvoll absichern.
Das Wichtigste im Überblick
- Der Mitwirkungsanteil ist der Prozentsatz, mit dem bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen auf einen Unfallfolgeschaden angerechnet werden.
- Er führt dazu, dass die Invaliditätsleistung gekürzt wird, wenn Vorerkrankungen den Schaden mitverursacht haben.
- Versicherer berücksichtigen den Mitwirkungsanteil erst, wenn er über 25 % liegt, je nach Tarifvertrag.
- Einige Tarife verzichten ganz oder teilweise auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils – das kann die Leistungszahlung im Schadensfall sicherer machen.
- Die Beweislast liegt beim Versicherer: Er muss darlegen, in welchem Umfang Vorerkrankungen mitgewirkt haben.
- Für Versicherungsnehmer ist es wichtig, schon vor Vertragsschluss auf Bedingungen zur Mitwirkung zu achten und Tarife zu vergleichen.
114 Bewertungen | 5,0 Sterne
328 Bewertungen | 4,9 Sterne
334 Bewertungen | 5,0 Sterne
Was genau bedeutet der Mitwirkungsanteil?
Was ist der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung?
Ob Ihre Unfallversicherung voll zahlt, hängt nicht nur vom Unfall ab – sondern auch davon, wie gesund Sie vorher waren; entscheidend ist zudem, wie Ihr individueller Versicherungsvertrag ausgestaltet ist, da dieser maßgeblich die Leistungsfähigkeit im Schadensfall bestimmt. Der sogenannte Mitwirkungsanteil regelt, ob und wie stark Vorerkrankungen die Auszahlung bei Invalidität mindern. Doch was bedeutet das konkret? Wie wird er berechnet? Und welche Rolle spielt das Versicherungsvertragsgesetz? In diesem Abschnitt erhalten Sie die wichtigsten Antworten.
Der Mitwirkungsanteil bezeichnet den prozentualen Anteil, den eine bereits bestehende Krankheit oder ein Gebrechen an den Unfallfolgen hat, wobei die Versicherungsbedingungen im jeweiligen Vertrag die genaue Festlegung und Anwendung des Mitwirkungsanteils Unfallversicherung bestimmen. Liegt die Mitwirkung unter 25 %, erfolgt in der Regel keine Leistungskürzung. Ab 25 % kann der Versicherer die Invaliditätsleistung anteilig reduzieren. Die genaue Auslegung regelt § 182 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das VersicherungsvertragsG, insbesondere § 182, legt fest, wie und in welchem Umfang eine Minderung der Versicherungsleistung bei Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen im Versicherungsfall erfolgen darf.
Wirkt eine Vorerkrankung nachweislich an der Invalidität mit, wird die Leistung anteilig gekürzt – abhängig vom festgestellten Mitwirkungsgrad, unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades und der Summe der vereinbarten Versicherungsleistung. Bei 30 % Mitwirkung reduziert sich z. B. eine eigentlich zugesagte Zahlung von 100.000 € auf 70.000 €. Das Ausmaß der Mitwirkung und die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bestimmen, wie hoch die Auszahlungssumme im konkreten Fall ausfällt.
Die Ermittlung erfolgt durch ärztliche Gutachten: Anamnese, klinische Untersuchungen, bildgebende Verfahren wie MRT oder CT – der Gutachter prüft dabei auch, inwieweit Verschleißerscheinungen und Vorschäden zur Gesundheitsschädigung beigetragen haben. Ärzte müssen beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Vorerkrankung zur Schädigung beigetragen hat. Die Trennung zwischen Unfallfolge und Vorerkrankung ist dabei oft komplex – und Grundlage vieler Streitfälle. Hierbei spielen die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung sowie die Definition des Versicherungsfalls eine zentrale Rolle.
Laut § 182 VVG muss der Versicherer nachweisen, in welchem Umfang eine Vorerkrankung mitgewirkt hat, wobei die Berücksichtigung von Krankheiten und Gebrechen sowie die Rolle des Unfallversicherers bei der Feststellung des Mitwirkungsanteils entscheidend sind. Dabei gilt: Unter 25 % Mitwirkung darf keine Kürzung erfolgen. Ab 25 % ist eine Kürzung erlaubt – sofern sie sachlich und medizinisch begründet ist. Die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag und die Berücksichtigung einer etwaigen Vorinvalidität sind für die Leistungsberechnung maßgeblich. Das Alter des Versicherten darf bei der Bewertung keine Rolle spielen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14). Typische Fälle, in denen eine Minderung der Versicherungsleistung durch Mitwirkungsanteile erfolgt, betreffen insbesondere Kunden mit bereits bestehenden Schäden oder Gebrechen, bei denen der Invaliditätsgrad durch mehrere Faktoren beeinflusst wird.
