Unfall­ver­si­che­rung Mit­wir­kungs­an­teil: Was Sie wis­sen müs­sen

Wie Vor­er­kran­kun­gen Ihre Inva­li­di­täts­leis­tung beein­flus­sen – und wie Sie sich opti­mal absi­chern

Mann kniet verletzt im Herbstwald auf dem Weg und hält sich schmerzverzerrt das Knie – Joggingkleidung und Stirnband

Wenn es kracht, zählt jede Klau­sel. Der Mit­wir­kungs­an­teil ist eine oft unter­schätz­te Rege­lung in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – mit gra­vie­ren­den Fol­gen für Ihre Leis­tung im Scha­dens­fall. Denn wenn Vor­er­kran­kun­gen zur Unfall­fol­ge bei­tra­gen, kann der Ver­si­che­rer die Ent­schä­di­gung kür­zen. Die Fol­ge: Die finan­zi­el­len Kon­se­quen­zen eines Unfalls kön­nen durch den Mit­wir­kungs­an­teil und bestehen­de Vor­er­kran­kun­gen erheb­lich ver­stärkt wer­den, was sich direkt auf die Höhe der Ver­si­che­rungs­leis­tung aus­wirkt. Für Men­schen mit Dia­be­tes, Arthro­se, Herz­pro­ble­men oder frü­he­ren Ver­let­zun­gen kann das im Ernst­fall teu­er wer­den. Umso wich­ti­ger ist es, die Regeln zu ken­nen, Tari­fe sorg­fäl­tig zu wäh­len und die eige­nen Ansprü­che zu schüt­zen – denn nur die rich­ti­ge Ver­si­che­rung schützt Sie zuver­läs­sig vor den finan­zi­el­len Fol­gen eines Unfalls. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, was der Mit­wir­kungs­an­teil wirk­lich bedeu­tet, wann er zur Anwen­dung kommt – und wie Sie sich auch mit Vor­er­kran­kung sinn­voll absi­chern.

Das Wich­tigs­te im Über­blick

Ver­trau­en ist mess­bar
Google-Bewertungssiegel mit 5 Sternen und 144 Kundenrezensionen für amba-versicherungen.de
Goog­le

114 Bewer­tun­gen | 5,0 Ster­ne

Logo von ProvenExpert – Bewertungsplattform mit dem Claim „It’s All About Trust“
Pro­ven Expert

328 Bewer­tun­gen | 4,9 Ster­ne

Logo der Plattform makler.de mit Schriftzug und orangem Symbol auf transparentem Hintergrund
Makler.de

334 Bewer­tun­gen | 5,0 Ster­ne

Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Was genau bedeu­tet der Mit­wir­kungs­an­teil?

Was ist der Mit­wir­kungs­an­teil in der Unfall­ver­si­che­rung?

Ob Ihre Unfall­ver­si­che­rung voll zahlt, hängt nicht nur vom Unfall ab – son­dern auch davon, wie gesund Sie vor­her waren; ent­schei­dend ist zudem, wie Ihr indi­vi­du­el­ler Ver­si­che­rungs­ver­trag aus­ge­stal­tet ist, da die­ser maß­geb­lich die Leis­tungs­fä­hig­keit im Scha­dens­fall bestimmt. Der soge­nann­te Mit­wir­kungs­an­teil regelt, ob und wie stark Vor­er­kran­kun­gen die Aus­zah­lung bei Inva­li­di­tät min­dern. Doch was bedeu­tet das kon­kret? Wie wird er berech­net? Und wel­che Rol­le spielt das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz? In die­sem Abschnitt erhal­ten Sie die wich­tigs­ten Ant­wor­ten.

Der Mit­wir­kungs­an­teil bezeich­net den pro­zen­tua­len Anteil, den eine bereits bestehen­de Krank­heit oder ein Gebre­chen an den Unfall­fol­gen hat, wobei die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen im jewei­li­gen Ver­trag die genaue Fest­le­gung und Anwen­dung des Mit­wir­kungs­an­teils Unfall­ver­si­che­rung bestim­men. Liegt die Mit­wir­kung unter 25 %, erfolgt in der Regel kei­ne Leis­tungs­kür­zung. Ab 25 % kann der Ver­si­che­rer die Inva­li­di­täts­leis­tung antei­lig redu­zie­ren. Die genaue Aus­le­gung regelt § 182 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG). Das Ver­si­che­rungs­ver­tragsG, ins­be­son­de­re § 182, legt fest, wie und in wel­chem Umfang eine Min­de­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tung bei Mit­wir­kung von Krank­hei­ten und Gebre­chen im Ver­si­che­rungs­fall erfol­gen darf.

