Mit­wir­kungs­an­teil in der Unfall­ver­si­che­rung: Was Sie wis­sen müs­sen

Wie Vor­er­kran­kun­gen Ihre Inva­li­di­täts­leis­tung beein­flus­sen – und wie Sie sich opti­mal absi­chern

Mann kniet verletzt im Herbstwald auf dem Weg und hält sich schmerzverzerrt das Knie – Joggingkleidung und Stirnband

Wenn es kracht, zählt jede Klau­sel. Der Mit­wir­kungs­an­teil ist eine oft unter­schätz­te Rege­lung in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – mit gra­vie­ren­den Fol­gen für Ihre Leis­tung im Scha­dens­fall. Denn wenn Vor­er­kran­kun­gen zur Unfall­fol­ge bei­tra­gen, kann der Ver­si­che­rer die Ent­schä­di­gung kür­zen. Für Men­schen mit Dia­be­tes, Arthro­se, Herz­pro­ble­men oder frü­he­ren Ver­let­zun­gen kann das im Ernst­fall teu­er wer­den. Umso wich­ti­ger ist es, die Regeln zu ken­nen, Tari­fe sorg­fäl­tig zu wäh­len und die eige­nen Ansprü­che zu schüt­zen. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, was der Mit­wir­kungs­an­teil wirk­lich bedeu­tet, wann er zur Anwen­dung kommt – und wie Sie sich auch mit Vor­er­kran­kung sinn­voll absi­chern.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Der Mit­wir­kungs­an­teil beschreibt, wie stark eine Vor­er­kran­kung zur Unfall­fol­ge bei­trägt – ab 25 % kann die Inva­li­di­täts­leis­tung gekürzt wer­den.

  • Gesund­heits­fra­gen beim Ver­trags­ab­schluss geben dem Ver­si­che­rer Anhalts­punk­te zur Risi­ko­be­wer­tung – spä­te­re Erkran­kun­gen kön­nen eben­falls Ein­fluss neh­men.

  • Vie­le Tari­fe sehen eine Kür­zung bereits ab 25 % Mit­wir­kung vor – emp­feh­lens­wert sind Tari­fe mit 70 % oder voll­stän­di­gem Ver­zicht.

  • Typi­sche Vor­er­kran­kun­gen wie Dia­be­tes, Arthro­se oder Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen erhö­hen den Mit­wir­kungs­an­teil häu­fig deut­lich.

  • Rechts­strei­tig­kei­ten ent­ste­hen oft bei der Abgren­zung zwi­schen Unfall­fol­ge und Vor­scha­den – hier hilft ein Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht.

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Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Was genau bedeu­tet der Mit­wir­kungs­an­teil?

Was ist der Mit­wir­kungs­an­teil in der Unfall­ver­si­che­rung?

Ob Ihre Unfall­ver­si­che­rung voll zahlt, hängt nicht nur vom Unfall ab – son­dern auch davon, wie gesund Sie vor­her waren. Der soge­nann­te Mit­wir­kungs­an­teil regelt, ob und wie stark Vor­er­kran­kun­gen die Aus­zah­lung bei Inva­li­di­tät min­dern. Doch was bedeu­tet das kon­kret? Wie wird er berech­net? Und wel­che Rol­le spielt das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz? In die­sem Abschnitt erhal­ten Sie die wich­tigs­ten Ant­wor­ten.

Der Mit­wir­kungs­an­teil bezeich­net den pro­zen­tua­len Anteil, den eine bereits bestehen­de Krank­heit oder ein Gebre­chen an den Unfall­fol­gen hat. Liegt die Mit­wir­kung unter 25 %, erfolgt in der Regel kei­ne Leis­tungs­kür­zung. Ab 25 % kann der Ver­si­che­rer die Inva­li­di­täts­leis­tung antei­lig redu­zie­ren. Die genaue Aus­le­gung regelt § 182 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG).

Wirkt eine Vor­er­kran­kung nach­weis­lich an der Inva­li­di­tät mit, wird die Leis­tung antei­lig gekürzt – abhän­gig vom fest­ge­stell­ten Mit­wir­kungs­grad. Bei 30 % Mit­wir­kung redu­ziert sich z. B. eine eigent­lich zuge­sag­te Zah­lung von 100.000 € auf 70.000 €. Wich­tig: Vie­le Tari­fe set­zen die Kür­zung bereits ab 25 % Mit­wir­kung an. Bes­ser ist ein Tarif mit Schwel­le ab 70 % oder voll­stän­di­gem Ver­zicht.