Wenn Vorerkrankungen zur Kostenfalle werden
Wie stark beeinflusst der Mitwirkungsanteil Ihre Leistungen?
Nicht jeder Unfall ist gleich – und nicht jede Verletzung wird voll entschädigt. Denn wenn eine Vorerkrankung die Schwere der Unfallfolge mitbestimmt, kann Ihre private Unfallversicherung die Leistung kürzen. Die genaue Höhe hängt vom Mitwirkungsanteil ab – und dieser wird durch ärztliche Gutachten, Krankengeschichte und technische Diagnostik ermittelt.
Bei der Berechnung werden insbesondere der Invaliditätsgrad, die Berücksichtigung des Mitwirkungsanteils und die Summe der vereinbarten Versicherungsleistung herangezogen. Für Versicherte bedeutet das: Selbst bei einem klaren Unfall kann eine gesundheitliche Vorgeschichte zu deutlichen finanziellen Nachteilen führen.
Bereits bekannte Krankheiten oder Gebrechen können im Ernstfall erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätsleistung haben. Das Ausmaß der Schäden und die konkreten Versicherungsbedingungen bestimmen dabei, wie stark sich Vorerkrankungen auf die Versicherungsleistungen auswirken. Entscheidend ist dabei die medizinische Einschätzung, inwieweit eine Vorerkrankung zum Unfallergebnis beigetragen hat. Der Mitwirkungsanteil wird dabei in Prozent ausgedrückt – also etwa: Wie viel der dauerhaften Beeinträchtigung ist auf den Unfall selbst zurückzuführen, und wie viel auf bestehende Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Arthrose oder Herz-Kreislauf-Probleme?
Die Kürzung erfolgt gestaffelt: Bis zu einer Mitwirkung von 25 % darf der Versicherer laut Gesetz keine Leistungskürzung vornehmen. Ab 26 % hingegen kann er die Invaliditätsleistung anteilig mindern – was im Extremfall zu Zehntausenden Euro Differenz führen kann. Besonders kritisch wird es bei Tarifen, die bereits ab 25 % ansetzen. Hier kann selbst ein kleiner medizinischer Zusammenhang zwischen Unfallfolge und Vorschaden die Auszahlung erheblich reduzieren. Die Minderung der Versicherungsleistungen hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag ab.
Zur Beurteilung wird der gesundheitliche Zustand durch medizinische Experten geprüft. In der Regel erfolgt dies anhand von:
Anamnese und Patientenakte
Diagnostik wie MRT, CT, Röntgen
Funktionstests und Spezialuntersuchungen
Gutachten mit Einschätzung der Mitwirkung
Die ärztliche Dokumentation spielt eine Schlüsselrolle – insbesondere dann, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem kommt. Denn: Der Versicherer trägt die Beweislast, muss also eindeutig nachweisen, dass und in welchem Umfang die Vorerkrankung mitgewirkt hat. Ein qualifizierter Gutachter beurteilt dabei die Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung und prüft, ob Verschleißerscheinungen oder andere Vorschäden bei der Feststellung des Mitwirkungsanteils zu berücksichtigen sind.
Nicht selten führen genau diese medizinisch-juristischen Bewertungen zu Streitfällen. Typische Fallkonstellationen betreffen die Abgrenzung von Unfallfolgen und Vorerkrankungen, wobei der Unfallversicherer die Mitwirkungsanteile oft kritisch prüft und die Beweisführung eine zentrale Rolle spielt. Viele Versicherte empfinden die Kürzung als unangemessen, besonders wenn sie sich keiner erheblichen Vorerkrankung bewusst waren. Deshalb ist es bereits bei der Tarifauswahl entscheidend, auf eine kundenfreundliche Mitwirkungsklausel zu achten. Empfehlenswert sind Tarife mit Reduzierung erst ab 70 % oder gar vollständigem Verzicht – so wie es bei manchen Premiumtarifen heute bereits üblich ist.
Schutzlücke für Risikogruppen vermeiden
Für wen ist ein Verzicht auf den Mitwirkungsanteil besonders wichtig?