Wirkt eine Vor­er­kran­kung nach­weis­lich an der Inva­li­di­tät mit, wird die Leis­tung antei­lig gekürzt – abhän­gig vom fest­ge­stell­ten Mit­wir­kungs­grad, unter Berück­sich­ti­gung des Inva­li­di­täts­gra­des und der Sum­me der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­leis­tung. Bei 30 % Mit­wir­kung redu­ziert sich z. B. eine eigent­lich zuge­sag­te Zah­lung von 100.000 € auf 70.000 €. Das Aus­maß der Mit­wir­kung und die Ver­ein­ba­run­gen im Ver­si­che­rungs­ver­trag bestim­men, wie hoch die Aus­zah­lungs­sum­me im kon­kre­ten Fall aus­fällt.

Die Ermitt­lung erfolgt durch ärzt­li­che Gut­ach­ten: Ana­mne­se, kli­ni­sche Unter­su­chun­gen, bild­ge­ben­de Ver­fah­ren wie MRT oder CT – der Gut­ach­ter prüft dabei auch, inwie­weit Ver­schleiß­erschei­nun­gen und Vor­schä­den zur Gesund­heits­schä­di­gung bei­getra­gen haben. Ärz­te müs­sen beur­tei­len, ob und in wel­chem Umfang eine Vor­er­kran­kung zur Schä­di­gung bei­getra­gen hat. Die Tren­nung zwi­schen Unfall­fol­ge und Vor­er­kran­kung ist dabei oft kom­plex – und Grund­la­ge vie­ler Streit­fäl­le. Hier­bei spie­len die Kau­sa­li­tät zwi­schen Unfall­ereig­nis und Gesund­heits­schä­di­gung sowie die Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­falls eine zen­tra­le Rol­le.

Laut § 182 VVG muss der Ver­si­che­rer nach­wei­sen, in wel­chem Umfang eine Vor­er­kran­kung mit­ge­wirkt hat, wobei die Berück­sich­ti­gung von Krank­hei­ten und Gebre­chen sowie die Rol­le des Unfall­ver­si­che­rers bei der Fest­stel­lung des Mit­wir­kungs­an­teils ent­schei­dend sind. Dabei gilt: Unter 25 % Mit­wir­kung darf kei­ne Kür­zung erfol­gen. Ab 25 % ist eine Kür­zung erlaubt – sofern sie sach­lich und medi­zi­nisch begrün­det ist. Die Ver­ein­ba­run­gen im Ver­si­che­rungs­ver­trag und die Berück­sich­ti­gung einer etwa­igen Vor­in­va­li­di­tät sind für die Leis­tungs­be­rech­nung maß­geb­lich. Das Alter des Ver­si­cher­ten darf bei der Bewer­tung kei­ne Rol­le spie­len (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14). Typi­sche Fäl­le, in denen eine Min­de­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tung durch Mit­wir­kungs­an­tei­le erfolgt, betref­fen ins­be­son­de­re Kun­den mit bereits bestehen­den Schä­den oder Gebre­chen, bei denen der Inva­li­di­täts­grad durch meh­re­re Fak­to­ren beein­flusst wird.

Wenn Vor­er­kran­kun­gen zur Kos­ten­fal­le wer­den

Wie stark beein­flusst der Mit­wir­kungs­an­teil Ihre Leis­tun­gen?

Nicht jeder Unfall ist gleich – und nicht jede Ver­let­zung wird voll ent­schä­digt. Denn wenn eine Vor­er­kran­kung die Schwe­re der Unfall­fol­ge mit­be­stimmt, kann Ihre pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung die Leis­tung kür­zen. Die genaue Höhe hängt vom Mit­wir­kungs­an­teil ab – und die­ser wird durch ärzt­li­che Gut­ach­ten, Kran­ken­ge­schich­te und tech­ni­sche Dia­gnos­tik ermit­telt.

Bei der Berech­nung wer­den ins­be­son­de­re der Inva­li­di­täts­grad, die Berück­sich­ti­gung des Mit­wir­kungs­an­teils und die Sum­me der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­leis­tung her­an­ge­zo­gen. Für Ver­si­cher­te bedeu­tet das: Selbst bei einem kla­ren Unfall kann eine gesund­heit­li­che Vor­ge­schich­te zu deut­li­chen finan­zi­el­len Nach­tei­len füh­ren.