Die Ermitt­lung erfolgt durch ärzt­li­che Gut­ach­ten: Ana­mne­se, kli­ni­sche Unter­su­chun­gen, bild­ge­ben­de Ver­fah­ren wie MRT oder CT. Ärz­te müs­sen beur­tei­len, ob und in wel­chem Umfang eine Vor­er­kran­kung zur Schä­di­gung bei­getra­gen hat. Die Tren­nung zwi­schen Unfall­fol­ge und Vor­er­kran­kung ist dabei oft kom­plex – und Grund­la­ge vie­ler Streit­fäl­le.

Laut § 182 VVG muss der Ver­si­che­rer nach­wei­sen, in wel­chem Umfang eine Vor­er­kran­kung mit­ge­wirkt hat. Dabei gilt: Unter 25 % Mit­wir­kung darf kei­ne Kür­zung erfol­gen. Ab 25 % ist eine Kür­zung erlaubt – sofern sie sach­lich und medi­zi­nisch begrün­det ist. Das Alter des Ver­si­cher­ten darf bei der Bewer­tung kei­ne Rol­le spie­len (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

Wenn Vor­er­kran­kun­gen zur Kos­ten­fal­le wer­den

Wie stark beein­flusst der Mit­wir­kungs­an­teil Ihre Leis­tun­gen?

Nicht jeder Unfall ist gleich – und nicht jede Ver­let­zung wird voll ent­schä­digt. Denn wenn eine Vor­er­kran­kung die Schwe­re der Unfall­fol­ge mit­be­stimmt, kann Ihre pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung die Leis­tung kür­zen. Die genaue Höhe hängt vom Mit­wir­kungs­an­teil ab – und die­ser wird durch ärzt­li­che Gut­ach­ten, Kran­ken­ge­schich­te und tech­ni­sche Dia­gnos­tik ermit­telt. Für Ver­si­cher­te bedeu­tet das: Selbst bei einem kla­ren Unfall kann eine gesund­heit­li­che Vor­ge­schich­te zu deut­li­chen finan­zi­el­len Nach­tei­len füh­ren.

Bereits bekann­te Krank­hei­ten oder Gebre­chen kön­nen im Ernst­fall erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Höhe der Inva­li­di­täts­leis­tung haben. Ent­schei­dend ist dabei die medi­zi­ni­sche Ein­schät­zung, inwie­weit eine Vor­er­kran­kung zum Unfall­ergeb­nis bei­getra­gen hat. Der Mit­wir­kungs­an­teil wird dabei in Pro­zent aus­ge­drückt – also etwa: Wie viel der dau­er­haf­ten Beein­träch­ti­gung ist auf den Unfall selbst zurück­zu­füh­ren, und wie viel auf bestehen­de Erkran­kun­gen wie z. B. Dia­be­tes, Arthro­se oder Herz-Kreis­lauf-Pro­ble­me?

Die Kür­zung erfolgt gestaf­felt: Bis zu einer Mit­wir­kung von 25 % darf der Ver­si­che­rer laut Gesetz kei­ne Leis­tungs­kür­zung vor­neh­men. Ab 26 % hin­ge­gen kann er die Inva­li­di­täts­leis­tung antei­lig min­dern – was im Extrem­fall zu Zehn­tau­sen­den Euro Dif­fe­renz füh­ren kann. Beson­ders kri­tisch wird es bei Tari­fen, die bereits ab 25 % anset­zen. Hier kann selbst ein klei­ner medi­zi­ni­scher Zusam­men­hang zwi­schen Unfall­fol­ge und Vor­scha­den die Aus­zah­lung erheb­lich redu­zie­ren.

Zur Beur­tei­lung wird der gesund­heit­li­che Zustand durch medi­zi­ni­sche Exper­ten geprüft. In der Regel erfolgt dies anhand von:

  • Ana­mne­se und Pati­en­ten­ak­te

  • Dia­gnos­tik wie MRT, CT, Rönt­gen

  • Funk­ti­ons­tests und Spe­zi­al­un­ter­su­chun­gen

  • Gut­ach­ten mit Ein­schät­zung der Mit­wir­kung

Die ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­on spielt eine Schlüs­sel­rol­le – ins­be­son­de­re dann, wenn es zu Unstim­mig­kei­ten zwi­schen Ver­si­che­rer und Ver­si­cher­tem kommt. Denn: Der Ver­si­che­rer trägt die Beweis­last, muss also ein­deu­tig nach­wei­sen, dass und in wel­chem Umfang die Vor­er­kran­kung mit­ge­wirkt hat.