Nicht jeder Tarif schützt gleich gut – besonders dann, wenn bereits gesundheitliche Vorbelastungen bestehen. Der Mitwirkungsanteil betrifft vor allem Menschen mit bekannten Erkrankungen, ältere Versicherungsnehmer oder aktive Personen mit höherem Verletzungsrisiko. Wer zu einer dieser Gruppen gehört, sollte gezielt nach Unfallversicherungen suchen, die erst ab 70 % Mitwirkung kürzen – oder ganz auf eine Anrechnung verzichten. Das kann im Ernstfall über viele tausend Euro an Leistung entscheiden.
Gerade bei Menschen mit gesundheitlichen Vorerkrankungen ist der Mitwirkungsanteil ein unterschätztes Risiko. Klassische Beispiele sind Herz-Kreislauf-Probleme, Diabetes mellitus, Gelenkerkrankungen wie Arthrose oder degenerative Wirbelsäulenleiden. Ein Beispiel: Ein Mann mittleren Alters mit bereits diagnostizierter Arthrose erleidet einen Unfall und muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen, da die Vorerkrankung als mitwirkend bewertet wird. Auch frühere Unfälle, die noch Folgeschäden hinterlassen haben, können später als mitwirkende Vorerkrankung gewertet werden. Wer einen Tarif mit niedriger Mitwirkungsgrenze wählt, riskiert im Ernstfall Leistungskürzungen – obwohl der aktuelle Unfall zweifelsfrei dokumentiert ist.
Besonders betroffen von dieser Problematik sind:
Senioren: Altersbedingte Abnutzungen gelten oft als mitwirkende Gebrechen.
Menschen mit Vorerkrankungen: Diabetes, Herzrhythmusstörungen oder chronische Leiden können Einfluss nehmen.
Sportlich Aktive und Bauhelfer: Vorschäden durch frühere Verletzungen oder Überbelastung werden schnell als „mitwirkend“ gewertet.
Kinder mit angeborenen Schwächen oder Vorerkrankungen: Auch hier kann die Mitwirkung später relevant werden, etwa bei orthopädischen Besonderheiten.
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen: z. B. Personen, die bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt bekamen.
Beispiel Mann mit Vorerkrankung: Ein Mann, der bereits einen Bandscheibenvorfall hatte, kann nach einem erneuten Unfall mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen, da die Vorschädigung als mitwirkend gilt.
Für all diese Gruppen ist es besonders wichtig, Unfalltarife zu wählen, bei denen der Mitwirkungsanteil entweder:
erst ab 70 % greift
oder vollständig ausgeschlossen ist.
Diese Regelung schützt nicht nur den Geldbeutel – sondern gibt auch rechtliche Sicherheit im Leistungsfall. Denn wenn der Versicherer nicht kürzen darf, entfällt auch das Risiko eines juristischen Streits über die Mitwirkung. Das reduziert Stress, Unsicherheit und vermeidbare Auseinandersetzungen.
Jetzt tiefer einsteigen
Diese Themen helfen Ihnen bei der richtigen Entscheidung
Der Mitwirkungsanteil ist nur ein Baustein in der privaten Unfallversicherung – aber ein entscheidender. Umso wichtiger ist es, angrenzende Themen besser zu verstehen: Wie finde ich einen Tarif ohne Gesundheitsfragen? Welche Rolle spielt die Progression bei Invalidität? Und woran erkenne ich überhaupt, ob eine Unfallversicherung sinnvoll ist? Die folgenden Beiträge geben Ihnen gezielte Antworten – praxisnah, leserfreundlich und mit klarem Fokus auf Ihren Bedarf.
Für Menschen mit Vorerkrankungen kann der Mitwirkungsanteil zur Leistungskürzung führen. Erfahren Sie, welche Tarife ganz ohne Gesundheitsfragen auskommen – und warum das im Ernstfall entscheidend sein kann.
Wenn Sie bei Invalidität mehr Geld erhalten wollen, ist die Progression entscheidend. Doch was passiert, wenn Vorerkrankungen mitwirken? Hier erfahren Sie, wie sich Progression und Mitwirkungsanteil beeinflussen.
Nicht jeder Tarif schützt zuverlässig. Was beim Mitwirkungsanteil zu beachten ist – und wie Sie erkennen, ob eine Unfallversicherung für Ihre Situation sinnvoll ist.
Zwei Wege zu mehr Leistungssicherheit
Welche Tarife verzichten auf den Mitwirkungsanteil?