Bereits bekann­te Krank­hei­ten oder Gebre­chen kön­nen im Ernst­fall erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Höhe der Inva­li­di­täts­leis­tung haben. Das Aus­maß der Schä­den und die kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen bestim­men dabei, wie stark sich Vor­er­kran­kun­gen auf die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aus­wir­ken. Ent­schei­dend ist dabei die medi­zi­ni­sche Ein­schät­zung, inwie­weit eine Vor­er­kran­kung zum Unfall­ergeb­nis bei­getra­gen hat. Der Mit­wir­kungs­an­teil wird dabei in Pro­zent aus­ge­drückt – also etwa: Wie viel der dau­er­haf­ten Beein­träch­ti­gung ist auf den Unfall selbst zurück­zu­füh­ren, und wie viel auf bestehen­de Erkran­kun­gen wie z. B. Dia­be­tes, Arthro­se oder Herz-Kreis­lauf-Pro­ble­me?

Die Kür­zung erfolgt gestaf­felt: Bis zu einer Mit­wir­kung von 25 % darf der Ver­si­che­rer laut Gesetz kei­ne Leis­tungs­kür­zung vor­neh­men. Ab 26 % hin­ge­gen kann er die Inva­li­di­täts­leis­tung antei­lig min­dern – was im Extrem­fall zu Zehn­tau­sen­den Euro Dif­fe­renz füh­ren kann. Beson­ders kri­tisch wird es bei Tari­fen, die bereits ab 25 % anset­zen. Hier kann selbst ein klei­ner medi­zi­ni­scher Zusam­men­hang zwi­schen Unfall­fol­ge und Vor­scha­den die Aus­zah­lung erheb­lich redu­zie­ren. Die Min­de­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen hängt maß­geb­lich von den getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im Ver­si­che­rungs­ver­trag ab.

Zur Beur­tei­lung wird der gesund­heit­li­che Zustand durch medi­zi­ni­sche Exper­ten geprüft. In der Regel erfolgt dies anhand von:

  • Ana­mne­se und Pati­en­ten­ak­te

  • Dia­gnos­tik wie MRT, CT, Rönt­gen

  • Funk­ti­ons­tests und Spe­zi­al­un­ter­su­chun­gen

  • Gut­ach­ten mit Ein­schät­zung der Mit­wir­kung

Die ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­on spielt eine Schlüs­sel­rol­le – ins­be­son­de­re dann, wenn es zu Unstim­mig­kei­ten zwi­schen Ver­si­che­rer und Ver­si­cher­tem kommt. Denn: Der Ver­si­che­rer trägt die Beweis­last, muss also ein­deu­tig nach­wei­sen, dass und in wel­chem Umfang die Vor­er­kran­kung mit­ge­wirkt hat. Ein qua­li­fi­zier­ter Gut­ach­ter beur­teilt dabei die Kau­sa­li­tät zwi­schen Unfall und Gesund­heits­schä­di­gung und prüft, ob Ver­schleiß­erschei­nun­gen oder ande­re Vor­schä­den bei der Fest­stel­lung des Mit­wir­kungs­an­teils zu berück­sich­ti­gen sind.

Nicht sel­ten füh­ren genau die­se medi­zi­nisch-juris­ti­schen Bewer­tun­gen zu Streit­fäl­len. Typi­sche Fall­kon­stel­la­tio­nen betref­fen die Abgren­zung von Unfall­fol­gen und Vor­er­kran­kun­gen, wobei der Unfall­ver­si­che­rer die Mit­wir­kungs­an­tei­le oft kri­tisch prüft und die Beweis­füh­rung eine zen­tra­le Rol­le spielt. Vie­le Ver­si­cher­te emp­fin­den die Kür­zung als unan­ge­mes­sen, beson­ders wenn sie sich kei­ner erheb­li­chen Vor­er­kran­kung bewusst waren. Des­halb ist es bereits bei der Tarif­aus­wahl ent­schei­dend, auf eine kun­den­freund­li­che Mit­wir­kungs­klau­sel zu ach­ten. Emp­feh­lens­wert sind Tari­fe mit Redu­zie­rung erst ab 70 % oder gar voll­stän­di­gem Ver­zicht – so wie es bei man­chen Pre­mi­um­ta­ri­fen heu­te bereits üblich ist.

Schutz­lü­cke für Risi­ko­grup­pen ver­mei­den

Für wen ist ein Ver­zicht auf den Mit­wir­kungs­an­teil beson­ders wich­tig?