Nicht sel­ten füh­ren genau die­se medi­zi­nisch-juris­ti­schen Bewer­tun­gen zu Streit­fäl­len. Vie­le Ver­si­cher­te emp­fin­den die Kür­zung als unan­ge­mes­sen, beson­ders wenn sie sich kei­ner erheb­li­chen Vor­er­kran­kung bewusst waren. Des­halb ist es bereits bei der Tarif­aus­wahl ent­schei­dend, auf eine kun­den­freund­li­che Mit­wir­kungs­klau­sel zu ach­ten. Emp­feh­lens­wert sind Tari­fe mit Redu­zie­rung erst ab 70 % oder gar voll­stän­di­gem Ver­zicht – so wie es bei man­chen Pre­mi­um­ta­ri­fen heu­te bereits üblich ist.

Schutz­lü­cke für Risi­ko­grup­pen ver­mei­den

Für wen ist ein Ver­zicht auf den Mit­wir­kungs­an­teil beson­ders wich­tig?

Nicht jeder Tarif schützt gleich gut – beson­ders dann, wenn bereits gesund­heit­li­che Vor­be­las­tun­gen bestehen. Der Mit­wir­kungs­an­teil betrifft vor allem Men­schen mit bekann­ten Erkran­kun­gen, älte­re Ver­si­che­rungs­neh­mer oder akti­ve Per­so­nen mit höhe­rem Ver­let­zungs­ri­si­ko. Wer zu einer die­ser Grup­pen gehört, soll­te gezielt nach Unfall­ver­si­che­run­gen suchen, die erst ab 70 % Mit­wir­kung kür­zen – oder ganz auf eine Anrech­nung ver­zich­ten. Das kann im Ernst­fall über vie­le tau­send Euro an Leis­tung ent­schei­den.

Gera­de bei Men­schen mit gesund­heit­li­chen Vor­er­kran­kun­gen ist der Mit­wir­kungs­an­teil ein unter­schätz­tes Risi­ko. Klas­si­sche Bei­spie­le sind Herz-Kreis­lauf-Pro­ble­me, Dia­be­tes mel­li­tus, Gelenk­er­kran­kun­gen wie Arthro­se oder dege­ne­ra­ti­ve Wir­bel­säu­len­lei­den. Auch frü­he­re Unfäl­le, die noch Fol­ge­schä­den hin­ter­las­sen haben, kön­nen spä­ter als mit­wir­ken­de Vor­er­kran­kung gewer­tet wer­den. Wer einen Tarif mit nied­ri­ger Mit­wir­kungs­gren­ze wählt, ris­kiert im Ernst­fall Leis­tungs­kür­zun­gen – obwohl der aktu­el­le Unfall zwei­fels­frei doku­men­tiert ist.

Beson­ders betrof­fen von die­ser Pro­ble­ma­tik sind:

  • Senio­ren: Alters­be­ding­te Abnut­zun­gen gel­ten oft als mit­wir­ken­de Gebre­chen.

  • Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen: Dia­be­tes, Herz­rhyth­mus­stö­run­gen oder chro­ni­sche Lei­den kön­nen Ein­fluss neh­men.

  • Sport­lich Akti­ve und Bau­hel­fer: Vor­schä­den durch frü­he­re Ver­let­zun­gen oder Über­be­las­tung wer­den schnell als „mit­wir­kend“ gewer­tet.

  • Kin­der mit ange­bo­re­nen Schwä­chen oder Vor­er­kran­kun­gen: Auch hier kann die Mit­wir­kung spä­ter rele­vant wer­den, etwa bei ortho­pä­di­schen Beson­der­hei­ten.

  • Men­schen mit gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen: z. B. Per­so­nen, die bereits eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abge­lehnt beka­men.

Für all die­se Grup­pen ist es beson­ders wich­tig, Unfall­ta­ri­fe zu wäh­len, bei denen der Mit­wir­kungs­an­teil ent­we­der:

  • erst ab 70 % greift

  • oder voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist.