Wenn eine Vorerkrankung zur Invalidität nach einem Unfall beiträgt, kann das Ihre Entschädigung erheblich mindern – es sei denn, Sie haben vorgesorgt. In der privaten Unfallversicherung gibt es zwei Möglichkeiten, die Mitwirkungsklausel für sich auszuschalten: durch Tarife, die eine Anrechnung erst ab 100 % Mitwirkung zulassen, oder durch Angebote, die vollständig auf die Anrechnung verzichten.
In beiden Fällen sichern Sie sich maximale Leistung – unabhängig von Ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte. Individuelle Vereinbarungen im Versicherungsvertrag sind dabei entscheidend, da sie die konkreten Leistungsbedingungen und die Höhe der Entschädigung maßgeblich festlegen. Die nachfolgenden Tabellen zeigen Ihnen aktuelle Tarife mit kundenfreundlicher Mitwirkungsklausel.
Tarife mit Anrechnung ab 100 % Mitwirkung
Diese Tarife erkennen eine Kürzung der Invaliditätsleistung erst an, wenn eine Vorerkrankung zu 100 % mitursächlich für den Schaden ist – was in der Praxis nahezu ausgeschlossen ist. Damit sind sie eine sehr gute Lösung für Personen mit bekannten Vorerkrankungen oder älteren Versicherungsnehmern.
Anbieter | Tarifbezeichnung | Anrechnung von Krankheiten ab | Verzicht auf Gesundheitsprüfung |
---|---|---|---|
Adam Riese | HWA 100 (alle Varianten inkl. Gipsgeld) | 100 % | Nein |
Die Stuttgarter | Premium mit XL-/XXL-Gliedertaxe | 100 % | Nein |
rhion.digital | Premium | 100 % | Nein |
Helvetia | Komfort + Mitwirkung 100 | 100 % | Nein |
IDEAL | Exklusiv mit Mitwirkung+ | 100 % | Nein |
InterRisk | XXL Maxi-Gliedertaxe | 100 % | Nein |
Tarife ohne Anrechnung von Krankheiten
Diese Tarife verzichten vollständig auf die Anrechnung von Vorerkrankungen – unabhängig von deren Einfluss auf die Unfallfolgen. Besonders empfehlenswert für Personen mit chronischen Leiden, BU-Ablehnung oder medizinischer Vorgeschichte.
Anbieter | Tarifbezeichnung | Anrechnung von Krankheiten ab | Verzicht auf Gesundheitsprüfung |
---|---|---|---|
K&M | prime 2.0 (verschiedene Varianten) | keine Anrechnung | Nein |
Handara | Premium – Spezialkonzept für Hände | keine Anrechnung | Nein |
Alteos | Diamant | keine Anrechnung | Ja |
VHV | Exklusiv / Exklusiv+ Soforthilfe | keine Anrechnung | Ja |
Janitos | BestSelection Exklusiv- oder Sinne-Tarife | keine Anrechnung | Nein |
Die Haftpflichtkasse | Einfach Komplett – Gliedertaxe Komfort (Plus) | keine Anrechnung | Nein |
Fehler beim Abschluss vermeiden
Worauf Sie beim Abschluss achten sollten
Der Mitwirkungsanteil ist nur ein Teil der Leistungskürzung – mindestens genauso entscheidend ist, wie Sie mit Gesundheitsfragen, Vorschäden und der Vertragsehrlichkeit umgehen. Denn ein guter Tarif schützt nur dann, wenn Ihre Angaben korrekt und vollständig sind. Falsche oder fehlende Informationen können im Schadensfall nicht nur zu Kürzungen, sondern schlimmstenfalls zur vollständigen Leistungsverweigerung führen. Wer sich rechtzeitig informiert, schützt sich vor Fallstricken – und sorgt für finanzielle Sicherheit im Ernstfall.
Beim Abschluss einer Unfallversicherung mit oder ohne Mitwirkungsanrechnung stellt sich oft die Frage: Was muss ich überhaupt angeben? Viele Versicherungsnehmer sind unsicher, ob frühere Behandlungen, Diagnosen oder Beschwerden genannt werden müssen – insbesondere, wenn der Tarif auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet. Wichtig ist: Auch wenn keine Gesundheitsfragen gestellt werden, gelten bestimmte Offenlegungspflichten, vor allem bei Vertragsabschluss und bei der späteren Schadensmeldung.