Nicht jeder Tarif schützt gleich gut – beson­ders dann, wenn bereits gesund­heit­li­che Vor­be­las­tun­gen bestehen. Der Mit­wir­kungs­an­teil betrifft vor allem Men­schen mit bekann­ten Erkran­kun­gen, älte­re Ver­si­che­rungs­neh­mer oder akti­ve Per­so­nen mit höhe­rem Ver­let­zungs­ri­si­ko. Wer zu einer die­ser Grup­pen gehört, soll­te gezielt nach Unfall­ver­si­che­run­gen suchen, die erst ab 70 % Mit­wir­kung kür­zen – oder ganz auf eine Anrech­nung ver­zich­ten. Das kann im Ernst­fall über vie­le tau­send Euro an Leis­tung ent­schei­den.

Gera­de bei Men­schen mit gesund­heit­li­chen Vor­er­kran­kun­gen ist der Mit­wir­kungs­an­teil ein unter­schätz­tes Risi­ko. Klas­si­sche Bei­spie­le sind Herz-Kreis­lauf-Pro­ble­me, Dia­be­tes mel­li­tus, Gelenk­er­kran­kun­gen wie Arthro­se oder dege­ne­ra­ti­ve Wir­bel­säu­len­lei­den. Ein Bei­spiel: Ein Mann mitt­le­ren Alters mit bereits dia­gnos­ti­zier­ter Arthro­se erlei­det einen Unfall und muss mit einer Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung rech­nen, da die Vor­er­kran­kung als mit­wir­kend bewer­tet wird. Auch frü­he­re Unfäl­le, die noch Fol­ge­schä­den hin­ter­las­sen haben, kön­nen spä­ter als mit­wir­ken­de Vor­er­kran­kung gewer­tet wer­den. Wer einen Tarif mit nied­ri­ger Mit­wir­kungs­gren­ze wählt, ris­kiert im Ernst­fall Leis­tungs­kür­zun­gen – obwohl der aktu­el­le Unfall zwei­fels­frei doku­men­tiert ist.

Beson­ders betrof­fen von die­ser Pro­ble­ma­tik sind:

  • Senio­ren: Alters­be­ding­te Abnut­zun­gen gel­ten oft als mit­wir­ken­de Gebre­chen.

  • Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen: Dia­be­tes, Herz­rhyth­mus­stö­run­gen oder chro­ni­sche Lei­den kön­nen Ein­fluss neh­men.

  • Sport­lich Akti­ve und Bau­hel­fer: Vor­schä­den durch frü­he­re Ver­let­zun­gen oder Über­be­las­tung wer­den schnell als „mit­wir­kend“ gewer­tet.

  • Kin­der mit ange­bo­re­nen Schwä­chen oder Vor­er­kran­kun­gen: Auch hier kann die Mit­wir­kung spä­ter rele­vant wer­den, etwa bei ortho­pä­di­schen Beson­der­hei­ten.

  • Men­schen mit gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen: z. B. Per­so­nen, die bereits eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abge­lehnt beka­men.

  • Bei­spiel Mann mit Vor­er­kran­kung: Ein Mann, der bereits einen Band­schei­ben­vor­fall hat­te, kann nach einem erneu­ten Unfall mit einer Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung rech­nen, da die Vor­schä­di­gung als mit­wir­kend gilt.

Für all die­se Grup­pen ist es beson­ders wich­tig, Unfall­ta­ri­fe zu wäh­len, bei denen der Mit­wir­kungs­an­teil ent­we­der:

  • erst ab 70 % greift

  • oder voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist.

Die­se Rege­lung schützt nicht nur den Geld­beu­tel – son­dern gibt auch recht­li­che Sicher­heit im Leis­tungs­fall. Denn wenn der Ver­si­che­rer nicht kür­zen darf, ent­fällt auch das Risi­ko eines juris­ti­schen Streits über die Mit­wir­kung. Das redu­ziert Stress, Unsi­cher­heit und ver­meid­ba­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Jetzt tie­fer ein­stei­gen

Die­se The­men hel­fen Ihnen bei der rich­ti­gen Ent­schei­dung

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur ein Bau­stein in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – aber ein ent­schei­den­der. Umso wich­ti­ger ist es, angren­zen­de The­men bes­ser zu ver­ste­hen: Wie fin­de ich einen Tarif ohne Gesund­heits­fra­gen? Wel­che Rol­le spielt die Pro­gres­si­on bei Inva­li­di­tät? Und wor­an erken­ne ich über­haupt, ob eine Unfall­ver­si­che­rung sinn­voll ist? Die fol­gen­den Bei­trä­ge geben Ihnen geziel­te Ant­wor­ten – pra­xis­nah, leser­freund­lich und mit kla­rem Fokus auf Ihren Bedarf.