Die­se Rege­lung schützt nicht nur den Geld­beu­tel – son­dern gibt auch recht­li­che Sicher­heit im Leis­tungs­fall. Denn wenn der Ver­si­che­rer nicht kür­zen darf, ent­fällt auch das Risi­ko eines juris­ti­schen Streits über die Mit­wir­kung. Das redu­ziert Stress, Unsi­cher­heit und ver­meid­ba­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Jetzt tie­fer ein­stei­gen

Die­se The­men hel­fen Ihnen bei der rich­ti­gen Ent­schei­dung

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur ein Bau­stein in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – aber ein ent­schei­den­der. Umso wich­ti­ger ist es, angren­zen­de The­men bes­ser zu ver­ste­hen: Wie fin­de ich einen Tarif ohne Gesund­heits­fra­gen? Wel­che Rol­le spielt die Pro­gres­si­on bei Inva­li­di­tät? Und wor­an erken­ne ich über­haupt, ob eine Unfall­ver­si­che­rung sinn­voll ist? Die fol­gen­den Bei­trä­ge geben Ihnen geziel­te Ant­wor­ten – pra­xis­nah, leser­freund­lich und mit kla­rem Fokus auf Ihren Bedarf.

Unfall­ver­si­che­rung ohne Gesund­heits­fra­gen

Junge Frau sitzt am Schreibtisch und blickt nachdenklich auf ihren Laptop, Hand an der Stirn, Unterlagen und Lampe im Vordergrund

Für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen kann der Mit­wir­kungs­an­teil zur Leis­tungs­kür­zung füh­ren. Erfah­ren Sie, wel­che Tari­fe ganz ohne Gesund­heits­fra­gen aus­kom­men – und war­um das im Ernst­fall ent­schei­dend sein kann.

Pro­gres­si­on

Hand zeichnet mit Kreide ein steigendes Balkendiagramm mit gelber Progressionskurve auf eine Tafel – Symbolbild für Progression in der Unfallversicherung.

Wenn Sie bei Inva­li­di­tät mehr Geld erhal­ten wol­len, ist die Pro­gres­si­on ent­schei­dend. Doch was pas­siert, wenn Vor­er­kran­kun­gen mit­wir­ken? Hier erfah­ren Sie, wie sich Pro­gres­si­on und Mit­wir­kungs­an­teil beein­flus­sen.

Unfall­ver­si­che­rung sinn­voll?

Fröhliche junge Familie macht ein Selfie bei einer Wanderung im Freien – Symbolbild für unbeschwerten Alltag mit Absicherung.

Nicht jeder Tarif schützt zuver­läs­sig. Was beim Mit­wir­kungs­an­teil zu beach­ten ist – und wie Sie erken­nen, ob eine Unfall­ver­si­che­rung für Ihre Situa­ti­on sinn­voll ist.

Zwei Wege zu mehr Leis­tungs­si­cher­heit

Wel­che Tari­fe ver­zich­ten auf den Mit­wir­kungs­an­teil?

Wenn eine Vor­er­kran­kung zur Inva­li­di­tät nach einem Unfall bei­trägt, kann das Ihre Ent­schä­di­gung erheb­lich min­dern – es sei denn, Sie haben vor­ge­sorgt. In der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung gibt es zwei Mög­lich­kei­ten, die Mit­wir­kungs­klau­sel für sich aus­zu­schal­ten: durch Tari­fe, die eine Anrech­nung erst ab 100 % Mit­wir­kung zulas­sen, oder durch Ange­bo­te, die voll­stän­dig auf die Anrech­nung ver­zich­ten. In bei­den Fäl­len sichern Sie sich maxi­ma­le Leis­tung – unab­hän­gig von Ihrer gesund­heit­li­chen Vor­ge­schich­te. Die nach­fol­gen­den Tabel­len zei­gen Ihnen aktu­el­le Tari­fe mit kun­den­freund­li­cher Mit­wir­kungs­klau­sel.

Tari­fe mit Anrech­nung ab 100 % Mit­wir­kung

Die­se Tari­fe erken­nen eine Kür­zung der Inva­li­di­täts­leis­tung erst an, wenn eine Vor­er­kran­kung zu 100 % mit­ur­säch­lich für den Scha­den ist – was in der Pra­xis nahe­zu aus­ge­schlos­sen ist. Damit sind sie eine sehr gute Lösung für Per­so­nen mit bekann­ten Vor­er­kran­kun­gen oder älte­ren Ver­si­che­rungs­neh­mern.