Zu beachten ist dabei:
Offenlegungspflicht beim Antrag: Alle geforderten Angaben – z. B. zu bekannten Krankheiten, Behandlungen oder früheren Unfällen – müssen korrekt und vollständig gemacht werden. Im Zuge des Vertragsabschlusses ist es besonders wichtig, alle relevanten Informationen offenzulegen. Eine nicht angegebene Vorerkrankung kann den Versicherungsschutz gefährden.
Vorsicht bei „verzicht auf Gesundheitsprüfung“: Dieser bedeutet nicht, dass Sie keine Vorschäden melden müssen. Vielmehr entfällt lediglich die formale Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss.
Mitteilungspflicht nach Vertragsbeginn: Neue Erkrankungen müssen nicht gemeldet werden, wohl aber nachträglich entdeckte frühere Erkrankungen, die bei Antragstellung bereits bestanden.
Pflicht bei der Schadensmeldung: Sobald ein Unfall gemeldet wird, prüft der Versicherer automatisch, ob eine Vorerkrankung Einfluss auf den Unfallhergang oder die Invaliditätsfolge hatte – und fordert dazu medizinische Nachweise oder Vorbefunde an.
Ehrlichkeit schützt: Wer frühzeitig und vollständig informiert, sichert sich gegen spätere Leistungskürzungen und schafft Vertrauen beim Versicherer.
Die Beweislast für die Mitwirkung einer Erkrankung liegt zwar beim Versicherer – dennoch ist die Mitwirkungsklausel ein häufiger Streitpunkt. Wer bewusst falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, riskiert den gesamten Versicherungsschutz. Gerade bei Tarifen mit besonderen Leistungsmerkmalen (z. B. ohne Mitwirkungsanrechnung) sollten Versicherte daher besonders sorgfältig agieren.
Weitere Themen, die für Sie jetzt wichtig sind
So sichern Sie sich zusätzlich ab – mit gezieltem Wissen
Der Mitwirkungsanteil ist nur eine von vielen Klauseln in der privaten Unfallversicherung, die im Ernstfall über mehrere tausend Euro entscheiden können. Wer gesundheitlich vorbelastet ist oder besonderen Risiken ausgesetzt ist – etwa durch Sport, Beruf oder Vorerkrankung – sollte sich auch mit angrenzenden Themen befassen. Die folgenden Beiträge helfen Ihnen, noch gezielter zu planen und die richtige Absicherung zu finden.
Wenn sich eine Sehne ohne Fremdeinwirkung reißt oder die Bandscheibe durch alltägliche Bewegung beschädigt wird, sprechen Experten von einer Eigenbewegung. Doch nicht jeder Tarif leistet in solchen Fällen.
Gerade bei Sportverletzungen wie Kreuzbandriss oder Meniskusschäden stellt sich die Frage: Handelt es sich um einen Unfall? Und welche Tarife leisten überhaupt bei solchen typischen Vorschäden?
Tiefer verstehen, besser entscheiden
Was Sie schon immer über den Mitwirkungsanteil wissen wollten
Was versteht man unter dem Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung?
Der Mitwirkungsanteil bezeichnet den Anteil, in dem bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen mitursächlich für den Schaden bzw. die Invalidität sind. In der Leistungsberechnung wird dieser Anteil von der gesamten Schadenshöhe abgezogen.
Wie wirkt sich der Mitwirkungsanteil konkret auf die Versicherungsleistung aus?
Die vereinbarte Leistung wird um den Mitwirkungsanteil gekürzt. Beispiel: Bei 50 % Invalidität und 40 % Mitwirkungsanteil verbleiben 30 % (50 % – (50 % × 40 %) = 30 %) als Grundlage für die Auszahlung.
Ab welchem Mitwirkungsanteil prüft der Versicherer üblicherweise?
Viele Versicherer greifen erst ab einem Mitwirkungsanteil von rund 25 % in die Kürzung ein, allerdings hängt dies vom konkreten Tarif ab.
Wer trägt im Schadensfall die Beweislast für den Mitwirkungsanteil?
Der Versicherer muss belegen, dass und in welchem Umfang Vorerkrankungen zur Invalidität beigetragen haben.
Kann der Mitwirkungsanteil 100 % erreichen?
Ja – in Extremfällen kann ein Mitwirkungsanteil so hoch sein, dass die unfallbedingte Leistung praktisch auf Null steht. Er liegt typischerweise unter 100 % und hängt von Begutachtung und Tarifbedingungen ab.
Gibt es Tarife, die ganz auf Mitwirkungsanteile verzichten?