Unfall­ver­si­che­rung ohne Gesund­heits­fra­gen
Junge Frau sitzt am Schreibtisch und blickt nachdenklich auf ihren Laptop, Hand an der Stirn, Unterlagen und Lampe im Vordergrund

Für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen kann der Mit­wir­kungs­an­teil zur Leis­tungs­kür­zung füh­ren. Erfah­ren Sie, wel­che Tari­fe ganz ohne Gesund­heits­fra­gen aus­kom­men – und war­um das im Ernst­fall ent­schei­dend sein kann.

Pro­gres­si­on
Hand zeichnet mit Kreide ein steigendes Balkendiagramm mit gelber Progressionskurve auf eine Tafel – Symbolbild für Progression in der Unfallversicherung.

Wenn Sie bei Inva­li­di­tät mehr Geld erhal­ten wol­len, ist die Pro­gres­si­on ent­schei­dend. Doch was pas­siert, wenn Vor­er­kran­kun­gen mit­wir­ken? Hier erfah­ren Sie, wie sich Pro­gres­si­on und Mit­wir­kungs­an­teil beein­flus­sen.

Unfall­ver­si­che­rung sinn­voll?
Fröhliche junge Familie macht ein Selfie bei einer Wanderung im Freien – Symbolbild für unbeschwerten Alltag mit Absicherung.

Nicht jeder Tarif schützt zuver­läs­sig. Was beim Mit­wir­kungs­an­teil zu beach­ten ist – und wie Sie erken­nen, ob eine Unfall­ver­si­che­rung für Ihre Situa­ti­on sinn­voll ist.

Zwei Wege zu mehr Leis­tungs­si­cher­heit

Wel­che Tari­fe ver­zich­ten auf den Mit­wir­kungs­an­teil?

Wenn eine Vor­er­kran­kung zur Inva­li­di­tät nach einem Unfall bei­trägt, kann das Ihre Ent­schä­di­gung erheb­lich min­dern – es sei denn, Sie haben vor­ge­sorgt. In der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung gibt es zwei Mög­lich­kei­ten, die Mit­wir­kungs­klau­sel für sich aus­zu­schal­ten: durch Tari­fe, die eine Anrech­nung erst ab 100 % Mit­wir­kung zulas­sen, oder durch Ange­bo­te, die voll­stän­dig auf die Anrech­nung ver­zich­ten.

In bei­den Fäl­len sichern Sie sich maxi­ma­le Leis­tung – unab­hän­gig von Ihrer gesund­heit­li­chen Vor­ge­schich­te. Indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen im Ver­si­che­rungs­ver­trag sind dabei ent­schei­dend, da sie die kon­kre­ten Leis­tungs­be­din­gun­gen und die Höhe der Ent­schä­di­gung maß­geb­lich fest­le­gen. Die nach­fol­gen­den Tabel­len zei­gen Ihnen aktu­el­le Tari­fe mit kun­den­freund­li­cher Mit­wir­kungs­klau­sel.

Tari­fe mit Anrech­nung ab 100 % Mit­wir­kung

Die­se Tari­fe erken­nen eine Kür­zung der Inva­li­di­täts­leis­tung erst an, wenn eine Vor­er­kran­kung zu 100 % mit­ur­säch­lich für den Scha­den ist – was in der Pra­xis nahe­zu aus­ge­schlos­sen ist. Damit sind sie eine sehr gute Lösung für Per­so­nen mit bekann­ten Vor­er­kran­kun­gen oder älte­ren Ver­si­che­rungs­neh­mern.

Anbie­ter Tarif­be­zeich­nung Anrech­nung von Krank­hei­ten ab Ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung
Adam Rie­se HWA 100 (alle Vari­an­ten inkl. Gips­geld) 100 % Nein
Die Stutt­gar­ter Pre­mi­um mit XL-/XXL-Glie­derta­xe 100 % Nein
rhion.digital Pre­mi­um 100 % Nein
Hel­ve­tia Kom­fort + Mit­wir­kung 100 100 % Nein
IDEAL Exklu­siv mit Mit­wir­kung+ 100 % Nein
Inter­Risk XXL Maxi-Glie­derta­xe 100 % Nein

Tari­fe ohne Anrech­nung von Krank­hei­ten

Die­se Tari­fe ver­zich­ten voll­stän­dig auf die Anrech­nung von Vor­er­kran­kun­gen – unab­hän­gig von deren Ein­fluss auf die Unfall­fol­gen. Beson­ders emp­feh­lens­wert für Per­so­nen mit chro­ni­schen Lei­den, BU-Ableh­nung oder medi­zi­ni­scher Vor­ge­schich­te.