Anbie­ter Tarif­be­zeich­nung Anrech­nung von Krank­hei­ten ab Ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung
Adam Rie­se HWA 100 (alle Vari­an­ten inkl. Gips­geld) 100 % Nein
Die Stutt­gar­ter Pre­mi­um mit XL-/XXL-Glie­derta­xe 100 % Nein
rhion.digital Pre­mi­um 100 % Nein
Hel­ve­tia Kom­fort + Mit­wir­kung 100 100 % Nein
IDEAL Exklu­siv mit Mit­wir­kung+ 100 % Nein
Inter­Risk XXL Maxi-Glie­derta­xe 100 % Nein

Tari­fe ohne Anrech­nung von Krank­hei­ten

Die­se Tari­fe ver­zich­ten voll­stän­dig auf die Anrech­nung von Vor­er­kran­kun­gen – unab­hän­gig von deren Ein­fluss auf die Unfall­fol­gen. Beson­ders emp­feh­lens­wert für Per­so­nen mit chro­ni­schen Lei­den, BU-Ableh­nung oder medi­zi­ni­scher Vor­ge­schich­te.

Anbie­ter Tarif­be­zeich­nung Anrech­nung von Krank­hei­ten ab Ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung
K&M prime 2.0 (ver­schie­de­ne Vari­an­ten) kei­ne Anrech­nung Nein
Hand­ara Pre­mi­um – Spe­zi­al­kon­zept für Hän­de kei­ne Anrech­nung Nein
Alte­os Dia­mant kei­ne Anrech­nung Ja
VHV Exklu­siv / Exklu­siv+ Sofort­hil­fe kei­ne Anrech­nung Ja
Jani­tos Best­Sel­ec­tion Exklu­siv- oder Sin­ne-Tari­fe kei­ne Anrech­nung Nein
Die Haft­pflicht­kas­se Ein­fach Kom­plett – Glie­derta­xe Kom­fort (Plus) kei­ne Anrech­nung Nein

Feh­ler beim Abschluss ver­mei­den

Wor­auf Sie beim Abschluss ach­ten soll­ten

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur ein Teil der Leis­tungs­kür­zung – min­des­tens genau­so ent­schei­dend ist, wie Sie mit Gesund­heits­fra­gen, Vor­schä­den und der Ver­trags­ehr­lich­keit umge­hen. Denn ein guter Tarif schützt nur dann, wenn Ihre Anga­ben kor­rekt und voll­stän­dig sind. Fal­sche oder feh­len­de Infor­ma­tio­nen kön­nen im Scha­dens­fall nicht nur zu Kür­zun­gen, son­dern schlimms­ten­falls zur voll­stän­di­gen Leis­tungs­ver­wei­ge­rung füh­ren. Wer sich recht­zei­tig infor­miert, schützt sich vor Fall­stri­cken – und sorgt für finan­zi­el­le Sicher­heit im Ernst­fall.

Beim Abschluss einer Unfall­ver­si­che­rung mit oder ohne Mit­wir­kungs­an­rech­nung stellt sich oft die Fra­ge: Was muss ich über­haupt ange­ben? Vie­le Ver­si­che­rungs­neh­mer sind unsi­cher, ob frü­he­re Behand­lun­gen, Dia­gno­sen oder Beschwer­den genannt wer­den müs­sen – ins­be­son­de­re, wenn der Tarif auf eine Gesund­heits­prü­fung ver­zich­tet. Wich­tig ist: Auch wenn kei­ne Gesund­heits­fra­gen gestellt wer­den, gel­ten bestimm­te Offen­le­gungs­pflich­ten, vor allem bei Ver­trags­ab­schluss und bei der spä­te­ren Scha­dens­mel­dung.

Zu beach­ten ist dabei:

  • Offen­le­gungs­pflicht beim Antrag: Alle gefor­der­ten Anga­ben – z. B. zu bekann­ten Krank­hei­ten, Behand­lun­gen oder frü­he­ren Unfäl­len – müs­sen kor­rekt und voll­stän­dig gemacht wer­den. Eine nicht ange­ge­be­ne Vor­er­kran­kung kann den Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­den.

  • Vor­sicht bei „ver­zicht auf Gesund­heits­prü­fung“: Die­ser bedeu­tet nicht, dass Sie kei­ne Vor­schä­den mel­den müs­sen. Viel­mehr ent­fällt ledig­lich die for­ma­le Gesund­heits­prü­fung vor Ver­trags­ab­schluss.