Ja, einige Versicherer bieten Tarife, bei denen der Mitwirkungsanteil nicht angerechnet wird. In solchen Fällen wird die volle Leistung auch bei Vorerkrankungen gezahlt, sofern die Bedingungen dies ausdrücklich vorsehen.
Wann wird der Mitwirkungsanteil bestimmt (Zeitpunkt)?
Der Mitwirkungsanteil wird zum Zeitpunkt der Feststellung der unfallbedingten Invalidität beurteilt.
Kann ich vor Abschluss der Versicherung den Mitwirkungsanteil beeinflussen?
Ja – Sie sollten Tarife wählen, in denen der Mitwirkungsanteil begrenzt, ausgeschaltet oder verzögert greift. Außerdem sind Gesundheitsangaben und Risikozuschläge Teil der Tarifgestaltung.
Welche Rolle spielen Progressionstarife beim Mitwirkungsanteil?
In Progressionstarifen, die überproportionale Leistungen bei höherer Invalidität vorsehen, wird der Mitwirkungsanteil besonders deutlich: Ein kleiner Prozentabzug kann bei hohen Progressionsstufen große absolute Beträge mindern.
Wie kann ich erkennen, wie hoch der Mitwirkungsanteil in meinem Vertrag ist?
In den Vertragsbedingungen (Allgemeine Unfallbedingungen / Zusatzbedingungen) finden Sie Klauseln zur Mitwirkung bzw. Anrechnung von Vorerkrankungen. Achten Sie insbesondere auf Passagen wie „Mitwirkung“, „Leistungskürzung bei Vorerkrankungen“ oder „Verzicht auf Mitwirkung“.
Zusammenfassung
Der Mitwirkungsanteil ist ein entscheidender Faktor in der privaten Unfallversicherung – besonders für Menschen mit Vorerkrankungen, Senioren oder sportlich aktive Personen. Denn wenn bestehende Krankheiten oder Gebrechen zum Unfallereignis beitragen, kann die Entschädigung deutlich reduziert werden. Die Versicherungsleistung, also die tatsächliche Auszahlung im Schadensfall, hängt dabei maßgeblich vom Mitwirkungsanteil und den individuellen Vertragsbedingungen ab. Viele Tarife kürzen bereits ab 25 % Mitwirkung. Empfehlenswert sind daher Verträge mit einer Grenze ab 70 % oder besser: mit vollständigem Verzicht.
Gerade beim Mitwirkungsanteil gibt es zwischen den verschiedenen Versicherungen deutliche Unterschiede, die sich auf die Bewertung und mögliche Kürzung der Leistungen auswirken können. Wer beim Abschluss auf eine transparente Gesundheitsprüfung achtet und ehrlich bleibt, schützt sich zusätzlich vor Streitfällen. Nutzen Sie den Tarifvergleich, um den passenden Schutz für Ihre Situation zu finden.
Häufige Fragen
Wie wirkt sich ein Mitwirkungsanteil bei mehreren Vorerkrankungen aus?
In der Praxis werden begutachtet, welche Vorerkrankung welchen Beitrag geleistet hat. Diese Anteile können additiv betrachtet oder systematisch kombiniert werden. Der Versicherer legt dar, wie sich die Mitwirkung zusammensetzt, und zieht sie entsprechend von der Gesamtleistung ab.
Kann der Mitwirkungsanteil auch bei Todesfallleistungen wirken?
Das hängt vom Vertrag ab: In vielen Policen gilt der Mitwirkungsanteil nur für Invaliditätsleistungen. Bei Todesfallleistung greifen Mitwirkungsanteile oft nicht, sofern dies ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen ist.
Wie beeinflusst der Mitwirkungsanteil eine Unfallrente (anstatt Kapitalleistung)?
Auch bei Unfallrenten kann der Mitwirkungsanteil die Rentenhöhe mindern: Die Rentenzahlungen werden auf Grundlage der gekürzten Invalidität bemessen. Der Mitwirkungsanteil wirkt also auf den zugrunde gelegten Invaliditätsgrad.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Kürzung durch Mitwirkungsanteil nicht einverstanden bin?
Sie können ein medizinisches Gegengutachten beauftragen oder Einspruch einlegen. Oft ist es sinnvoll, den Vertrag, die Gutachten und Bedingungen durch einen Fachanwalt oder Versicherungsexperten prüfen zu lassen, um Ihre Ansprüche zu sichern.