Anbie­ter Tarif­be­zeich­nung Anrech­nung von Krank­hei­ten ab Ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung
K&M prime 2.0 (ver­schie­de­ne Vari­an­ten) kei­ne Anrech­nung Nein
Hand­ara Pre­mi­um – Spe­zi­al­kon­zept für Hän­de kei­ne Anrech­nung Nein
Alte­os Dia­mant kei­ne Anrech­nung Ja
VHV Exklu­siv / Exklu­siv+ Sofort­hil­fe kei­ne Anrech­nung Ja
Jani­tos Best­Sel­ec­tion Exklu­siv- oder Sin­ne-Tari­fe kei­ne Anrech­nung Nein
Die Haft­pflicht­kas­se Ein­fach Kom­plett – Glie­derta­xe Kom­fort (Plus) kei­ne Anrech­nung Nein

Feh­ler beim Abschluss ver­mei­den

Wor­auf Sie beim Abschluss ach­ten soll­ten

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur ein Teil der Leis­tungs­kür­zung – min­des­tens genau­so ent­schei­dend ist, wie Sie mit Gesund­heits­fra­gen, Vor­schä­den und der Ver­trags­ehr­lich­keit umge­hen. Denn ein guter Tarif schützt nur dann, wenn Ihre Anga­ben kor­rekt und voll­stän­dig sind. Fal­sche oder feh­len­de Infor­ma­tio­nen kön­nen im Scha­dens­fall nicht nur zu Kür­zun­gen, son­dern schlimms­ten­falls zur voll­stän­di­gen Leis­tungs­ver­wei­ge­rung füh­ren. Wer sich recht­zei­tig infor­miert, schützt sich vor Fall­stri­cken – und sorgt für finan­zi­el­le Sicher­heit im Ernst­fall.

Beim Abschluss einer Unfall­ver­si­che­rung mit oder ohne Mit­wir­kungs­an­rech­nung stellt sich oft die Fra­ge: Was muss ich über­haupt ange­ben? Vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer sind unsi­cher, ob frü­he­re Behand­lun­gen, Dia­gno­sen oder Beschwer­den genannt wer­den müs­sen – ins­be­son­de­re, wenn der Tarif auf eine Gesund­heits­prü­fung ver­zich­tet. Wich­tig ist: Auch wenn kei­ne Gesund­heits­fra­gen gestellt wer­den, gel­ten bestimm­te Offen­le­gungs­pflich­ten, vor allem bei Ver­trags­ab­schluss und bei der spä­te­ren Scha­dens­mel­dung.

Zu beach­ten ist dabei:

  • Offen­le­gungs­pflicht beim Antrag: Alle gefor­der­ten Anga­ben – z. B. zu bekann­ten Krank­hei­ten, Behand­lun­gen oder frü­he­ren Unfäl­len – müs­sen kor­rekt und voll­stän­dig gemacht wer­den. Im Zuge des Ver­trags­ab­schlus­ses ist es beson­ders wich­tig, alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen offen­zu­le­gen. Eine nicht ange­ge­be­ne Vor­er­kran­kung kann den Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­den.

  • Vor­sicht bei „ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung“: Die­ser bedeu­tet nicht, dass Sie kei­ne Vor­schä­den mel­den müs­sen. Viel­mehr ent­fällt ledig­lich die for­ma­le Gesund­heits­prü­fung vor Ver­trags­ab­schluss.

  • Mit­tei­lungs­pflicht nach Ver­trags­be­ginn: Neue Erkran­kun­gen müs­sen nicht gemel­det wer­den, wohl aber nach­träg­lich ent­deck­te frü­he­re Erkran­kun­gen, die bei Antrag­stel­lung bereits bestan­den.

  • Pflicht bei der Scha­dens­mel­dung: Sobald ein Unfall gemel­det wird, prüft der Ver­si­che­rer auto­ma­tisch, ob eine Vor­er­kran­kung Ein­fluss auf den Unfall­her­gang oder die Inva­li­di­täts­fol­ge hat­te – und for­dert dazu medi­zi­ni­sche Nach­wei­se oder Vor­be­fun­de an.

  • Ehr­lich­keit schützt: Wer früh­zei­tig und voll­stän­dig infor­miert, sichert sich gegen spä­te­re Leis­tungs­kür­zun­gen und schafft Ver­trau­en beim Ver­si­che­rer.