  • Mit­tei­lungs­pflicht nach Ver­trags­be­ginn: Neue Erkran­kun­gen müs­sen nicht gemel­det wer­den, wohl aber nach­träg­lich ent­deck­te frü­he­re Erkran­kun­gen, die bei Antrag­stel­lung bereits bestan­den.

  • Pflicht bei der Scha­dens­mel­dung: Sobald ein Unfall gemel­det wird, prüft der Ver­si­che­rer auto­ma­tisch, ob eine Vor­er­kran­kung Ein­fluss auf den Unfall­her­gang oder die Inva­li­di­täts­fol­ge hat­te – und for­dert dazu medi­zi­ni­sche Nach­wei­se oder Vor­be­fun­de an.

  • Ehr­lich­keit schützt: Wer früh­zei­tig und voll­stän­dig infor­miert, sichert sich gegen spä­te­re Leis­tungs­kür­zun­gen und schafft Ver­trau­en beim Ver­si­che­rer.

Die Beweis­last für die Mit­wir­kung einer Erkran­kung liegt zwar beim Ver­si­che­rer – den­noch ist die Mit­wir­kungs­klau­sel ein häu­fi­ger Streit­punkt. Wer bewusst fal­sche Anga­ben macht oder rele­van­te Infor­ma­tio­nen ver­schweigt, ris­kiert den gesam­ten Ver­si­che­rungs­schutz. Gera­de bei Tari­fen mit beson­de­ren Leis­tungs­merk­ma­len (z. B. ohne Mit­wir­kungs­an­rech­nung) soll­ten Ver­si­cher­te daher beson­ders sorg­fäl­tig agie­ren.

Wei­te­re The­men, die für Sie jetzt wich­tig sind

So sichern Sie sich zusätz­lich ab – mit geziel­tem Wis­sen

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist nur eine von vie­len Klau­seln in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung, die im Ernst­fall über meh­re­re tau­send Euro ent­schei­den kön­nen. Wer gesund­heit­lich vor­be­las­tet ist oder beson­de­ren Risi­ken aus­ge­setzt ist – etwa durch Sport, Beruf oder Vor­er­kran­kung – soll­te sich auch mit angren­zen­den The­men befas­sen. Die fol­gen­den Bei­trä­ge hel­fen Ihnen, noch geziel­ter zu pla­nen und die rich­ti­ge Absi­che­rung zu fin­den.

Sportlerin mit schmerzverzerrtem Gesicht greift sich an die Schulter – Verletzung durch Eigenbewegung beim Training

Was bedeu­tet Eigen­be­we­gung?

Wenn sich eine Seh­ne ohne Fremd­ein­wir­kung reißt oder die Band­schei­be durch all­täg­li­che Bewe­gung beschä­digt wird, spre­chen Exper­ten von einer Eigen­be­we­gung. Doch nicht jeder Tarif leis­tet in sol­chen Fäl­len.

Verletzter Fußballspieler im gelben Trikot greift sich schmerzverzerrt ans Bein – symbolisch für Kreuzbandriss beim Sport

Kreuz­band­riss

Gera­de bei Sport­ver­let­zun­gen wie Kreuz­band­riss oder Menis­kus­schä­den stellt sich die Fra­ge: Han­delt es sich um einen Unfall? Und wel­che Tari­fe leis­ten über­haupt bei sol­chen typi­schen Vor­schä­den?

Tie­fer ver­ste­hen, bes­ser ent­schei­den

Was Sie schon immer über den Mit­wir­kungs­an­teil wis­sen woll­ten

Eine Krank­heit oder ein Gebre­chen gilt dann als mit­wir­kend, wenn sie nach ärzt­li­cher Ein­schät­zung zur Schwe­re der Unfall­fol­ge bei­getra­gen hat. Die blo­ße Exis­tenz einer Vor­er­kran­kung reicht nicht aus – ent­schei­dend ist der nach­weis­ba­re Ein­fluss auf den kon­kre­ten Gesund­heits­scha­den.

Die Fest­stel­lung erfolgt durch ärzt­li­che Gut­ach­ten. Dabei kom­men bild­ge­ben­de Ver­fah­ren, Dia­gnos­tik, Labor­wer­te und doku­men­tier­te Behand­lungs­ver­läu­fe zum Ein­satz. Die Fach­ärz­te beur­tei­len, ob und in wel­chem Umfang eine Erkran­kung das Unfall­ge­sche­hen oder des­sen Fol­gen beein­flusst hat.