Die Beweis­last für die Mit­wir­kung einer Erkran­kung liegt zwar beim Ver­si­che­rer – den­noch ist die Mit­wir­kungs­klau­sel ein häu­fi­ger Streit­punkt. Wer bewusst fal­sche Anga­ben macht oder rele­van­te Infor­ma­tio­nen ver­schweigt, ris­kiert den gesam­ten Ver­si­che­rungs­schutz. Gera­de bei Tari­fen mit beson­de­ren Leis­tungs­merk­ma­len (z. B. ohne Mit­wir­kungs­an­rech­nung) soll­ten Ver­si­cher­te daher beson­ders sorg­fäl­tig agie­ren.

Wei­te­re The­men, die für Sie jetzt wich­tig sind

So sichern Sie sich zusätz­lich ab – mit geziel­tem Wis­sen

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur eine von vie­len Klau­seln in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung, die im Ernst­fall über meh­re­re tau­send Euro ent­schei­den kön­nen. Wer gesund­heit­lich vor­be­las­tet ist oder beson­de­ren Risi­ken aus­ge­setzt ist – etwa durch Sport, Beruf oder Vor­er­kran­kung – soll­te sich auch mit angren­zen­den The­men befas­sen. Die fol­gen­den Bei­trä­ge hel­fen Ihnen, noch geziel­ter zu pla­nen und die rich­ti­ge Absi­che­rung zu fin­den.

Sportlerin mit schmerzverzerrtem Gesicht greift sich an die Schulter – Verletzung durch Eigenbewegung beim Training
Was bedeu­tet Eigen­be­we­gung?

Wenn sich eine Seh­ne ohne Fremd­ein­wir­kung reißt oder die Band­schei­be durch all­täg­li­che Bewe­gung beschä­digt wird, spre­chen Exper­ten von einer Eigen­be­we­gung. Doch nicht jeder Tarif leis­tet in sol­chen Fäl­len.

Verletzter Fußballspieler im gelben Trikot greift sich schmerzverzerrt ans Bein – symbolisch für Kreuzbandriss beim Sport
Kreuz­band­riss

Gera­de bei Sport­ver­let­zun­gen wie Kreuz­band­riss oder Menis­kus­schä­den stellt sich die Fra­ge: Han­delt es sich um einen Unfall? Und wel­che Tari­fe leis­ten über­haupt bei sol­chen typi­schen Vor­schä­den?

Tie­fer ver­ste­hen, bes­ser ent­schei­den

Was Sie schon immer über den Mit­wir­kungs­an­teil wis­sen woll­ten

Der Mit­wir­kungs­an­teil bezeich­net den Anteil, in dem bereits bestehen­de Krank­hei­ten oder Gebre­chen mit­ur­säch­lich für den Scha­den bzw. die Inva­li­di­tät sind. In der Leis­tungs­be­rech­nung wird die­ser Anteil von der gesam­ten Scha­dens­hö­he abge­zo­gen.

Die ver­ein­bar­te Leis­tung wird um den Mit­wir­kungs­an­teil gekürzt. Bei­spiel: Bei 50 % Inva­li­di­tät und 40 % Mit­wir­kungs­an­teil ver­blei­ben 30 % (50 % – (50 % × 40 %) = 30 %) als Grund­la­ge für die Aus­zah­lung.

Vie­le Ver­si­che­rer grei­fen erst ab einem Mit­wir­kungs­an­teil von rund 25 % in die Kür­zung ein, aller­dings hängt dies vom kon­kre­ten Tarif ab.

Der Ver­si­che­rer muss bele­gen, dass und in wel­chem Umfang Vor­er­kran­kun­gen zur Inva­li­di­tät bei­getra­gen haben.

Ja – in Extrem­fäl­len kann ein Mit­wir­kungs­an­teil so hoch sein, dass die unfall­be­ding­te Leis­tung prak­tisch auf Null steht. Er liegt typi­scher­wei­se unter 100 % und hängt von Begut­ach­tung und Tarif­be­din­gun­gen ab.

Ja, eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten Tari­fe, bei denen der Mit­wir­kungs­an­teil nicht ange­rech­net wird. In sol­chen Fäl­len wird die vol­le Leis­tung auch bei Vor­er­kran­kun­gen gezahlt, sofern die Bedin­gun­gen dies aus­drück­lich vor­se­hen.

Der Mit­wir­kungs­an­teil wird zum Zeit­punkt der Fest­stel­lung der unfall­be­ding­ten Inva­li­di­tät beur­teilt.

Ja – Sie soll­ten Tari­fe wäh­len, in denen der Mit­wir­kungs­an­teil begrenzt, aus­ge­schal­tet oder ver­zö­gert greift. Außer­dem sind Gesund­heits­an­ga­ben und Risi­ko­zu­schlä­ge Teil der Tarif­ge­stal­tung.

In Pro­gres­si­ons­ta­ri­fen, die über­pro­por­tio­na­le Leis­tun­gen bei höhe­rer Inva­li­di­tät vor­se­hen, wird der Mit­wir­kungs­an­teil beson­ders deut­lich: Ein klei­ner Pro­zent­ab­zug kann bei hohen Pro­gres­si­ons­stu­fen gro­ße abso­lu­te Beträ­ge min­dern.

In den Ver­trags­be­din­gun­gen (All­ge­mei­ne Unfall­be­din­gun­gen / Zusatz­be­din­gun­gen) fin­den Sie Klau­seln zur Mit­wir­kung bzw. Anrech­nung von Vor­er­kran­kun­gen. Ach­ten Sie ins­be­son­de­re auf Pas­sa­gen wie „Mit­wir­kung“, „Leis­tungs­kür­zung bei Vor­er­kran­kun­gen“ oder „Ver­zicht auf Mit­wir­kung“.

Zusam­men­fas­sung

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist ein ent­schei­den­der Fak­tor in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – beson­ders für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen, Senio­ren oder sport­lich akti­ve Per­so­nen. Denn wenn bestehen­de Krank­hei­ten oder Gebre­chen zum Unfall­ereig­nis bei­tra­gen, kann die Ent­schä­di­gung deut­lich redu­ziert wer­den. Die Ver­si­che­rungs­leis­tung, also die tat­säch­li­che Aus­zah­lung im Scha­dens­fall, hängt dabei maß­geb­lich vom Mit­wir­kungs­an­teil und den indi­vi­du­el­len Ver­trags­be­din­gun­gen ab. Vie­le Tari­fe kür­zen bereits ab 25 % Mit­wir­kung. Emp­feh­lens­wert sind daher Ver­trä­ge mit einer Gren­ze ab 70 % oder bes­ser: mit voll­stän­di­gem Ver­zicht.

Gera­de beim Mit­wir­kungs­an­teil gibt es zwi­schen den ver­schie­de­nen Ver­si­che­run­gen deut­li­che Unter­schie­de, die sich auf die Bewer­tung und mög­li­che Kür­zung der Leis­tun­gen aus­wir­ken kön­nen. Wer beim Abschluss auf eine trans­pa­ren­te Gesund­heits­prü­fung ach­tet und ehr­lich bleibt, schützt sich zusätz­lich vor Streit­fäl­len. Nut­zen Sie den Tarif­ver­gleich, um den pas­sen­den Schutz für Ihre Situa­ti­on zu fin­den.

Häu­fi­ge Fra­gen

Wie wirkt sich ein Mit­wir­kungs­an­teil bei meh­re­ren Vor­er­kran­kun­gen aus?

In der Pra­xis wer­den begut­ach­tet, wel­che Vor­er­kran­kung wel­chen Bei­trag geleis­tet hat. Die­se Antei­le kön­nen addi­tiv betrach­tet oder sys­te­ma­tisch kom­bi­niert wer­den. Der Ver­si­che­rer legt dar, wie sich die Mit­wir­kung zusam­men­setzt, und zieht sie ent­spre­chend von der Gesamt­leis­tung ab.

Das hängt vom Ver­trag ab: In vie­len Poli­cen gilt der Mit­wir­kungs­an­teil nur für Inva­li­di­täts­leis­tun­gen. Bei Todes­fall­leis­tung grei­fen Mit­wir­kungs­an­tei­le oft nicht, sofern dies aus­drück­lich im Ver­trag aus­ge­schlos­sen ist.

Auch bei Unfall­ren­ten kann der Mit­wir­kungs­an­teil die Ren­ten­hö­he min­dern: Die Ren­ten­zah­lun­gen wer­den auf Grund­la­ge der gekürz­ten Inva­li­di­tät bemes­sen. Der Mit­wir­kungs­an­teil wirkt also auf den zugrun­de geleg­ten Inva­li­di­täts­grad.

Sie kön­nen ein medi­zi­ni­sches Gegen­gut­ach­ten beauf­tra­gen oder Ein­spruch ein­le­gen. Oft ist es sinn­voll, den Ver­trag, die Gut­ach­ten und Bedin­gun­gen durch einen Fach­an­walt oder Ver­si­che­rungs­exper­ten prü­fen zu las­sen, um Ihre Ansprü­che zu sichern.