Kommt es zu wider­sprüch­li­chen Gut­ach­ten, ent­schei­det häu­fig ein unab­hän­gi­ger medi­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger – meist im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­fah­rens oder auf Wunsch bei­der Par­tei­en. Auch ein „Ober­gut­ach­ten“ kann im Streit­fall in Auf­trag gege­ben wer­den.

Ja – psy­chi­sche Vor­er­kran­kun­gen wie Depres­sio­nen oder Angst­stö­run­gen kön­nen als mit­wir­kend gel­ten, wenn sie z. B. zur Unfall­ur­sa­che (z. B. durch Unauf­merk­sam­keit, Sui­zid­ver­such, Über­for­de­rung) oder zur Ver­schlim­me­rung der Beschwer­den bei­tra­gen. Hier­bei ist der Nach­weis beson­ders kom­plex.

Nein – Sie müs­sen nur wahr­heits­ge­mäß auf Nach­fra­ge ant­wor­ten. Der Ver­si­che­rer hat die Beweis­last für eine mög­li­che Mit­wir­kung, darf aber gezielt Infor­ma­tio­nen und Befun­de zu Ihrer Kran­ken­ge­schich­te anfor­dern.

Ja – in der Regel muss die Inva­li­di­tät spä­tes­tens inner­halb von 15 Mona­ten nach dem Unfall ärzt­lich fest­ge­stellt und gel­tend gemacht wer­den. In die­sem Zeit­raum erfolgt auch die Prü­fung der Mit­wir­kung durch den Ver­si­che­rer.

Indi­rekt ja. Wer regel­mä­ßig zur Vor­sor­ge geht, chro­ni­sche Erkran­kun­gen gut doku­men­tiert und recht­zei­tig behan­delt, hat bei der Prü­fung des Mit­wir­kungs­an­teils bes­se­re Kar­ten – denn der Nach­weis über eine sta­bi­le Vor­er­kran­kung kann die Mit­wir­kung rela­ti­vie­ren.

Zusam­men­fas­sung

Der Mit­wir­kungs­an­teil ist ein ent­schei­den­der Fak­tor in der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung – beson­ders für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen, Senio­ren oder sport­lich akti­ve Per­so­nen. Denn wenn bestehen­de Krank­hei­ten oder Gebre­chen zum Unfall­ereig­nis bei­tra­gen, kann die Ent­schä­di­gung deut­lich redu­ziert wer­den. Vie­le Tari­fe kür­zen bereits ab 25 % Mit­wir­kung. Emp­feh­lens­wert sind daher Ver­trä­ge mit einer Gren­ze ab 70 % oder bes­ser: mit voll­stän­di­gem Ver­zicht. Wer beim Abschluss auf eine trans­pa­ren­te Gesund­heits­prü­fung ach­tet und ehr­lich bleibt, schützt sich zusätz­lich vor Streit­fäl­len. Nut­zen Sie den Tarif­ver­gleich, um den pas­sen­den Schutz für Ihre Situa­ti­on zu fin­den.

häu­fi­ge Fra­gen

Der Mit­wir­kungs­an­teil gibt an, in wel­chem Umfang eine Vor­er­kran­kung zur Unfall­fol­ge bei­getra­gen hat. Ab einem bestimm­ten Pro­zent­satz kann der Ver­si­che­rer die Inva­li­di­täts­leis­tung kür­zen – bei vie­len Tari­fen ab 25 %.

Ein voll­stän­di­ger Ver­zicht bie­tet den höchs­ten Schutz – hier wird kei­ne Anrech­nung vor­ge­nom­men. Ein Mit­wir­kungs­an­teil ab 100 % ist den­noch deut­lich bes­ser als 25 % und redu­ziert das Risi­ko einer Kür­zung erheb­lich.

Zu den Anbie­tern ohne Anrech­nung zäh­len u. a. K&M, VHV, Alte­os, Jani­tos, Hand­ara und Die Haft­pflicht­kas­se. Eine Über­sicht fin­den Sie im Tarif­ver­gleich.

Ja – alle Gesund­heits­fra­gen müs­sen ehr­lich und voll­stän­dig beant­wor­tet wer­den. Auch wenn kei­ne Gesund­heits­prü­fung vor­ge­se­hen ist, gel­ten bestimm­te Offen­le­gungs­pflich­ten beim Ver­trags­ab­schluss und bei der Scha­dens­mel­dung.